BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 61/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-r374ckgewiesen. Die als Anh366rungsr374ge gem344337 247 321 a ZPO anzusehende Be-schwerde des Kl344gers vom 1. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde ist als R374ge im Sinne von 247 321 a ZPO anzusehen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, in der die Rechtsbeschwerde als unzul344ssig verworfen worden ist, sein beim Landgericht eingelegter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlag. 1 Die R374ge ist zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Die unterlassene Kenntnis-nahme von dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht entschei-dungserheblich. Denn ein Notanwalt h344tte dem Kl344ger nicht beigeordnet wer-den k366nnen. Eine Beiordnung kann nur vorgenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, 247 78 b Abs. 1 ZPO. Diese Vorausset-zung liegt nicht vor, denn das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Recht verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einge- 2 - 3 - legt worden ist. Die im Schriftsatz des Kl344gers vom 12. Juni 2009 vorgebrach-ten Gr374nde verm366gen die Entscheidung des Landgerichts nicht in Frage zu stel-len. Der Kl344ger hat weder innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe f374r die Berufung beantragt, noch hat er trotz der ihm erteilten Belehrung in diesem Verfahren einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 01.04.2009 - 419 C 9660/07 - LG Dortmund, Entscheidung vom 25.05.2009 - 5 S 4/09 -
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