BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegr374ndung die Zur374ckweisung des Rechtsmittels beantragt, geh366rt die 1,6-Verfahrens-geb374hr nach Nr. 3200 VV-RVG regelm344337ig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfr374hten Zur374ckweisungsantrag das Rechts-mittel noch begr374ndet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entschei-det (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - NJW 2009, 2220 f.). BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Juli 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 15. April 2009 dahin abge344ndert, dass weitere vom Kl344ger an den Beklagten zu erstattende Kosten festgesetzt werden in H366he von 312,97 200 (dar-in enthalten 49,97 200 Umsatzsteuer) zuz374glich Zinsen hieraus in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz f374r das Jahr seit 12. Februar 2009. Der Kl344ger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 312,97 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger hat gegen das seine Klage abweisende Endurteil des Land-gerichts Berufung eingelegt. Nachdem die Prozessbevollm344chtigten des Be-klagten bereits nach Zugang der Berufung mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 die Vertretung des Beklagten auch im zweiten Rechtszug angezeigt und den Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung angek374ndigt hatten, hat der Kl344ger sei-ne Berufung mit Schriftsatz vom 24. November 2008 begr374ndet. Nach einer Ank374ndigung des Oberlandesgerichts, es sei beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen, hat der Kl344ger seine Berufung nicht zur374ckgenommen. Sie wurde schlie337lich mit Be-schluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2009 zur374ckgewiesen, ohne dass sich der Beklagte nochmals ge344u337ert hatte. Die Kosten des Berufungsver-fahrens wurden dem Kl344ger auferlegt. Der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten hat beantragt, die vom Kl344ger an den Beklagten zu erstattenden Kosten f374r die zweite Instanz mit einer 1,6-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV-RVG festzusetzen. Das Landgericht hat jedoch nur eine 1,1-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV-RVG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. 2 - 4 - II. 3 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Beklagte k366nne vom Kl344ger f374r die Berufungsinstanz nur eine 1,1-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen, weil der Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung vor Begr374ndung der Berufung nicht notwendig im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sei. Es sei dabei ohne Bedeutung, dass eine Berufungsbegr374n-dung sp344ter noch eingegangen sei. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien, beurteile sich n344mlich danach, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei eine die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich h344tte ansehen d374rfen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegr374ndung gestellter Zur374ckwei-sungsantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht geeignet gewesen, das Ver-fahren zu f366rdern. Dies gelte unabh344ngig davon, ob die Berufung sp344ter noch begr374ndet werde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-richt statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig, insbe-sondere form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 567 Abs. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Ausf374hrungen des Beschwer-degerichts halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 Auch wenn der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmit-telbegr374ndung die Zur374ckweisung des Rechtsmittels beantragt, k366nnen die da-durch entstehenden Anwaltsgeb374hren im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellen, wenn nach dem verfr374hten Zur374ckweisungsantrag das Rechtsmittel noch begr374ndet worden ist und das Rechtsmittelgericht in der Sa- 5 - 5 - che entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - NJW 2009, 2220 f.). 6 Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, grunds344tzlich danach, ob eine verst344ndige und wirt-schaftlich vern374nftige Partei eine die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeit-punkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGHZ 166, 117, 124; BGH, Beschl374sse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443). Nach Einreichung der Rechtsmittelbegr374ndung kann dem Rechtsmittel-gegner aber ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zur374ckweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzuk374ndigen. In diesem Zeitpunkt, auf den der ver-fr374hte Zur374ckweisungsantrag fortwirkt, wird eine Verteidigung somit notwendig und w344re mit Kosten in der geltend gemachten H366he verbunden gewesen. Die-se w344ren bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegr374ndung zweifellos auch erstattungsf344hig gewesen. Unter solchen Umst344nden kann es f374r die Frage der Erstattungsf344higkeit aber nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Antr344ge ankommen. Vielmehr w344re es eine unn366tige F366rmelei, von dem Rechtsmittelgegner zu verlangen, dass er nach Eingang der Rechts-mittelbegr374ndung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Ge-richt einreicht, um die Erstattungsf344higkeit der vollen Verfahrensgeb374hr herbei-zuf374hren. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - NJW 2007, 3723 nicht entgegen, da sie einen Fall betraf, in welchem der Auftrag wegen R374cknahme der Berufung vor Durch- 7 - 6 - f374hrung des Rechtsmittels vorzeitig beendet worden ist, so dass sich der ver-fr374ht gestellte Antrag nicht nachtr344glich als notwendig erweisen konnte. Galke Wellner Pauge Richter am Bundesgerichtshof St366hr ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben. Galke v. Pentz Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - 10 O 5371/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.07.2009 - 11 W 1791/09 -
Full & Egal Universal Law Academy