BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 4, ZPO 247 511 Soweit das Erstgericht die Klage wegen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtli-cher Anwaltskosten abgewiesen hat, bleibt der Wert dieser Forderung bei der Be-rechnung des f374r die Berufung des Beklagten ma337geblichen Beschwerdewerts (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unber374cksichtigt. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 587,20 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Scha-dens nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. November 2008 in Kassel ereignete, als sein Pkw beim Abbiegen nach links aus streitiger Ursache mit einer von der Beklagten zu 1 gef374hrten Stra337enbahn der Beklagten zu 2 kolli-dierte. Die Kaskoversicherung erstattete den Fahrzeugschaden von 5.328 200 unter Ber374cksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150 200. Mit der Klage hat der Kl344ger den Restbetrag von 150 200, Nutzungsausfall in H366he von 650 200, pauscha-le Unkosten von 25 200, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten f374r die Gel-tendmachung der Schadensersatzanspr374che gegen374ber der Beklagten, die Er-stattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Er-satzanspruchs gegen374ber der Kaskoversicherung sowie ein Schmerzensgeld von 200 200 begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung einer 1 - 3 - Haftungsquote von 50 % stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Der zuerkannte Betrag von 671,04 200 setzt sich aus folgenden Positionen zusam-men: 150 200 Selbstbeteiligung, 325 200 Nutzungsausfall, 12,50 200 anteilige Unkos-tenpauschale, 100 200 Schmerzensgeld sowie 83,54 200 anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung ein-gelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, der Wert des Beschwer-degegenstands 374bersteige 600 200 nicht, denn die noch im Streit befindlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien als Nebenforderungen bei der Wertbe-rechnung nicht zu ber374cksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat (vgl. 247 574 Abs. 2 ZPO). 2 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzul344ssig ver-worfen, denn der Wert des Beschwerdegegenstands 374bersteigt 600 200 nicht (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die mit der Klage verlangten vorgerichtlichen Kosten der Geltendmachung der Ersatzanspr374che gegen374ber der Kaskoversicherung des Kl344gers bei der Ermittlung des Beschwerdewerts nicht zu ber374cksichtigen. 3 - 4 - a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterh366hender Hauptanspruch zu ber374cksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4). Das ist vorliegend hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstande-nen Anwaltskosten urspr374nglich der Fall gewesen. Der f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ma337gebliche Umfang der Beschwer beurteilt sich indessen nicht nach dem Streitwert in erster Instanz, sondern nach dem Betrag, um den der Beru-fungskl344ger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verk374rzt zu sein behauptet und in dessen H366he er mit seinem Berufungsantrag Ab344nderung des Urteils beantragt (Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 511 Rn. 13). Demgem344337 ist bei einer unbeschr344nkt eingelegten Berufung des Beklagten der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). 4 b) Soweit die Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts zum Ersatz au337ergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden sind, handelt es sich um ei-ne nicht werterh366hende Nebenforderung im Sinne von 247 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschlie337lich die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. Se-natsbeschluss vom 11. M344rz 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5 mwN). Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Gel-tendmachung des Ersatzanspruchs gegen374ber der Kaskoversicherung des Kl344-gers hat das Amtsgericht verneint. Da es die Klage wegen dieses Anspruchs abgewiesen hat, sind die Beklagten insoweit nicht beschwert. Mithin bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des f374r die Berufung ma337geblichen Beschwerdewerts (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unber374cksichtigt. 5 - 5 - 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beru-fungsgericht eine Entscheidung dar374ber h344tte nachholen m374ssen, ob die Vor-aussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind. 6 a) Das Amtsgericht hat 374ber die Zulassung der Berufung nicht ausdr374ck-lich entschieden. Das Fehlen einer ausdr374cklichen Entscheidung bedeutet grunds344tzlich Nichtzulassung der Berufung (vgl. M374nchKommZPO/Rimmels-pacher, 3. Aufl., 247 511 Rn. 86; Z366ller/He337ler, aaO Rn. 39). Enth344lt ein Urteil kei-nen Ausspruch 374ber die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses allerdings dann nachgeholt werden, wenn das Ge-richt die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblie-ben ist. Dieses Versehen muss nach au337en hervorgetreten und selbst f374r Dritte ohne Weiteres deutlich sein (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625). Dass dies hier der Fall sei, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 7 b) Nur wenn das erstinstanzliche Gericht deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es aufgrund seiner Streitwertfestsetzung eine Beschwer von mehr als 600 200 ange-nommen hat, muss das Berufungsgericht, sofern es diesen Wert f374r nicht er-reicht h344lt, die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegen-stands f374r die Berufung der Beklagten nicht abweichend von der Wertbemes-sung des Amtsgerichts festgesetzt. Dass der Wert des Beschwerdegegen-stands unterhalb des erstinstanzlichen Gegenstandswerts liegt und 600 200 nicht 374bersteigt, beruht vielmehr allein darauf, dass das Amtsgericht die Klage teil- 8 - 6 - weise abgewiesen hat. Den f374r die Berechnung des Beschwerdegegenstands zu ber374cksichtigenden Wert der zuerkannten Anspr374che hat das Amtsgericht ebenso wie das Berufungsgericht mit weniger als 600 200 bemessen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 24.06.2010 - 434 C 2371/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 15.10.2010 - 1 S 281/10 -
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