BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 61 /11 vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde d es Be k lagten wird der Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg vom 23 . August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückgegeben. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sonderkunden die Zahlung res t- lichen Entgelts für Gaslieferungen; insoweit streiten die Parteien über die B e- rechtigung von Gaspreiserhöhungen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi e- sen. Das Landgericht (Zivilkammer 4) hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfa h- ren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Kunden betreffen, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Landg e- richt zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung sei ner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Zwar sei eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren könne aber analog § 148 ZPO ausgesetzt werden, da es sich hierbei um einen Teil eines " Massenverfahrens " handele und die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so erhöhe, dass hierdurch ein qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die " normale " Prozessökon o- mie begründet werde. Be i dem Landgericht Hamburg seien mehrere Hundert gleichgelagerte Berufungen anhängig. Nach Abschluss der beim Bundesg e- richtshof anhängigen Revisionsverfahren sei zu erwarten, dass entweder die Klägerin ihre Berufung zurücknehme oder die Beklagtenseite den K lagea n- spruch anerkenne. Eine streitige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde daher zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gerichts führen. Sie wäre insbesondere auch für die betroffenen Parteien in einem Maße unwirtschaf tlich, dass es gerechtfertigt erscheine, dem Wertung s- gesichtspunkt der Prozessökonomie das erforderliche Gewicht beizumessen. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des R echtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Recht s- streits auszusetzen ist. Die A ussetzung der Verhandlung setzt damit die Vo r- 2 3 4 5 6 - 4 - greiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidun g des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch e r- kannt hat - vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsve r- fahren VIII Z R 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsb e- schwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten noch Gestaltungs - oder Interventionswirkung haben (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.). Es genügt ni cht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen (lediglich) geeignet sind, einen rein tatsächlichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO; vom 25. Janua r 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324). b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschi e- den werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Ausse t- zung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, N JW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.). Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhan d- lung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusa m- menhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die ta t- sächlic he Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Vorausse t- 7 - 5 - zung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserhebl i- chen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, u nd X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH, BFH/NV 2010, 1847). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT - Dr uck s. 11/7030 S. 28; 15/5091 S. 14). c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang au s- drücklich offen gelassene Frage, ob bei " Massenverfahren " die Unmöglichkeit der angemes senen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die " normale " Prozessökonomie hervortritt (BG H, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ 1 978, 499 ), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen " Massenverfahrens " wäre jedenfalls, dass das G e- richt mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 1 5 ). Dazu hat das Landgericht bislang keine zureichenden Feststellungen getroffen. Der Beschl uss lässt bereits nicht erkennen, wie viele der bei dem Lan d- gericht Hamburg anhängigen gleichgelagerten Berufungsverfahren, deren Zahl mit mehreren Hundert angegeben ist, gerade bei der Zivilkammer 4 anhängig sind. Diese Angabe ist jedoch erforderlich, um beurteilen zu können, ob das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelage r- ten Verfahren befasst ist, die es gegebenenfalls rechtfertigen könnte, aus b e- 8 9 - 6 - sonderen verfahrenswirtschaftlichen Erwägungen eine Aussetzung jedenfal ls eines Teils der anhängigen Verfahren in Betracht zu ziehen. Allein der U m- stand, dass auch bei anderen Spruchkörpern desselben Gerichts weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig sind, lässt eine solche Aussetzung in en t- sprechender Anwendung des § 148 ZP O nicht zu, da dies für die Belastung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers und dessen Fähigkeit zur ang e- messenen Bewältigung der bei ihm anhängigen Verfahren ohne Aussagekraft ist. Ebenso wenig wird eine solche Aussetzung durch die Überlegung de s Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass eine streitige Fortsetzung des vorliege n- den Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer erheblichen Mehrbela s- tung des Gerichts führen würde und auch für die betroffenen Parteien in beso n- derer Weise unwirtschaftl ich wäre. Zu einer solchen erheblichen Mehrbelastung der Zivilkammer 4 ist - wie ausgeführt - nichts Näheres festgestellt, so dass sich auch schon deshalb der Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahren s- fortsetzung noch im Bereich " normaler " Proze ssökonomie bewegt, die die vor - 10 - 7 - genommene Verfahrensaussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamburg - Harburg, Ents cheidung vom 13.12.2010 - 644 C 329/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2011 - 304 S 2/11 -
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