BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 61/12 vom 10. September 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fd Das Büropersonal ist anzuweisen, bei einem fristgebundenen Schriftsatz die in einem Sendebericht ausgewiesen e Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Ka mmergerichts vom 27. September 2012 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 9.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld nach einer ärztl i- chen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. G e- gen das am 26. März 2012 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte d er Klägerin mit einem am 24. April 2012 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 29. Juni 2012 beim Kammerg e- richt eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und für eine g e- währte Fristverlängerung gedankt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 hat der S e- natsvorsitzende darauf hingewiesen, dass ein Fristverlängerungsantrag beim Kammergericht nie eingegangen sei, dass sich aber bei den Akten des Landg e- richts ein Fristverlängerungsgesuch adressiert an das Landgericht befinde , we l- ches am Pfingstdienstag, de m 29. Mai 2012 , beim Landgericht eingegangen sei . 1 - 3 - Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 31. Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist b e- antragt. Sie hat sinng emäß vorgetragen, die Rechtsanwaltsgehilfin ihres Pr o- zessbevollmächtigten habe zunächst den Fristverlängerungsantrag an das Landgericht Berlin adressiert und mit dessen Fax nummer versehen. Dies sei ihrem Prozessbevollmächtigten bei der Unterschrift aufgefa llen, worauf er die Einzelanweisung erteilt habe, den Schriftsatz zu vernichten und mit der korre k- ten Adresse wieder vorzulegen. Bei Unterschrift (am 25. Mai 2012) unter dem neu vorgelegten Schreiben habe er die Einzelanweisung erteilt, diesen Antrag an da s Kammergericht zu faxen. Am 29. Mai 2012 habe die Rechtsanwaltsg e- hilfin jedoch den ersten Schriftsatz an das Landgericht gefaxt. Zur Glaubhaf t- machung hat der Prozessbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vorgelegt. Das Kamme rgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewi e- sen und die Berufung der Klägerin verworfen. Es komme zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestel lten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, die bei B e- folgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Im Streitfall erfülle die vorgetrag e- ne Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es s ei nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder ei ner anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu lös ch en, wenn eine solche Überprüfung erfolgt sei. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig , weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen, nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sic h e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt d i e Kläger in weder in ihr em verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch d e- r en rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werd en, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 5 mwN). 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltl i- che Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organ i- s a torische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax n ummer des ang e- 4 5 6 7 - 5 - schriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax nu m- mer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Übe r- prüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses o der einer anderen geeigneten Que l- le vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW - RR 2012, 7 44 Rn. 7 und vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, a aO Rn. 7 mwN). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine Notfrist darf erst nach einer solchen Kontro lle des Sendeberichts gelöscht werden (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98, - XI ZB 14/98, VersR 1999, 996; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12, 14). Das Büropersonal muss daher stets angewi e- sen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt angegebenen Empfangsgericht zu überprüfen, a uch dann, wenn eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefax nummer des G e- richts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in eine n fris t- gebundenen Schriftsatz überträgt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10). Sofern den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, VersR 2008, 272 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, VersR 2005, 573 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. - 6 - b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte de r Kläger in nicht erfüllt. Das Verschul den ihres A n- walts ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO). aa) Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. S e- natsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW - RR 2012, 1084 Rn. 17 mwN), dass der Rechtsanwalt Tätigkeite n im Zusammenhang mit dem Faxve r- sand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlä s- sigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen darf. Es trifft auch zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für de n Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anwe i- sungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanz leiangestellten, die sich bisher als zuverlässig e r- wiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fris t- wahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 9 mwN). Im Streitfall erfüllt die vo n der Kläger in vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemachte Ei n- zelanweisung die Anforderung en der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung de s Fristverlängerungsantrags den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger nummer (hier also des Berufungsgerichts) anhand eine s aktuellen Verzeichnisses oder einer a n- deren geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist. bb) Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, aus de r sich eine Anord nung hinsichtlich der Prüfungspflichten der 8 9 10 - 7 - Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der e i- desstattlichen Versicherung der Büroangestellten entneh men. Einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag als unzureichend ansieht, war insoweit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, da ss die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vo r- getragenen Tatsache nicht veranlasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 11). cc) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Unterlassen einer entsprechenden Ausgangskontrolle auch ursächlich geworden. Hätte die Kanzleiangestellte einen Sendebericht ausgedruckt und entsprechend den A n- forderungen der Rechtsprechung überprüft, ob die richtige Telefax nummer und das richtige Gericht ausgewählt wurden, so hätte ihr auffallen können und mü s- sen, dass das Telefax nicht an das Kammergericht übersandt worden ist. Dann hätte sie ihren Fehler entdecken können, weil es für eine zuverlässige Büroa n- gestellte offensichtlich ist, dass ein Schriftsatz zur Verlängerung der Berufung s- begründungsfrist an das Berufungsgericht übersandt werden muss , und zusät z- lich gemäß dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Einzelanweisung vorl ag . c ) Entgegen de m Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist kein Anhalt s- punkt dafür ersichtlich, dass eine wirksame V erlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist seitens d e s Berufungsgerichts erfolgt ist. Soweit die Rechtsb e- schwerde dies aus der Verfügung des V orsitzenden Richters vom 5. Juli 2012, die den handschriftlichen Vermerk enthält "Begründungsfrist verlängert", able i- ten will, beachtet sie nicht, dass diese Verfügung vor Eingang der Akten vom 11 12 - 8 - Landgericht erfolgte. Bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2012 wies der Vorsi t- zende Richter darauf hin, nach Eingang der Akten sei festgestellt worden, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Landgericht gerichtet worden sei. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2012 - 36 O 185/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 20 U 118/12 -
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