BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 61 /1 4 vom 13. Januar 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Hc, 236 A Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grun d- sätzlich davon ausgeh en, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese V o raussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wir t schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hi n- weis erteilt worden ist, vernünftigerweis e mit einer Verweigerung der Prozesskoste n- hilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2 01 5 durch den Vor sitzenden Richter Galke, d i e Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzul ässig verworfen. Gegenstandswert: bis 5 .000 ,00 Gründe: I. D ie Kläger in begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immat e- riellen Schadens wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter zahnärztlicher B e- handlung. Das Landgericht hat d i e Klage überwiegend abgewiesen . Das Urteil ist der Klägerin am 5. März 2014 zugestellt worden. Mit einem am 4. April 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat die Kläg e- rin unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungs - und Berufungsbegründun g s- 1 - 3 - schrift Prozesskostenhilfe für die beabsichtigt e Berufung beantragt. Mit gerich t- licher Verfügung vom 29. April 2014 ist sie darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht au s- zuschließen sei, dass der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspru ch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 hat die Klägerin einen Nachweis über die von i h- rem Ehemann zu zahlenden Krankenversicherungsprämien eingereicht und - allein unter Beifügung eines Bahnf ahrscheins - Kosten für doppelte Haushalt s- führung und Fahrtkosten ihres Ehemannes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bewill i gung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dies er B e- schluss ist der Klägerin am 16. Juni 2014 zugestellt worden . Am 26. Juni 2014 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begrü n- det und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versä u- mung der Fristen zur Ein legung und zur Begründung der Berufung bea n tragt . Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die B e- rufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. D er angefochtene Beschluss verletzt d i e Kläger in nicht in 2 3 - 4 - ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). 2 . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Antrag der Kläge rin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen . D er Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juni 2014 ist nicht fristgerecht gestellt wor den . a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei ve r- hindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Sat z 2 ZPO) . Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist. Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 abgelaufen, denn sie haben vorliegend spätestens bei Abfassu ng des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 zuzüglich einiger Tage Überlegungszeit (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459 Rn. 11 ) zu laufen begonnen. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmitte l - oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft ve r- säumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe b e- antragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO mwN) . Letzteres war hier spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 nicht mehr der Fall . aa) Allerdings darf eine Partei, der - wie hier der Klägerin - in erster I n- stanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, 4 5 6 7 8 - 5 - dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten I n- stanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW - RR 2000, 1387; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789, juris Rn. 8 un d vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 , juris Rn. 21). D iese Voraussetzung ist aber dann nicht g e geben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen k a nn, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzung en für die G e- währung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 , BGHZ 148, 66 , 69 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, aaO Rn. 16 ) . Das gilt insbesond e re dann, wenn im Hi n blick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit z u rechnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW - RR 2010, 424 Rn. 5). So liegt der Fall hier. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin hätte schon vor Kenntnis von der mit Beschluss vom 26. Mai 2014 erfolgten Zurückweisung i h- res Prozesskostenhilfeantrags erkennen können und müssen, dass die persö n- lichen und wirtschaftlichen Vor aussetzungen für die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nämlich vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass ihr gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Der Hinweis enthielt eine genaue Berechnung der Höhe des nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommenden Anspruchs anhand der Einkomme n beider Ehepartner . Da ss die Bedenken des Gerichts nicht auszuräumen waren, musste die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmäc h- tigte spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19. Mai 20 1 4 erkennen, d enn die mit diesem Schriftsatz erfolgten Darlegungen w aren ersichtlich nicht 9 - 6 - dazu geeignet, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvo r- schuss gegen den Ehemann der Klägerin zu verneinen. cc) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich dieser Anspruch aufgrund der von dem Eh emann der Klägerin zu zahlenden Kranke n- versicherungsprämien nur unwesentlich verringert. Mit einer Berücksichtigung der nunmehr für den Ehemann geltend gemachten, aber nicht näher erläuterten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten konnte scho n deshalb nicht gerechnet werden, weil hierfür nur ein offensichtlich nicht ausreichender Beleg beigefügt war und es das Gericht zudem bereits in dem zuvor erteilten Hinweis abgelehnt hatte, auf Seiten des Ehemannes berufsbedingte Aufw e n- d ungen anzuerkennen , denn der Ehemann bezog seinerzeit Krankengeld und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht von seiner in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffa s- sung abrücken würde. 10 - 7 - 3. Da die Berufung verspätet eingelegt und begründet worden i st (§ 517, § 520 Abs. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen. Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 28.02.2014 - 4 O 699/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. 07.2014 - 1 U 39/14 (PKH) - 11
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