ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZB61.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 61 / 14 v om 2 7 . April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OldLSpkG ND § 16 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 704, 794, 801 § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenb urg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Fre i- staat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - , Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz - und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlun g des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 8.5.1945], S. 150) findet - soweit nicht Geldforderungen aus Da r- lehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, oder Grundpfandrechte betroffen sind keine Anwendung mehr, wenn die Gläubigerin nic ht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; BGBl. I 2013, 162) festgesetzten Übergangsfrist von e i- nem Jahr ab dem 31. Januar 2013 einen schriftlichen Antrag auf Zwangsvol l- streckung bei einem Vollstrec kungsorgan gestellt hat. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever fahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin , die Landessparkasse zu Oldenburg, begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses . In einem i m Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben vom 20. Januar 2014 (im Folgenden: "Beitrei bungsbeschluss") bescheinigte die Gläubigerin , dass ihr gegen die Schuldnerin eine fällige Gesamtforderung in Höhe von 3 4.013,45 ; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "Beitreibungsbeschluss / Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an das Amtsgericht Oldenburg ad ressiert . Es wurde der Schuldnerin 1 2 - 3 - durch den von der Gläubigerin hiermit beauftrag t en Gerichtsvollzieher am 28. Januar 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Oldenburg den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses ; in dem Antrag war der "Beitreibungsbeschluss" vom 20. Januar 2014 als Vollstreckungstitel bezeichnet . Das Schreiben v om 27. Februar 2014 so wie der als Anlage beigefügte "Beitreibungsbeschluss" gingen bei dem Amt s- gericht am 3. März 2014 ein. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige B e- schwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde be gehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückwe i- senden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschluss es stehe entgegen, da ss ein Vollstreckungstitel fehle. Aus § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Fre i- staat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - , Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz - und Verordnungsblatt, So n- derband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 3 4 5 6 - 4 - 8 .5.1945], S. 150; im Folgenden: OL - LSpkG) ergebe sich nicht die Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können . Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassung s- gerichts vom 18. Dezember 2 012 (BVerfGE 132, 372 ; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162 ) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorli e- genden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31. Janu ar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende" Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden wer den, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ankomm e , nicht jedoch auf die Unterzeichnung von " Beitreibungsbeschlüssen " im Haus der Gläubigerin . Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachtei le der Gläubigerin zu vermeiden, ge bie te keine andere Entscheidung. Die Gläub i- gerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Zwangsvollstreckungstitel gegen die Schuldnerin zu bes chaffen, um darauf nach dem 31. Jan uar 2014 einen Vollstreckungsauftrag zu stützen . 2. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Es fehlt für den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschluss es an einem Vollstreckungstitel ; die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin innerhalb der vom Bundesverfa s- sungsgericht festgesetzten Übergangs frist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat. a) § 16 Abs. 2 OL - LSpkG hat den folgenden Wortlaut: 7 8 9 - 5 - " Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegl i- che Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den voll streckbaren Schuldtitel. " Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bun - desverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getro f- fen: " Die Vorschrift weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf v on einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zug e- stellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus G rundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die B e- ste l lung oder Abtretung der Grun dpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worde n ist." (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162) b) Die vom Bundesverfassungsgeric ht getroffene Übergangsregelung ist so zu verstehen , dass mit "Antrag" der bei de m jeweiligen Vollstreckungsorgan gestellte Vollstreckungsantrag gemeint ist, nicht jedoch - wie die Rechtsb e- schwerde meint - der im Haus der Gläubigerin zuvor gefasste und dem Schul d- ner zugestellte "Beitreibungsbeschluss". Der Begriff "Antrag" bezeichnet im Zwangsvollstreckungsrecht die ve r- fahrenseinleitende Prozesshandlung (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., vor § 704 Rn. 19; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. A ufl., Rn. 29 f. ; 10 11 12 - 6 - Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht , 12. Aufl., § 5 Rn. 74 ff. ) . Für die Annahme, dass unter einem " Antrag auf Zwangsvollstr e- ckung " im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht getroffene n Übergangsr e- gelung etwas anderes zu verstehen wäre - insbesondere ein interne r , im Haus der Gläubigerin erstellte r "Beitreibungsbeschluss", unabhängig von dessen Z u- gang bei einem Vollstreckungsorgan - , gibt es keine Anhaltspunkte. aa ) Der allgemeine ebenso wie der juristische Sprachgeb rauch verwe n- det den Begriff " Antrag " für ein Begehren, das sich an einen Empfänger richtet, von dem ei n bestimmtes Verhalten erbeten wird. Danach muss ein Antrag auf Zwangsvollstreckung an ein Zwangsvollstreckungsorgan gerichtet sein. Er ist nach allgemein em wie juristischem Sprachgebrauch mit Zugang bei diesem " gestellt " . bb ) Aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abwe i- chend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu verstehen wären. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für sein Absehen von einer Nichtigkeitserklärung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG ausgeführt, dass nach de r in der fachrechtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertret e- nen Meinung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels nichtig seien. Jedenfalls seien solche Maßnahmen fehlerbehaftet und anfechtbar. Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abg e- schlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerkl ä- rung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstr e- ckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Damit sind ersichtlich bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfa h- 13 14 - 7 - ren angesprochen, die den erst en Teil der Übergangsregelung (" Die Vorschri f- ten sind weiter anwendbar , soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist " ) rechtfertigen. Auf Fälle, in denen lediglich "Beitreibungsbeschlüsse" existieren, trifft diese Begründung nicht zu . Eine gesonderte Begründung für die d arüber hinaus festgelegte Übe r- gangsfrist ( " oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. " ) enthält der Beschluss nicht. Sie dient offenbar dazu, der La n- dessparkasse zu Oldenburg eine geordnete Umstellung ihres internen G e- sc häft sablaufs zu ermöglichen. Es spricht dagegen insgesamt nichts dafür, dass weitere Unsicherheiten für Fälle gesehen wurden, in denen die Zwang s- vollstreckung noch n icht eingeleitet war oder der en Einleitung nicht innerhalb des nächsten Jahres erfolgen würde. cc ) Durch den Umstand, dass aus "Beitreibungsbeschlüssen" nicht vol l- streckt werden kann, ergeben sich für die Gläubigerin auch keine unbilligen Härten, die eine andere Auslegung der Übergangsregelung gebieten könnten. Sollen nach Ablauf der vom Bundesve rfassungsgericht festgelegten Übe r- gangszeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, hat die Gläub i- gerin Gelegenheit, sich den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel auf he r- kömmlichem Weg zu beschaffen. Das ist ihr auch zumutbar. Die vom Bunde s- ver fassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor w ettbewerbsbenachteiligenden Effekten andere r- seits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 61 ff.). Dieses Spannungsfeld hat zur Folge, dass nach Ablauf eines Übergangszeitraums verfassungswidrige Privilegien der Gläubigerin entfallen. 15 - 8 - dd ) Eine andere Auslegung der Übergangsregelung kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus abgeleitet werden, dass diese im gleichen Sinn wie der Begriff des " Antrags " in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG verstanden werden müsste , dieser jedoch die Beitreibungsbeschl ü s- se erfasse . Zwar gibt es Hinweise darauf, dass das Bundesverfassungsgericht hier keine besondere Differenzierung vornehmen und den Begriff des "Antrags" in seiner Übergangsregelung nicht anders als in der gesetzlichen Vorschrift ve r- standen wissen woll te . Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übe r- gangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die we i- tere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mi t- tels eines titel - und klauselersetzenden Vollstreckungsa ntrags bereits eingele i- tet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68) . § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie ni cht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit nicht ebenfalls der verfa h- rensein leitende Antrag an das Vollstreckungsgericht gemeint wäre, sondern bereits von der Gläubigerin ge fasste "Beitreibungsbeschlüsse" Vollstreckungst i- tel und - klausel darstellten bzw. ersetzten. ( 1 ) Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach von einem "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlichrechtlichen Kreditanstalten spricht, lässt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht able i- ten, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein von der Gläub i- 16 17 18 19 - 9 - gerin erstellter "Beitreib ungsbeschluss" als Vollstreckungstitel anzusehen wäre. In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund gestellten Antrags zu betrei ben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rn. 1). Der Begriff des "Selbsttitulierungsrecht s " umschreibt somit lediglich die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG . Dass di e Gläubigerin ein darüber hinaus gehendes Recht hätte, Urkunde n zu schaffen, die - ohne Vollstreckungsantrag zu sein - einen vollstreckbaren Titel darstellen bzw. ersetzen, lässt sich weder § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG noch de m sich auf diese Regelung beziehenden Begriff "Selbsttitulierungsrecht" en t- nehmen. (2 ) Nic hts anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsg e- richt die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Mö g- lichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstr eckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rn. 12, 40, 43). Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das Bundesverfassungsgericht (lediglich) den titelersetzend en Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40 a.E. ( 3 ) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde , die vom Bundesverfassung s- gericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 17 und Rn. 68 ) setze vora us, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigkeit ausl ö- sende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu . Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung entspricht der geset zlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG, derzufolge der Vol l- streckungsantrag (und somit der Auftrag an die Vollstreckungsorgane) den Titel 20 21 - 10 - ersetzt. Angesichts dieser Ersetzung ist der gesetzlichen Regelung gerade nicht zu entnehmen, da ss es über de n Vollstreckungsantrag hinaus einen Titel geben müsse . ( 4 ) Nicht richtig ist überdies die Behauptung der Rechtsbeschwerde, dem Bundesverfassungsgericht sei bei seiner Entscheidung das von der Gläubigerin praktizierte "zweistufige Verfahren" - bei dem zu nächst ein "Beitreibungsb e- schluss" erlassen und dem Schuldner zugestellt und später aufgrund d e s " Be i- treibungsbeschlusses " die Zwangsvollstreckung beantragt wurde - bekannt g e- wesen , und das Bundesverfassungsgericht habe "diese konkrete Anwendung s- praxis" sc hützen wollen. In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsg e- richtlichen Entscheidung bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des Bundesverfassungsgerichts "in e i- nem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichnet en Vollstreckungsantrag" den z u- ständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rn. 18). Das Bundesverfassungsg e- richt ging danach gerade nicht von einem von der Gläubigerin praktizierten "zweistufigen Verfahren" aus, sondern von einer Identität des " Beitreibungsb e- schlusses " mit dem Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan . ( 5 ) Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Entscheidung des Bundesve r- fassungsgericht s die Formulierung zitiert, "die Berechtigung eines Kreditinst i- tuts, einen Anspruch eigenständig für vollstreckbar zu erklären, genüge recht s- staatlichen Grundsätzen nicht" , ist bereits der Ausgangspunkt der Argumentat i- on nicht nachvollziehbar. Bei dem Zitat handelt es sich um die Wi edergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Lande s- bank betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr ge setzt hatt e ( BVe r fGE 132, 372 Rn. 17). Dass sich das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Stan d- punkt dieses Schuldners z u eigen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich . 22 23 - 11 - c ) Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung führt nicht zur Anwendba rkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG, da ein Vol l- st reckungsantrag der Gläubigerin nicht bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wurde , sondern erst am 3. März 2014 . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: A G Oldenburg, Entscheidung vom 24.03.2014 - 32 M 5144/14 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 6 T 271/14 - 24 25
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