ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 61/15 vom 9. Juni 2016 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 877, § 883, § 1105 Abs. 1 Satz 2 Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Ei n- tragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist. ErbbauRG § 9 Abs. 1; BGB § 877, § 876 Satz 2, § 1105 Abs. 1 Satz 2 Die Inhaber gleich - oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht mü s- sen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nic ht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbba u- zins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann. BGH, Beschluss vo m 9. Juni 2016 - V ZB 61/15 - OLG Braunschweig AG Goslar - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richt erin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2015 in dem Umfang aufgehoben, als die B e- schwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgericht s Goslar - Grundbuchamt - vom 7. April 2014 zurückgewiesen worden ist, soweit dieses dem Antragsteller die Löschung der in Abt. II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Erbbaugrundbuchs eing e- tragenen Vormerkung aufgegeben hat. Das Grundbuchamt wird an gewiesen, den Eintragungsantrag vom 28. März 2014 nicht deshalb zurückzuweisen, weil nicht die Löschung der Vormerkung beantragt worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren 4.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 ist Erbbauberechtigte; der Beteiligte zu 1 ist Eigentü - mer des Erbbaugrundstücks. In dem Erbbaurechtsvertrag vom 24. September/ 4. Oktober 1993 ist die Eintragung einer Erbbauzinsreallast sowie einer Vo r- 1 - 3 - merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses ve r- einbart. Beide Vertragsparteien sollten grundsätzlich alle fünf Jahre eine Übe r- prüfung des Erbbauzinses auf seine Angemessenheit verlangen können, wobei als Maßstab der Pr eisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen vereinbart wurde. Für den jeweiligen Grundstückseigen tümer wurde zudem ein dingliches Vorkauf s- recht bestellt. Der Vertrag wurde vollzogen. Da s Erbbaurecht ist mit dem Vorkaufs - recht, zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zwei Grundschul - den belastet worden. Die Erbbauzinsreallast und die Vormerkung gehen den anderen Belastungen des Erbbaurechts im Rang vor. In Ausübung des Anpa s- sun gsanspruchs wurden nachfolgend zwei weitere Erbbauzinsreallasten über Erhöhungsbeträge eingetragen. In § 1 eines 3. Nachtragsvertrags verein barten die Beteiligten eine weitere Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses um 675,99 Wirkung vom 1. April 2014 nach Ablauf von jeweils fünf Jahren eine automat i- sche Anpassung des schuldrechtlichen und dinglichen Erbbauzinses von insg e- preisindex für Deutschland erfolgen soll. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass die eingetragene Vormerkung kün f- tig den Rang des sich auto matisch ändernden Erbbauzinses sichere. In § 3 des Nachtragsvertrags bewi lligten die Parteien und beantragte der Beteiligte zu 1 e- allast sowie die Änderung der Vormerkung gemäß der in § 2 vereinbarten Wert - sicherungsklausel. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 die Eintragung der Wertsicherungsklausel von folgenden Voraussetzungen abhän - gig gemacht: 2 3 - 4 - der Löschung der eingetragenen Erbbauzinsreallasten, der Löschung der Vormerkung, der Neueintragung einer wertgesicherten Erbbauzinsrea l- last über den Gesamtbetrag an ers ter Rangstelle, der Beibringung von Rangrücktrittserklärungen des Beteili g- ten zu 1 für das Vorkaufsrecht sowie der Inhaber aller a n- deren im Erbbaugrundbuch eingetragenen nachrangigen dinglichen Rechte. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Bet eiligten zu 1 die Zwischenverfügung des Grundbuchamts insoweit aufgehoben, als ihm aufge - geben worden ist, unter Beantragung der Löschung der Einzelreallasten eine erstrangige Gesamtreallast zu beantragen. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser be - antragt der Beteiligte zu 1, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde in vollem Umfang stattzugeben. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei insoweit zurück - zuweisen, als der Beteiligte zu 1 sich auch gegen die Auflage zur Löschung der Vormerkung und gegen die Einreichung von Rangrücktrittserklärungen der nachrangig Berechtigten wende. Die Vormerkung könne nicht zur Sicherung der Gleitklausel verwendet werden, weil sie mit deren Eintragung gegenstandslos werde. Eine nachträglich vereinbarte dingliche Wertsicherung des Erbbauzinses bedürfe nach § 877, § 876 Satz 1 BGB der Zustimmung der Inhaber der nac h- rangigen dinglichen Rechte am Erbbaurecht. Das gelte auch für eine dingli che Gleitklausel, die einen durch Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anpa s- sungsanspruch ersetzen solle. Maßgebend für das Zustimmungserfordernis sei, dass das nachrangige Recht durch die beabsichtigte Änderung rechtlich beei n- 4 5 - 5 - trächtigt werde. Das sei schon deshalb zu bejahen, weil die rechtlichen Modal i- täten der Erhöhung des Erbbauzinses bei einer dinglichen Gleitklausel andere als bei einer durch Vormerkung gesicherten Anpassungsvereinbarung seien. III. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in alle n Punkten stand. 1. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Beteiligte zu 1 die in Abt. II Nr. 2 ei n- getragene S icherungsvormerkung zur Löschung zu bringen habe. a) Der angefochtene Beschluss ist bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft, weil sowohl die Zwischenverfügung des Grundbuchamts als auch die Entschei - dung des Beschwerdegerichts auf einem falschen Verständnis der gestellten Eintragungsanträge beruhen. Der Beteiligte zu 1 hat nicht die Eintragung der Vereinbarungen über die Wertsicherung in § 2 des 3. Nachtragsvertrags bea n- tragt, nach denen die einzelnen Reallasten und die Vormerkung zu einer neuen einheitlichen wertgesicherten Reallast zusammen geführt werden sollen. Bewi l- ligt und beantragt sind nach § 3 des 3. Nach tragsvertrags allein die Eintragung einer weiteren nicht wertgesicherten Reallast sowie die Änderung der Vorme r- kung. b) Vor diesem Hintergrund ist die auf die Löschung der Vormerkung zi e- lende Zwischenverfügung unzulässig. Dem Antragsteller kann nicht nach § 18 GBO aufgegeben werden, für die Löschung eines Rechts zu sorgen, auf das sich sein Antrag (§ 13 GBO) und die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) beziehen. Dem steht schon entgegen, dass eine Zwischenverfügung grundsät z- lich nicht mit dem Inhalt ergehen darf, einen Eintragungsantrag zurück - 6 7 8 9 - 6 - zunehmen; denn das zielt nicht auf die Behebung eines Eintragungshinderni s- ses, sondern auf die Vermeidung einer sofortigen Zurückweisung ab (OLG Hamm, OLGZ 1970, 447, 448; OLG Oldenburg, Rpfleger 1975, 361; KEHE/Volmer, Grundbuch r echt, 7. Aufl., § 18 GBO Rn. 34). c) Die Zwischenverfügung ist jedoch auch materiell - rechtlich zu bea n- standen. Fehlt es an dem mi t der Zwischenverfügung von dem Grundbuchamt geltend gemachten Eintragungshindernis, ist die angefochtene Zwischenverf ü- gung ungerechtfertigt und unterliegt aus diesem Grund der Aufhebung (vgl. BayObLGZ 1984, 136, 137 f.; KG, JFG 8, 236, 239). So verhält es sich hier. aa) Der beantragten Eintragung steht nicht entgegen, dass mit der B u- chung der wertgesicherten Erbbauzinsreallast die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses gegenstandslos würde (vgl. BayObLGZ 1996, 114, 117) u nd dass eine Vormerkung zur Sicherung e i- nes An spruchs, der sich bereits aus dem im Grundbuch eingetragenen dingl i- chen Recht selbst ergibt, inhaltlich unzulässig und deswegen nicht eintragung s- fähig ist (vgl. OLG Celle, DNotZ 1977, 548, 549; v. Oefele/Winkl er, Handbuch des Erb baurechts, 5. Aufl., Rn. 6.85a; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1105 Rn. 46). Daraus ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nämlich kein Eintragungshindernis, wenn nur die Änderung der Vormerkung, nicht aber diejen ige des dinglichen Rechts bewilligt und beantragt ist. bb) Die beantragte Eintragung bei der Vormerkung über die Änderung des Inhalts des gesicherten Anspruchs ist gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 877 BGB inhaltlich zulässig. (1) Nach der vereinbar ten Änderung soll die Beteiligte zu 2 nicht mehr verpflichtet sein, alle fünf Jahre zur Anpassung des Erbbauzinses an die Geld - entwertung der Bestellung weiterer Reallasten zuzustimmen und deren Ein - 10 11 12 13 - 7 - tragung zu bewilligen (zum Inhalt des gesicherten Anspruc hs: Senat, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 8 /85, NJW - RR 1987, 74, 75; BayObLGZ 1977, 93, 95). Sie soll vielmehr nur noch einmal der Eintragung einer wertgesicherten G e- samtreallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB zustimmen, aus der sich dann die sich nach de m Verbraucherpreisindex verändernden Ansprüche auf die Einze l- leistungen (§ 1107 BGB) ergeben. Ziel des durch § 2 des 3. Nachtragsvertrags geänderten Anspruchs ist nicht die Neubegründung einer Erbbauzinsreallast, sondern eine Änderung i h- res Inhalts nach § 877 BGB. Die Identität der Belastung des Erbbaurechts bleibt auch bei einer Zusammenführung der einzelnen Reallasten zu einem Gesam t- recht und der Eintragung einer dinglichen Wertsicherung statt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Erbbauzi nsanpassung unverändert (vgl. BayObLGZ 1996, 114, 116 und 1996, 159, 164). Geändert werden nur die Modalitäten bei der Anpassung des Erbbauzinses im Hinblick auf die seit dem 1. Oktober 1994 veränderte Rechtslage, nach der der dingliche Erbbauzins nicht me hr - wie nach § 9 Abs. 2 ErbbauVO aF - nach Zeit und Höhe für die g e- samte Dauer des Erbbaurechts im Voraus bestimmt sein muss. (2) Die eingetragene Vormerkung kann genutzt werden, um den A n- spruch auf Zustimmung zur Eintragung einer wertgesicherten Gesam treallast zu sichern. (a) Das folgt allerdings nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Wiederverwendung einer erlo s chenen Vormerkung. Denn eine solche setzt v o- raus, dass die Eintragung und die geänderte Bewilligung den gleichen sich e- rungsfähigen Ans pruch betreffen; Bewilligung und Eintragung müssen kongr u- ent sein (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/9 8 , BGHZ 143, 175, 181; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 18). 14 15 16 - 8 - Hieran fehlt es vorliegend. Der durch die Vo rmerkung zur Wertsicherung des Erbbauzinses ge sicherte Anspruch ist - auch wenn die Anpassung unter denselben Voraussetzungen und nach demselben Maßstab (Index) erfolgen soll - nach der Änderung nicht mit dem früheren in jeder Hinsicht deckung s- gleich. Er unter scheidet sich von dem bisher gesicherten Anspruch in der Art der geschuldeten sachenrechtlichen Verfügung (bisher: Zustimmung zur Beste l- lung neuer stati scher Erbbauzinsreallasten nach § 9 Abs. 2 ErbbauVO aF; kün f- tig: Zustimmung zu einer einmaligen U mwandlung in eine einheitliche wertges i- cherte Reallast nach § 9 Abs. 1 ErbbauRG i.V.m. § 1105 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG). ( b) Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden is t, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, b e- darf es der Eintragung der Änderung des Inhalts des Anspruchs in das Grun d- buch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschr ift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist. Der Senat tritt der in der Literatur vertretenen Ansicht bei, dass eine eingetragene Vormerkung auch der Sicherung eines nach ihrer Eintragung geänderten Anspruchs dienen kann, wenn die Änderung die Art der geschuldeten sac henrechtlichen Verfügung b e- trifft. Die Voraussetzungen für die Änderung der Vormerkung entsprechen d e- nen der Änderung des Rechts, auf deren Verwirklichung der Anspruch gerichtet ist (vgl. MüKoBGB/Köhler, 6. Aufl., § 885 Rn. 32; NK - BGB/Krause, 4. Aufl., § 8 83 Rn. 113; Stau dinger/Gursky, BGB [2013], § 883 Rn. 355, 360). Die Rec h- te der Inhaber von Drittrechten werden durch das Zustimmungserfordernis nach § 877 i.V.m. § 876 BGB geschützt; die Publizität des Grundbuchs wird durch die Eintragung der Änderung der Vormerkung gewahrt. Eine solche - nach dem Vorstehenden zulässige - Eintragung beantragt der Beteiligte zu 1. 17 18 - 9 - (3) Ein der beantragten Eintragung entgegenstehendes Hindernis ergibt sich auch nicht daraus, dass die für die Änderung der wertgesicherten Re allast erforderliche Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) in § 2 des 3. Nachtragsvertrags b e- reits enthalten ist. Die Beteiligten können zwar sogleich beide Rechte (die Rea l- last und die Vormerkung) zu einem einheitlichen Recht zusammen führen (vgl. OLG Koblenz, Urte il vom 26. Juni 2006 - 12 U 446/04, juris Rn. 11, insoweit nicht in NotBZ 2007, 374 abgedruckt). Sie müssen das aber nicht. Solange das nicht geschieht, werden allerdings - auch nach der Eintragung der Inhaltsänd e- rung der Vormerkung - aus den unveränderten Stammrechten (§ 1105 Abs. 1 BGB) nur die sich nach den eingetragenen Beträgen erge benden Einzelleistu n- gen (§ 1107 BGB) aus dem Erbbaurecht geschuldet (vgl. OLG Koblenz, aaO, Rn. 9 = NotBZ 2007, 374, 375). cc) Die Zwischenverfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als das Grundbuchamt die Vormerkung als Eintragungshindernis angesehen und deren Löschung angeregt hat. Eine solche beschränkte Aufhebung ist möglich (Senat, Beschluss vom 3. Februar 1994 - V ZB 31/93, NJW 1994, 1158 - insoweit nicht in BGHZ 1 25, 69 ff. abgedruckt) und aus den vorstehenden Gründen auch g e- boten. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung mit dem Inhalt aufrechterhalten hat, die Zustimmung der Inhaber der der Erbba uzinsreallast und der Sicherung s- vormerkung nachrangigen dinglichen Rechte beizubringen. a) Die Zwischenverfügung ist zulässig. Mit ihr kann dem Antragsteller aufgegeben werden, die Bewilligungen der von der einzutragenden Rechtsä n- derung mittelbar betrof fenen Inhaber anderer Rechte beizubringen (vgl. BayObLGZ 1990, 6, 8 und BayObLG, DNotZ 1997, 324). 19 20 21 22 - 10 - b) Die Zwischenverfügung ist auch in der Sache begründet. aa) Die Eintragung einer Wertsicherung bei der Erbbauzinsreallast be - darf als Inhaltsänderun g des dinglichen Rechts nach § 877 i.V.m. § 876 BGB grundsätzlich der Zustimmung der Inhaber gleich - und nachrangiger Rechte an dem Erbbaurecht (allg. Meinung: BayObLGZ 1996, 159, 164; Böttcher, Prak - tische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 364; Eiche l, RNotZ 2001, 535, 538; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 9 Rn. 27; Kluge, MittRhNotK 2000, 409, 425; Mohrbutter/Mohrbutter, ZIP 1995, 806, 810; v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl . , Rn. 6.84; Wilke, DNotZ 1995, 654, 662). Im Grun dbuchverfahren zur Eintragung der Rechtsänderung ist deren Eintr a- gungsbewilligung nötig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347). Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Z u- stimmung der Inhaber gl eich - oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschri f- ten, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist aller dings zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsste l- lung durch die Änderung nicht berührt wird (Senat, Besc hluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1959, 520, 529; 1991, 313, 317). bb) Vor diesem Hintergrund bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob es der Zustimmung der Inhaber nachrangiger Rechte an dem Erbbaurecht be i der Umstellung einer schuldrechtlichen Wertsicherung auf eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast auch bedarf, wenn - wie hier - der Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch eine den Rechten im Range vorgehen - de Vormerkung abgesichert ist. Das wird vo n Böttcher (Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 366) und Wilke (DNotZ 1995, 654, 662) mit der B e- gründung verneint, dass sich die Rechtsstellung der Inhaber der nachrangigen 23 24 25 26 - 11 - Rechte durch die Verdinglichung der Wertsicherung nicht verschlechter e, wenn der Anpassungsanspruch bisher durch eine Vormerkung gesichert gewesen sei und die Anpassungsvereinbarung durch die nachträgliche Ände rung nicht in ihrem Umfang verändert werde. Kluge (MittRhNotK 2000, 409, 425) und Eichel (RNotZ 2001, 535, 538) si nd dagegen der Ansicht, dass die Zustimmung der Inhaber der nachrangigen Rechte auch in diesen Fällen unver zichtbar sei, weil die Wertsicherung der dinglichen Erbbauzinsreallast über die einer schuldrech t- lichen Anpassungsvereinbarung hinausgehe und sich a uch nicht sicher festste l- len lasse, ob und inwieweit mit der Änderung der Wertsicherung eine Ei n- schränkung oder Erweiterung des bisher bestehenden Rechtszustands einhe r- gehe. cc) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Inhaber gleich - oder nachra ngiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen müssen, wenn sich aus der neuen (wertg e- sicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch d ie Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann. (1) Die Zustimmung der Inhaber solcher Rechte zu einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast ist nach § 877 i.V.m. § 876 BGB zwar grundsät z- lich geboten, weil § 876 Sat z 2 BGB von dem Zustimmungserfordernis nur b e- freit, wenn eine Beeinträchtigung dieser Rechte ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BGH, Urteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM § 3 ZPO Nr. 40). Die Ände rung des Inhalts der Reallast muss aber die Rechtsstellung und nicht bloß die wirt schaftliche Lage der Inhaber solcher Rechte beeinträchtigen oder beeinträchti gen können (vgl. RG, JW 1936, 2343, 2344; KG, KGJ 52 A, S 197, 201; BayObLGZ 1959, 520, 52 9). Letzteres ist grundsätzlich nur der Fall, wenn ein gleich - oder vorra n- 27 28 - 12 - giges Recht durch die Inhaltsänderung in seinem Umfang erweitert wird (KG, aaO; BayObLG aaO), während ein lediglich formel les Betroffensein die Z u- stimmung zu einer Inhaltsänderung e ntbehrlich machen kann (vgl. BayObLGZ 1974, 217, 221; 1991, 313, 317). (2) Das Erfordernis der Zustimmung der Inhaber der nachrangigen Rec h- te kann daher nicht - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - damit begründet werden, dass ein durch Vormerkung gesicherter schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung der Erbbauzinsreallast dessen Geltendmachung voraussetzt, während bei einer wertgesicherten Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anpassung in der Regel ohne Zutun des Gläubigers eintritt (zu den auch bei dieser Gestaltung möglichen Ausnahmen: vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/ 8 9, BGHZ 111, 324, 326 f.). Dass sich für die Inhaber gleich - oder nachrangiger Rechte ohne die Inhaltsänderung der Erbbauzinsrea l- last ein Vorteil in den Zeiträum en ergibt, in denen der Gläubiger seinen A n- spruch auf Erhöhung des Erbbauzinses (noch) nicht geltend macht, begründet kein Betroffensein in ihren Rechten, sondern stellt lediglich einen wirtschaftl i- chen Vorteil aus der nach früherer Gesetzeslage allein mög lichen Wertsich e- rung des Erbbauzinses durch einen durch Vormerkung gesicherten schuldrech t- lichen Anspruch dar. Anders ist es dagegen, wenn der durch die Vormerkung gesicherte An - spruch nicht in jedem Fall eine Erhöhung des Erbbauzinses mindestens in dem Umfang zulässt, wie er nach der beabsichtigten Änderung der Reallast eintreten kann. Die beantragte Rechtsänderung geht über eine bloß technische Änd e- rung der Wertsicherung hinaus, wenn nach der Änderung des dinglichen Rechts (§ 1105 BGB) höhere Ansprüche auf Einzelleistungen (§ 1107 BGB) entstehen können, als es bei einer Anpassung nach dem durch die Vormerkung gesicherten Anspruch möglich wäre. 29 30 - 13 - dd) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Entscheidung des Beschwe r- degerichts zwar auch in diesem Punkt auf e iner Rechtsverletzung beruht, sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 74 Abs. 2 FamFG). Ob die Inhaber der nachrangigen Rechte der Änderung der Vorme r- kung zustimmen müssen, richtet sich, wie dargelegt (siehe 1.c) bb) (2) (b)), n ach den für die Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast geltenden Vo r- schriften (§§ 877, 876 BGB). Maßgeblich ist daher, ob sich aus der vereinbarten wertgesicherten Reallast kein höherer Erbbauzins als aus dem - durch die Vo r- merkung bisher gesicherten - Anspruch aus dem ursprünglichen Erbbaurecht s- vertrag ergeben kann. Diese Prüfung, die das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstan d- punkt aus folgerichtig - unterlassen hat, kann der Senat durch Vergleich der bewilligten Wertsicherungen selbst vornehme n. Er ergibt, dass die beabsichti g- te automatische Wertsicherung zu einem höheren Erbbauzins als nach der u r- sprünglichen Vereinbarung führen kann. Nach jener war der Preisindex lediglich der Maßstab für die Angemessenheit der Änderung des Erbbauzinses; die Er b- baurechtsausgeberin konnte eine günstigere Regelung zulassen, wenn beso n- dere Gründe vorliegen. Damit kann sich aus der bisher igen Regelung ein A n- spruch des Erbbauberechtigten ergeben, den Erbbauzins nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang nach dem vereinbarten Index anzupassen. Demgege n- über führt die wertgesicherte Reallast zu einer automatischen Anpassung. Vor diesem Hintergrund ist die Zwischenverfügung berechtigt, die Zustimmung der Inhaber der Reallasten und der Vormerkung nachrangigen dinglich en Rechte beizubringen. 31 32 - 14 - IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat entsprechend der Festsetzung des Beschwerdegerichts von r- zeichnis Nr. 14520 zu § 3 Abs. 2 GNotKG maßgebende Wert ist infolge des teilweisen Erfolgs der Rechtsbeschwerde nur nach dem zurückweisenden Teil der Entscheidung festzusetzen (vgl. BayObLG, JurBüro 1987, 382). Diesen 1 vor allem durch die ihm zu Recht auferlegte Beibringung von Bewilligun gen der Inhaber der nac h- rangigen Rechte und nicht durch die aufzuhebende Zwischenverfügung über 33 - 15 - die Art der künftigen Wertsicherung (zunächst nur durch eine Änderung der Vormerkung oder gleich durch die Änderung der Reallasten) beschwert ge - wesen ist. Stresemann Czub Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 07.04.2014 - GS - 15536 - 12 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2015 - 1 W 69/14 -
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