ECLI:DE:BGH:2018:160118BVIIIZB61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 6 1 /1 7 vom 16. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1 (iVm dem Rechtsstaatsprinzip) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Da s Gericht darf sich nicht widersprüchlich ve r- ha l ten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumni s- sen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situatio n verpflichtet (im Anschluss an BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN). ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3 a) § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufung sbegrü n- dungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akte n- einsicht vor. b) Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht desw e- gen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akte n- einsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - LG Wiesbaden AG Bad Schwalbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlo ssen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivil k ammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. August 2017 wird als un zulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerd everfahrens wird bezüglich der Beklagten zu 1 auf 2. 509,88 und hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf 2.210 festgesetzt. Gründe: I. D ie Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Wohnraummietverhältnis restliche Mietzahlungen und Nebenkostennachford e- rungen sowie gegen die Beklagte zu 1 zusätzlich Pkw - Abschleppkosten ge l- tend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ih rem Rechtsbe i- stand am 19. April 2017 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin durch ihren ers tmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. D ieser hat in der Berufungsschrift vom 17. Mai 2017 unter Hinweis darauf, dass ihm nur der Tenor des amtsgerichtlichen U r- teils vorliege, um Übersendung der Verfahrensakten gebeten und zugleich b e- 1 - 3 - antragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsich t- nahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Die Berichterstatter in der Berufungskammer hat mit Verfügung vom 8. Juni 2017 dem Akteneinsichts gesuch statt gegeben . Eine Fristverlängerung ist nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 hat der Prozessbevollmäc h- ti g te der Klägerin an die Erledigung seine r Antr äge auf Gewährung von Akte n- einsicht und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung erinnert. Hilfsweise hat er beantragt, die Frist für die Beru fungsbegründung " um einen weiteren Monat bis zum 19.06.2017 zu verlängern " . Daraufhin hat die zuständ i- ge Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mi t- geteilt, dass bereits versucht worden sei, ihm die Akten zuzustellen, die Se n- dung jedoch als unzustellbar zurückgekommen sei. Laut Vermerk vom 5. Juli 2017 hat sie sodann die Akten erneut an den Klägervertreter versandt . Auf die von der Berichterstatterin veranl asste Aktenrückforderung vom 14. Juli 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017, eingegangen beim Berufungsgericht am 20. Juli 2017, die Akten zurückgegeben und zugleich beantragt, die Frist für die Begründung der B er u- fung bis zum 14. August 2017 zu verlängern. M it Schreiben vom 24. Juli 2017 hat die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter G e- währu ng einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigk eit der Berufung bestünden, weil lediglich ein Schriftsatz vorliege, in dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2017 beantragt worden sei, und der weitere Antrag auf Verlä n- gerung der Berufungsbegründungsfrist vom 18. Juli 2017 erst am 20. Juli 2017 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei . 2 3 - 4 - Hierauf hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 mitg e- teilt, er habe bereits in der Berufungs schrift beantragt, die Frist für die Begrü n- dung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017, also noch vor Ablauf der B e- gründungsfrist, habe er hieran erinnert. Die Gerichtsakten seien ihm erst am 14. Juli 2017 zugestellt worden. Der d a rauf gestellte Antrag vom 18. Juli 2017 sei lediglich klarstellend erfolgt; es handele sich hierbei um die Wiederholung des ursprünglichen Antrags vom 17. Mai 2017. Auf die in dem Schriftsatz z u- sätzlich erbetene umgehende Mitteilung, ob dem Fristverlänger ungsgesuch stattgegeben werde, hat der Klägervertreter keine Antwort erhalten. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017, eingegangen beim Berufungsg e- richt am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Der Prozessbevollmäc htigte der Beklagten hat mit einem einen Tag später eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass eine Zustimmung der Bekla g- ten zu einer Fristverlängerung nie erteilt worden sei. Daraufhin hat das Ber u- fungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2017 die Berufun g de r Klägerin g e- gen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, da sie erst am 14. August 2017 und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach d er am 19. April 2017 bewirkten Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils begründet worden sei. Es sei unerheblich, dass die Klägerin bereits in der Berufungsschrift den Antrag gestellt habe, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat nach der ebenfalls beantragten Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Dabei könne dahinstehen, ob dieses Fristverlängerungsgesuch ausreichen d bestimmt gewesen sei. Denn im Hinblick auf die Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei ohne eine Einwilligung d er Beklagte n eine Fristve r- 4 5 6 - 5 - längerung auf einen Monat begrenzt gewesen, so dass auch im Falle einer vom Berufungsgericht gewährten Fristverlängerung die Berufung spätestens am 19. Juli 2017 hätte begründet werden müssen. Zudem habe die Klägerin auch selbst m it Schriftsatz vom 15. Juni 2017 ihren Fristverlängerungsantrag wiede r- holt und dabei lediglich eine Fristverlängerung bis zum 19. Juni 2017 beantragt. Der weitere Schriftsatz der Klägerin, mit dem eine weitere Fristverlängerung bis zum 14. August 2017 bean tragt worden sei, sei erst am 20. Juli 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem selbst eine - ohne Einwilligung des Gegners mögliche - verlängerte Frist verstrichen gewesen wäre. Zudem hätten die Beklagten diesem weiteren Fristverlängerungsges uch ihre Zustimmung nicht erteilt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te und auch den Form - und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist un zulässig . Denn die Vor aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfe n- den Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen vo n grundsätzlicher Be deutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts nicht die Klägerin in ihren Ansprüche n auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) , auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtliche n Gehör s (Art. 103 Abs. 1 GG). 7 8 - 6 - 2. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem G e- bot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf ein faires Verfahren abg e- leitet ( BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 R n. 20 mwN). Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen . Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich ve r- ha l ten (BVerfGE 78, aaO; 69, 381, 387; BVerfG, aaO), darf aus eigenen oder ihm zuz urechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (BVerfGE 78, aaO mwN; 110, 339, 342; BVerfG, aaO) und ist allg e- mein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkr e- ten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, aaO mwN; BVerfG, aaO). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und A n- wendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vor gesehenen Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; AnwBl . 2015, 976 f. ; F a mRZ 2016, 1139 Rn. 12; jeweils mwN ). Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet d ie G e- richt e dazu, Anträge auf Fristverlängerung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189 unter II 1 b). Weiter verlangt es von den Gerichten, einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versag en, die nach höchstrichterlicher Rech t- sprechung nicht gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, AnwBl. 2015, aaO mwN; Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, 9 10 11 - 7 - NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9 ; jeweils mwN). 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der vorg e- nannten Verfahrensgrundrechte nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Gebot des fairen Verfa h- rens (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verstoßen , indem es zwar dem Akteneinsicht sgesuch stattgegeben, die daneben gestellten Anträge zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung aber nicht be schieden hat . Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Klägerin habe ihre Berufung desw e- gen nicht rechtzeitig begründet, weil deren Proz essbevollmächtigter hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung " so irregeführt worden [sei], dass die Grundsätze eines vom Gericht zu gewährenden fairen Verfahrens verletzt wo r- den " seien. Das Berufungsgericht habe " über den begründeten Verlängerung s- ant rag der Klägerin " wegen nicht zugegangener Gerichtsakten nicht entschi e- den, auf telefonische Rückfrage des Rechtsanwalts aber bestätigt, dass die Fristverlängerung kein Problem sei und die Gerichtsakten noch zugesandt wü r- den. Dieser Vorwurf trifft bei näh erer Betrachtung nicht zu. aa ) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte bereits angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht d a- mit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsbegehren in dem verlangten - und von i hm ausgeschöpften - Umfang stattgegeben wird. Er hat in der Berufung s- schrift - und erneut im Schriftsatz vom 15. Juni 2017 - beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die G e- richtsakten zu verlängern. Mit Schrifts atz vom 18. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 20. Juli 2017, hat er um eine Verlängerung der Frist zur Berufung s- begründung bis zum 14. August 2017 nachgesucht. Im Schriftsatz vom 26. Juli 12 13 14 - 8 - 2017 hat er den zuletzt gestellten Fristverlängerungsantrag dahi n erläutert, er habe am 14. Juli 2017 Akteneinsicht erhalten und habe daher nun Fristverlä n- gerung bis 14. August 2017 beantragt . Bei dem Fristverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2017 handele es sich um die Wiederholung des ursprünglichen Antrags. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor an seinem ursprün g- lichen Gesuch auf Fristverlängerung um einen Monat nach Zurverfügungste l- lung der Gerichtsakten festhält. (1) Eine solche Fristverlängerungsmöglichkeit sieht die Zivilprozessor d- nung im Beruf ungsverfahren - anders als § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren - aber nicht vor. Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag lediglich um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überze u- gung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt . Eine Einwill i- gung der Berufungsbeklagten zu einer länger als einen Monat andauernde n Fristverlängerung wurde aber zu keinem Zeitpunkt erteilt. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er durfte daher unter keinen Umständen damit rechnen, dass seinem auf Bewilligung einer Fristverlängerung bis einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht gericht e- ten Gesuch uneingeschränkt stattgegeben w ürde . (2) Dass das Berufungsgericht die gestellten Fristverlängerungsanträge nicht beschieden ha t, ist zwar verfahrensfehlerhaft. Der Klägerin sind hierdurch abe r keine vom Gericht verursachten Verfahrensnachteile entstanden. Denn dem Klägervertreter musste die eindeutige Rechtslage bekannt sein. Hiervon durfte auch das Berufungsgericht ausgehen. Es war daher ni cht aus Fürsorg e- gründen verpflichtet, den Klägervertr eter durch eine Bescheidung der Fristve r- 15 16 - 9 - längerungsgesuche rechtzeitig dar auf hinzuweisen, dass lediglich eine Fristve r- längerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 2017, in Betracht kam. (3) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz einen Be rufung s- führer in den Fällen, in denen die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerung s- möglichkeit von einem Monat nicht ausreicht und eine Einwilligung des Gegners für eine weitere Fristverlängerung nicht zu erreichen ist, durch die Möglichkeit einer Wiederei nsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) schützt . Hiervon hat die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zwar braucht ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrücklich erklärt zu werden ; es kann vielmehr konkludent in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschl üsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 13; vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74, BGHZ 6 3, 389, 392). Dazu ist aber erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumin dest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausfü h- rungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, aaO Rn. 14; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW - RR 2012, 1206 Rn. 8). (a) Gemessen daran ist auch nicht von einem stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Der Klägervertreter hat zu keinem Zei t- punkt Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen ihm - nach Erhalt der Akten - eine frühere Erstellung und Einr eichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen wäre. Solche Angaben sind weder im Schriftsatz vom 15. Juni 2017 enthalten , mit dem allein an die ausstehende Fristverlängerung erinnert und hilfsweise eine Fristverlängerung um einen Monat bis zum 19. Juni 2017 ( ersichtlich gemeint ist: 19. Juli 2017) beantragt worden ist, noch in dem - erst am 20. Juli 2017 eingegangene n - Schriftsatz vom 18. Juli 2017, in dem unter Hinweis auf einen am 14. Juli 2017 erfolgten Akteneingang ausschließlich um 17 18 - 10 - eine Fristv erlängerung bis 14. August 2017 nachgesucht worden ist. Auch der Stellungnahme des Klägervertreters im Schriftsatz vom 26. Juli 2017 zu den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Ber u- fung ist ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich allein auf die Darlegung, aus welchen Gründen die beantragte weitere Fristverlängerung zu bewilligen sei. Den Abschluss bildet die Berufungsbegrü n- dung vom 14. August 2017 , die mit keinem Wort auf die noch ausstehende En t- s cheidung über die Fristverlängerungsanträge und eine mögliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein geht . Dass der Klägervertreter zumindest stillschweigend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht gelte nd. (b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in dem Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 14. August 2017 war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren. Zwar begann - wenn man von einer schuldlosen Fristversäumung hinsichtlich der bis zum 19. Juli 2017 ohne Einverständnis der Berufungsb e- kla g ten verlängerbaren Berufungsbegründungsfrist ausgeht - die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist mit Verstreichen dieser Frist, so dass die mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nachgeholte versäumte Prozesshandlung noch rechtzeitig erfolgt ist ( § 234 Abs. 1 Satz 2 , § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinse t- zung vom Amts wegen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn unter and e- rem die Vorausset zungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtl i- chen Hinweis offenkundig geworden wären (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, NJW - RR 2015, 628 Rn. 12; vom 11. Apr il 2013 - IX ZB 100/11, juris Rn. 2). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen A n- gaben innerhalb der Frist zumindest angedeutet worden sind (vgl. BGH, B e- 19 - 11 - schlüsse vom 26. Ju ni 2014 - V ZB 187/13, aaO; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt . Der Klägervertreter hat nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 26. Juli 2017 die Gerichtsakten zwar erst am 14. Juli 2017 erhalten. Dass er die erst am 14. August 2017 eing e- reichte Berufungsbegründung, die lediglich aus zwei Seiten Ausführungen nebst einer halben Seite Anträge besteht, nicht bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 , also innerhalb von fünf Tagen (bz w. drei Arbeitstagen) hätte erstellen und einreichen können, sondern hierzu fast noch einen weiteren Monat benötigte, ist nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf pauschale Angriffe gegen die vom Amtsgeric ht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dessen rechtliche Würdigung. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Gerichtsakte findet nicht statt. Dass nach Erstellung der Berufungsbegründung noch eine Abstimmung mit der Kl ä- gerin hätte erfol gen müssen, ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf den beschriebenen Inhalt der Berufungsbegründung anzunehmen. Vor diesem Hi n- tergrund war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO au f- zuklären, aus welchen Gründen dem Klägervertreter ei ne frühere Einreichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen ist. bb ) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht auf den Schriftsatz ihres Pr o- zessbevollmächtigten vom 15. Juni 2017 die Akten übersandt, aber nach wie vor nicht über das Fristverlängerungsgesuch entschieden hat und - so die Da r- stellung der Rechtsbeschwerde - dem Klägervertreter auf dessen Nachfrage telefonisch mitgeteilt haben soll, die als unzustellbar zur üc kgekommenen Ve r- fahrensakten würden nochmals versandt und " die Begründung könne antrag s- gemäß " erfolgen. Mit diesem Schriftsatz hat der Klägervertreter an seinen 20 21 - 12 - - aus seiner Sicht noch unerledigten - Antrag auf Akteneinsicht und die noch ausstehende Entsch eidung über die begehrte Verlängerung der Frist zur Ber u- fungsbegründung um einen Monat nach gewährte r Akteneinsicht erinnert und hat hilfsweise beantragt, diese Frist um einen Monat bis zum 19. Juni 2017 (gemeint ist ersichtlich der 19. Juli 2017, da am 19 . Juni 2017 die reguläre B e- gründungsfrist ablief) zu verlänger n . Im Hinblick auf diesen Schriftsatz nahm ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 die Geschäftsstelle telefonisch Kontakt zum Klägervertreter auf, um das Pro b- lem der - bereits einmal fehlgeschlagenen - Akteneinsicht zu klären. Aufgrund d es mit der Geschäftsstelle geführten Telefonats durfte der Klägervertreter aber nicht darauf vertrauen, dass er von dieser auch eine ve r- bindliche Auskunft über eine Fristve rlängerung erhalten würde. Ihm musste als Rechtsanwalt bekannt sein, dass über Fristverlängerungsgesuche allein der Vorsitzende der Berufungskammer zu entscheiden hat (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ausweislich des in den Gerichtsa kten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 ist das Telefonat mit der Geschäftsstelle und nicht mit dem Ka m- mervorsitzenden oder dessen Vertreter geführt worden. Auch die Rechtsb e- schwerde macht nicht geltend, dass die von ihr behaupteten und vom zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmächtigte n der Klägerin eidesstattlich versicherten Äußerungen (§ 236 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO finden allerdings keine Anwe n- dung, weil ein Wiedereinsetzungsverfahren nicht eingeleitet worden ist) des Berufungsgerichts vo m Vorsitzenden oder der Berichterstatterin al s dessen Ve r- treterin getätigt worden wären oder dass die Geschäftsstelle mit diesen Rüc k- sprache gehalten hätte. In der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten e i- desstattlichen Versicherung heißt es lediglich, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe " vom Landgericht Wiesbaden einen Anruf " erhalten . 22 - 13 - cc ) Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht nicht wenigstens eine Fris t- verlängerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 201 7, gewährt hat, sondern auch insoweit untätig geblieben ist. Ein solches Fristsetzungsbegehren war zwar als Minus bereits im ursprünglichen Antrag enthalten und wurde mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 hilfsweise gestellt. Das Untätigbl ei ben des Ber u- fungsge richts hat aber auch insoweit nicht zu unausweichlichen Nachteilen für die Klägerin geführt. Denn sie h ätte sich für diesen Zeitraum auf einen Wiede r- einsetzungsgrund nach § 233 ZPO berufen können . Dies hat sie jedoch unte r- lassen. Außerdem hätte ein Wiedere insetzungsgesuch im Hinblick darauf, dass eine solche Fristverlängerung für ihren Prozessbevollmäch tigten für sich allein nicht ausgereicht hat, auch Vortrag dazu erfordert, w eshalb eine Berufungsb e- gründung nicht wenigstens bis zum 19. Juli 2017 gefertigt werden konnte. (1) Eine r Fristverlängerung um diesen Zeitraum stand nicht entgegen, dass der Verlängerungsa ntrag kein bestimmtes Enddatum , sondern nur eine Frist (Monat) ben a nnt hat , die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereigni s- ses (Akteneinsicht ) zu laufen beginnen soll te ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF ] ; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 16; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 8; Stein/Jonas/Althammer, Z PO, 22. Aufl., § 520 Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 520 Rn. 7). Auch hat der erstmals für das Berufungsverfahren bestellte Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der vorg e- tragen hat, ihm habe bei Berufungseinlegung nur der Tenor der angefocht enen Entscheidung vorgelegen , zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache sei er daher auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten angewiesen, erhebl i- che Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt. Einer weiteren Su bstantiierung bedurfte es nicht (st. Rspr.; vgl. etwa 23 24 - 14 - Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 mwN [zur A r- beitsüberlastung]). ( 2 ) Gleichwohl hatte die Klägerin keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Gewährung der begehrten Fristverlänge rung, weil das Gesetz die Entscheidung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsg e- richts stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 ; vgl. fern er Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW - RR 2000, 947 unter II 2 [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). Sie durfte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar mit der Bewilligung einer Fristverlängerung um einen Monat bis zum 19. Juli 2017 mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen, weil sie erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt hatte . Dies führte aber nur dazu, dass sie sich in einem Wiedereinsetzungsverfahren mit Erfolg auf ihr Ve r- trauen auf eine solche Fristverlängerung hätte berufen können (vgl. Senatsb e- schluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 f. mwN). Wie bereits oben unter II 3 a aa (3) (a) ausgeführt, hat die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt - auch nicht schlüssig - einen Wiedereinsetzungsantrag geste llt . Auch eine Wieder einsetzung von Amts wegen kommt nicht in Bet racht . Denn der Klägervertreter hat te von vornherein nicht beabsichtigt, die Ber u- fungsbegründung innerhalb einer möglichen Fristverlängerung bis zum 19. Juli 2017 vorzulegen, sondern hat auch nach Ablauf dieser Frist - und nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - auf einer weiteren Fristverlängerung bis 14. August 2017 be harrt . Es ist damit gerade nicht offenkundig, dass der Kl ä- gervertreter lediglich wegen der nicht erfolgten Bewilligung ein er Fristverläng e- rung bis zum 19. Juli 2017 an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch b e- züglich des Zeitraums vom 19. Juli 2017 bis 14. August 2017 schuldlos war, ist 25 26 - 15 - - wie oben ber eits unter II 3 a aa (3) (b) erörtert - mangels auch nur ansatzwe i- ser Darlegung entsprechender Gründe nicht ersichtlich. b) Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) ist ni cht zu e r- kennen. Das Berufungsgericht hat durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Bescheidung der gestellten Fristverlängerungsanträge der Klägerin nicht in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise den Z u- gang zur Berufungsins tanz erschwert. Vielmehr hätte der Klägervertreter , der - wie oben mehrfach ausgeführt - auf eine Fristverlängerung lediglich um einen Monat bis zum 19. Juli 2017 hätte vertrauen dürfen, entweder dafür Sorge tr a- gen müssen, dass er nach Erhalt der Akten (n ach seinen Angaben am 14. Juli 2017; ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle wurde die Versendung am 5. Juli 2017 verfügt) die Begründung bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 erstellt , oder er hätte nach Verstreichen dieser Frist einen Wiedereinsetzungsan trag stellen und dabei vortragen und glaubhaft machen müssen, aus welchen ko n- kreten Gründen eine Fertigstellung der Berufungsbegründung bis zu diese m Zeitpunkt nicht möglich war. c) Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind dem Berufungsgericht ebe n- falls n icht unterlaufen. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, " das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dien ( e) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren " , verkennt sie, dass ein Wiederein setzungsverfahren zu keinem Zeitpunkt betrieben worden ist und wie bereits mehrfach ausgeführt - Wiedereinsetzungsgründe auch nicht vorli e- gen. 27 28 29 - 16 - bb) Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht de s- wegen in entscheidungserheblicher Wei se verletzt, weil das Berufungsgericht die Fristverlängerungsanträge nicht zur Kenntnis genommen hätte. Denn es hat sich - wenn auch erst am 24. Juli 2017 - mit den Fristverlängerungsanträgen befasst und den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass der ern eute Fristve r- längerungsantrag vom 18. Juli 2017 erst am 20. Juli 2017 und damit verspätet gestellt sei. Die daraus resultierende Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Berufung wegen noch nicht eingereichter Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte , trifft im Ergebnis zu, auch wenn das Berufungsgericht nicht alle Umstände in den Blick genommen hat. Es hat bei seinem Hinweis übersehen, dass bereits am 17. Mai 2017 ein Fristverlänger ungsantrag gestellt worden ist, und hat weiter ver kannt, dass die mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 hilfsweise beantragte Fristverlängerung um einen Monat nicht auf das Enddatum 19. Juni 2017, sondern bei zutreffender Lesart auf den 19. Juli 2017 bezogen war. Das Außerachtlassen dieser G e- sichtspunkte ist jedoch unschädl ich . Denn der Klägervertreter hätte wegen der fehlenden Einwilligung der Berufungsbeklagten nur eine - aus Sicht des Kläge r- vertreters nicht ausreichende - Fristverlängerung bis 19. Juli 2017 erreichen können, so dass dem weiteren Fristverlängerungsantrag v om 18. Juli 2017, der zudem erst am 20. Juli 2017 bei Gericht eingegangen ist, von vornherein nicht zu entsprechen war. cc) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht d a- rin, dass das Berufungsgericht vor dem Erlass des angefochte nen Verwe r- fungsbeschlusses nicht über die Fristverlängerungsanträge entschieden hat. Zwar ist grundsätzlich ein Fristverlängerungsantrag zu be scheiden, bevor die Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW - RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). Hiervon 30 31 32 - 17 - konnte jedoch im Streitfall ausnahmsweise abgesehen werden, weil eine Fris t- verlängerung bis zum 14. August 2017 unter keine m rechtlich denkbaren G e- sichtspunkt in Betracht kam und der Klägerin mit einer - an sich möglichen - Fristverlängerung bis 19. Juli 20 17 nicht geholfen gewesen wäre. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 04.04.2017 - 3 C 817/14 (2) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.08.2017 - 3 S 52/17 -
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