BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 6/13 vom 28. Mai 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2; § 233 (Fd, Ff) a) Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegrü n- dungsfrist verlängert word en ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt. b) Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der bea n- tr agten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerung s- a n trags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rech t- ze i tig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, d a- mit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 20 1 3 durch die Ric h- ter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und d i e Richter Paug e und Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verwo r- fen. Beschwerdewert: 108.918,15 Gründe: I. Gegen das di e Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 2012 , das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juni 2012 zug e- stellt worden ist, hat d i e se r am 3. Ju l i 2012 Berufung eingelegt. Auf den am Montag, dem 6. August 2012, eingegangenen Antrag hat d as Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. September 2012 verlängert und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2012 hiervon in Kenn t- nis gesetzt. D er Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsb e- gründungsfrist und d ie Berufungsbegründung sind am 20. September 2012 beim Berufungsgericht ein gegangen . Der Prozessbevollmächtigte des Klägers 1 - 3 - hat den Antrag damit begründet, dass er Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungsfrist bis 20. September 2012 beantragt habe und d ie Fristverlängerung antragsgemäß, wenn auch mit der Datumsangabe nur bis zum 6. September 2012 verfügt worden sei. Das dem Verlängerungsantrag entsprechende Frist - ende am 20. September 2012 sowie eine Vorfrist für den 10. September 2012 habe die Sekretäri n bereits bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten im Terminkalender vermerk t . Der Pr o- zessbevollmächtigte sei nach der telefonischen Auskunft sein er Sekretärin, dass dem Verlängerungsantrag antragsgemäß statt gegeben worden sei, davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung bis 20. September 2012 einz u- reichen sei. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 10. September 2012 habe er bemerkt, dass die Berufungsbegründungsfrist lediglich bis 6. September 2012 verläng ert worden sei. Die Verfügung des Gerichts sei im vorliegenden Fall nicht eindeutig, da die Frist zwar antragsgemäß verlängert worden sei, die Verlängerung jedoch, abweichend von dem Antrag, nur bis 6. September 2012 ver fügt worden sei . Es fehle auch der H inweis, dass dem weitergehenden A n- trag nicht stattgegeben werde. Der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Richtigkeit der Mitteilungen seiner Sekretärin verlassen können, da diese bisher alle Fristen ordnungsgemäß eingetragen und verfolgt und es auch s onst au f- grund ihrer bisherigen korrekten und nicht zu beanstandenden Arbeitsweise keinen Anlass für etwaige Zweifel an d er Richtigkeit ihrer Aussagen gegeben habe . Wegen seiner urlaubsbedingte n Abwesenheit bis 10. September 2012 sei es ihm nicht möglich ge wesen, sich auf die verkürzte Frist einzustellen bzw. einen entsprechenden weiteren Verlängerungsantrag zu stellen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem ang e- fochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwo r- fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- tung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1 . Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückg e- wiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem de m Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessb e- vollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch gee ignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfrist zuverlässig festgehalten und kontrolliert w ü rde. Es fehlten organisatorische Maßnahmen, die die Eintr a- gung einer verlängerten Frist zeitnah mit dem Eingang der gerichtlichen Mitte i- lung über die Fristverlängerung gewährleisteten. W e rd e ein Antrag auf Fristve r- längerung gestellt, müsse das hypothetische Ende der beantragten Fristverlä n- gerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in den Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden könne. Nie dürfe die endgültige Frist eingetragen werden, bevor die Verlängerung gewährt sei. Di e Sekretärin des Prozessb e- vollmächtigten des Klägers habe es unterlassen, die tatsächlich gewährte Frist mit der beantragten und notierten Frist abzugleichen. Hätte sie dies getan, hätte sie bemerkt, dass die Fristverlängerung nicht wie beantragt gewährt w orden ist . Da e ine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle, sei ein Organisationsverschulden des Klägervertreters gegeben . Auße r- dem habe der Klägervertreter für die Verlängerung der Berufungsbegründung s- 3 4 - 5 - frist um sechs Wochen de r Einw illigung des Gegners bedurft. Da ss s einem A n- trag ohne die Mitteilung der Einwilligung des Gegners stattgegeben würde, h a- be der Klägervertreter nicht erwarten dürfen . 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinse t- zung zu Recht ve rsagt . D ie Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht auf d em Verschulden seines Prozessbevollmächtigten , das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a) Dass die Berufungsbegründungsfrist am 6. September 2012 abgela u- fen ist, zieht der Kläger mit Recht nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genießt er auch keinen Vertrauensschutz in die Verläng e- rung der Frist bis zum 20. September 2012. Einem berechtigten Vertrauen stünde allerdings nicht schon entgegen, dass die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der bea n- tragten Weise nicht vorgelegen hat, weil auch ohne die Einwilligung eine bewi l- ligte Fristverlängerung wirksam wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Novembe r 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89). D ie vorliegende Verlängerungsverf ü- gung ist nicht vergleichbar mit einer "antragsgemäßen" Fristverlängerung ohne Angabe eines Datums für das Fristende. Macht die Verfügung den Verläng e- rungsantrag zum Inhalt der Fristv erlängerung selbst, gilt zwar die Frist auch dann als antragsgemäß verlängert, wenn sie im Antrag fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW - RR 2008, 1162 Rn. 2 und 4). Im Streitfall bestand jedoch nach dem Wortlaut der Verfügung eine offensichtliche klärungsbedürftige Differenz zwischen der d a- tumsmäßigen Festsetzung des Endes der Frist einerseits und der "antragsg e- mäßen" Verlängerung andererseits, aufgrund deren ein Vertrauen des Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers auf das Ende der Frist am 20. September 2012 nicht gerechtfertigt war. 5 6 - 6 - Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (vgl. B GH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, aaO ). Grundsätzlich ist hierfür der Wortlaut der Mitteilung entscheidend und zwar auch dann, wenn die Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Ber u- fungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler aufweis t, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt. Jedoch ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht geschützt, wenn der Fehler o f- fensichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98, VersR 1999 , 1304). Dies gilt auch im Fall einer Unklarheit . Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte aus der Sicht des objektiven Empfängers der Verfügung des Berufungsgerichts nicht ohne begründete Zweifel eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu m 20. September 2012 entnehmen. Die b e- rechtigten Zweifel hätte er jedenfalls durch eine Rücksprache bei Gericht klären müssen. b) Eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Abglei ch der notierten hyp o- thetischen Frist mit der gewährten Frist sicherstellte, hätte die Möglichkeit eröf f- net, die Frist zu wahren. Eine solche hat d er Kläger aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Nach gefestigter Rechtsprechung gehört es zu den Aufg aben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu so r- gen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen au szuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 und vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 10 ). Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im 7 8 9 - 7 - Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakte n rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Durch die organisatorischen Maßnahmen m uss aber sichergestellt werden , dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderl i- chen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Ei n- gang de s betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusa m- menhang vorgenommen werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460, 1461). Beantragt der Prozessbevollmäc h- tigte eine Fristverlängerung, so muss das hypot hetische Ende der bea n tragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verläng e rungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft we r den, d amit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW - RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW - RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2 001 - VII ZB 19/01, NJ OZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, Anw Bl 2007, 796, 797). Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Nach den von der Rechtsbesc hwerde nicht angegriffenen Feststellung en des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt wäre, dass der Eintrag d e s hypothetische n Ende s der von ihm beantragten Fristverlängerung im F ristenkalender bei oder alsbald nach Ein gang de r gerichtlichen Verlängerungs verfügung abgeglichen wird . Vielmehr blieb ungeprüft , ob die im Fristenkalender notierte hypothetische Frist mit der durch die gerichtliche Verfügung verlängerten Frist tatsächlich überei n- stimmt. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erforderlichen org a- nisatorischen Vorkehrungen getroffen, wäre d er damit betrauten Sekretärin au f- gefallen, dass entgegen dem gestellten Antrag die Begründungsfrist nur bis 10 - 8 - zum 6. September 201 2 verlängert worden ist . Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte er eine weitere Fristverlängerung beantragen können. Hi n g e- gen trug das vom Prozessbevollmächtigten geschilderte Vorgehen das Risiko d er Fristversäumung für den - hier gegebenen - Fall in s ich, dass die Frist ve r- längerung nicht in der beantragten Wei se gewährt w ü rde. Zoll Wellner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 O 2926/11 - OLG München, Entscheidung vom 14.12.2012 - 3 U 2732/12 -
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