BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 6/14 vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe en t- halten, welche be stimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Ber u fungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhä n- gige, selbständig tra gende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufung s- begründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durc h den Vo r- sitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichsen, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird auf Ko sten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.960,94 Gründe: I. Die Klägerin begehrt als Transportversicherer aus übergegangenem Recht Ersatz des durch einen Verkehrsunfall vom 27. September 2010 entsta n- denen Schadens hinsichtlich der mit dem LKW ihrer Versicherungsnehmerin transportierten Ware. Den Beklagten nimmt sie als Übernehmer der Pflichten des Haftpflichtversicherers (§ 2 Abs. 1 Buchst. b AuslPflVG) eines in der Schwe iz zugelassenen LKW, der an dem Unfall beteiligt war, in Anspruch. Hi n- sichtlich des Schadens hat sie auf zwei Rechnungen der Spediteurin über 18.160,10 sie nur 17.947,99 20.779,09 tbeteiligung von 2.077,91 1 - 3 - (10 %) an die Transportversicherungsnehmerin 18.701,18 Betrag begehrt sie 80 %, mithin 14.960,94 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es au s- geführt, es könne nicht festgestellt w erden, dass der Klägerin wegen des Ve r- kehrsunfalls gegenüber dem Beklagten Regressansprüche zustünden. Es sei schon fraglich, ob überhaupt und wenn ja, welche Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien. Selbst wenn von einem vollständigen Forderungsübe r- gang auszugehen wäre, wäre die Klage nicht begründet. Der Beklagte sei g e- mäß § 7 Abs. 1 StVG nur dazu verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch den Betrieb des ausländischen LKW entstanden seien. Welche dies s eien , h a- be die Klägerin trotz eines geri chtlichen Hinweises vom 14. Mai 2012 nicht su b- stantiiert dargelegt. Sie habe lediglich ein als "Rechnung" bezeichnetes Schre i- ben der Firma I . vom 8. November 2010 eingereicht, in welchem diese ve r- schiedene Geldbeträge von der Versicherungsnehmerin de r Klägerin fordere. Aus diese m gehe nicht ansatzweise hervor, woraus sich diese Geldbeträge ergäben. Sie seien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Da die Klägerin selbst vorgetragen habe, sie habe die geltend gemachten Ansprüche nur tei l- weise anerkenne n können, seien offenbar auch unbegründete Forderungen erhoben worden. Die von der Klägerin geführte Berufung hat das Berufungsgericht durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss als unzulässig ve r- worfen, weil sie nicht innerhalb der Beruf ungsbegründungsfrist formgerecht b e- gründet worden sei (§ 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). In der Berufungsbegründung werde zu der selbständig tragenden Begründung des Landgerichts, die Klägerin habe die entstandenen Schäden nicht substantiiert dargelegt, nichts au sgeführt. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin weder in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen R echtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach An sicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss s ie konkrete Anhalt s- punkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ta t- sac henfeststellung en im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine e r- neute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufung s- kläger bekämpft und welche tatsächlic hen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Au s- führungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Beruf ungsbegrü n- dung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allg e- meinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster I n- stanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f. ; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 , 4 5 - 5 - juris Rn. 7, z.V.b ; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, z.V.b.; BGH, B e schlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012 , 3581 Rn. 8 f. ; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7, jeweils mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägun gen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; a n- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschl ü ss e vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8 f. ; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 13). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. I n ih r hat die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 14. Mai 2012 und entsprechender Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nicht substantiiert dargelegt, welche durch den Betrieb des ausländischen LKW entstandenen Schäden zu erse tzen sind. Aus der Berufungsbegründung ist in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Waren in welchem Wert beschädigt wurden, so dass die Berechtigung der geltend gemachten Schadenshöhe nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. Der Hinweis darauf, dass di e Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Verfügung vom 14. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 weiter vorgetragen habe, reicht als eine auf den konkreten Strei t- fall zugeschnittene, aus sich heraus verständliche Angabe , welche tatsächl i- chen oder r echtlichen Gründe dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Au s- führungen zur Schadenshöhe entgegengesetzt werden, nicht aus. Dies gilt in s- besondere, nachdem das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag der Kläg e- rin als nicht substantiiert angesehen hat, w eil diese lediglich ein als "Rechnung" 6 7 - 6 - bezeichnetes Schreiben der Firma I . vom 8. November 2010 eingereicht ha t , in welchem diese verschiedene Geldbeträge von der Versicherungsnehm e- rin der Klägerin gefordert ha t , und aus dem nicht ansatzweise hervorgeh t , w o- raus sich diese Geldbeträge erg e ben. Ein tauglicher Berufungsangriff kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Berufungsbegründung geltend macht, das erstinstanzliche Gericht h a- be trotz Hinweispflicht g emäß § 139 ZPO keinen weiteren ergänzenden Vortrag gefordert. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn darg e- legt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen wo rden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 12; BGH, B e- schluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 20 mwN). Dies hat die Klägerin in der Berufungsbegrü n- dung nicht getan. Galke D iederichsen Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2013 - 42 O 16/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2014 - 22 U 76/13 - 8
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