ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB6.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/14 vom 21. Januar 2016 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 104 Abs. 4; FamFG § 62 Abs. 1 Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG führt nicht zur Rechtswi d rig keit eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß den §§ 415 ff. FamFG. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14 - LG Mainz AG Bingen am Rhein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin D r. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Dezember 2013 wird auf K osten des Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2012 erstmalig in die Bundesrepublik ein, ohne im B e- sitz der hierfür erforderlichen Pa piere zu sein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Bescheid vom 3. April 2013 als unzulässig ab. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung nach Schweden an, wo er zuvor ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. Schweden erklärte sich bereit, ihn im Rahmen der Vorgaben der Dublin - II - Verordnung z u- rückzunehmen. Nach Zustellung des Bescheids des BAMF tauchte der B e- troffene unter und hielt sich nach eigenen Angaben für etwa sechs Monate ill e- gal in Paris auf. In der N acht vom 21. auf den 22. Oktober 2013 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, um eine Freundin zu besuchen. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte die beteiligte Behörde am 1 - 3 - 22. Oktober 2013, gegen ihn zur Sicherung der Zurückschiebung Abs chiebehaft bis zum 19. November 2013 anzuordnen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht gab er auf Befragen an, dass von der Inhaftierung niemand b e- nachrichtigt werden sollte. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 antragsgemäß Absc hiebehaft an. Hiergegen hat der Betroff e- ne nach Verkündung des Beschlusses am selben Tag zu Protokoll des Amtsg e- richts Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 4. November 2013 nach Schw e- den überstellt worden war, hat er bei dem Landgericht die Feststellung bea n- tragt, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen we n- det sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ware n die formellen und m a- teriellen Voraussetzungen für die Haftanaordnung gegeben. Es habe ein zulä s- siger Haftantrag der zuständigen Behörde vorgelegen. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG sei nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der Anh ö- rung vor de m Amtsgericht sei der Betroffene darüber belehrt worden, dass Dri t- te von seiner Inhaftierung unterrichtet werden könnten. Hierauf habe er verzic h- tet. Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließe, sei ein solcher Verzicht auf die Benachricht igungspflicht durch den Betroffenen mö g- lich. Eine Vertrauensperson sei dem Amtsgericht auch nicht bekannt gewesen. Angaben des Betroffenen hierzu könnten nicht erzwungen werden. Haftgründe hätten ebenfalls vorgelegen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 Aufenth G). III. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 2 3 - 4 - Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Antrag auf Festst ellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeve r- fahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5). 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. a) Von Rechts wegen nicht zu beanstanden s ind zunächst die Ausfü h- rungen des Beschwerdegerichts zu dem Vorliegen eines zulässigen Hafta n- trags gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. Entsprechendes gilt für die Annahme der Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG. Insoweit erhebt der Betroffene auc h keine Einwendungen. b) Die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses des Amtsg e- richts folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus e i- ner Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG bzw. des hiermit inhaltlich übereinsti m- menden § 432 Fa mFG. aa) Es spricht zunächst bereits viel dafür, dass das Amtsgericht nicht g e- gen die in Art. 104 Abs. 4 GG angeordnete Pflicht verstoßen hat, von jeder rechtlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheit s- entziehung unverzüglich ei nen Angehörigen des Festgehaltenen oder eine Pe r- son seines Vertrauens zu benachrichtigen. (1) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der von dem Betroffenen erklä r- te Verzicht auf die Benachrichtigungspflicht sei möglich, entspricht der Rech t- 4 5 6 7 8 - 5 - sprechung des B undesverfassungsgerichts. Danach ist die Erklärung des Fes t- gehaltenen, von seiner Inhaftierung solle keine Person benachrichtigt werden, allerdings eng auszulegen. Sie bezieht sich auf die erstmalige Anordnung der Haft - nur darum geht es hier - und hat ke ine Bedeutung für spätere Entsche i- dungen über ihre Fortdauer (vgl. BVerfGE 16, 119, 122). Auch in Teilen der Literatur wird ein Verzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, weil gegenüber der Benachrichtigungspflicht das gleichfalls grundrechtlich geschü tzte Interesse des Festgehaltenen überwiege, über ihn belastende Tatsachen gerade ihm n a- he stehende Personen nicht informiert wissen zu wollen (vgl. v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 39; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 432 Rn. 3; Mars chner/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl., § 432 Rn. 1; aA Schmidt - Bleibtreu/Schmahl, GG, 12. Aufl., Art. 104 Anm. 27; Sachs/Degenhart, GG, 7. Aufl., Art. 104 Rn. 25 f.; BeckOK GG/Radtke, Stand: 1.3.2015, Art. 104 Rn. 18; differenziere nd von Mangold/Klein/Gusy, GG, 6. Aufl., Art. 104 Abs. 4 Rn. 71; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 104 Rn. 21; Dreier/Schulze - Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 104 Rn 58; Rüping in: BK, Art. 104 Rn. 87 f.: Abwägung im Einzelfall erforderlich). (2) Zudem ist zweifelhaft, ob ein Gericht, dem nach Befragen des Verha f- teten weder ein Angehöriger noch eine Vertrauensperson bekannt ist, Nachfo r- schungen anstellen muss (verneinend etwa Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 114c Rn. 4 und BeckOK/Krauß StPO, Edition 23, § 114c Rn. 7, j e- weils zu der mit Art. 104 Abs. 4 GG übereinstimmenden Vorschrift des § 114c Abs. 2 StPO; bejahend - zu derselben Vorschrift - KK - StPO/Graf, 7. Aufl., § 114c Rn. 13 und SK - StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 114c Rn. 9). Besteht keine Nachforschu ngspflicht, hätte das Amtsgericht Art. 104 Abs. 4 GG schon de s- halb nicht verletzt, weil ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Vertrauensperson nicht bekannt war. 9 - 6 - bb) Auf diese Fragen kommt es jedoch nicht an. Die Rechtsbeschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn zu Gunsten des Betroffenen eine Verletzung seines Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG unterstellt wird. Eine solche Verletzung führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. (1) Nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Frei heit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Im vorliegenden Z u- sammenhang finden sich die maßgeblichen Bestimmungen vorrangig in dem Aufenthal tsgesetz (insbesondere § 62 AufenthG) und in den §§ 415 ff. FamFG. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung hat gemäß Art. 104 Abs. 2 GG ein Richter zu entscheiden. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, hat dies die Rechtswidrigkeit d er Haftanordnung zur Folge. Die E r- fü l lung der in Art. 104 Abs. 4 GG angeordneten Benachrichtigungspflicht ist demgegenüber keine Voraussetzung für die Beschränkung der Freiheit der Person. Sie tritt vielmehr neben dieses Grundrecht und hat einen darüber hi n- ausgehenden, eigenständigen Regelungsgehalt. Art. 104 Abs. 4 GG bezweckt, - Fielitz, GG, Band 3, 2. Aufl., Art. 104 Rn 56 f.). Hierbei handelt es sich zum e i- nen um eine objektive Ve rfahrensverpflichtung des die Haft anordnenden Ric h- ters. Ihr entspricht auf der anderen Seite ein subjektives Recht des Festg e- nommenen auf Benachrichtigung durch den Richter (vgl. BVerfGE 16, 119, 122). Die Verletzung dieses Rechts kann von dem Betroffenen ungeachtet einer etwaigen Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person geltend g e- macht werden. Auch wenn die Haftanordnung rechtswidrig ist und den Betroff e- nen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, k ann die Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG erfüllt worden sein. Umgekehrt können sämtliche Voraussetzungen für die Haftanor d- 10 11 - 7 - nung vorliegen, die Rechte des Betroffenen aus Art. 104 Abs. 4 GG aber mis s- achtet sein. (2) Dass eine Verletzung d er Benachrichtigungspflicht aus Art. 104 Abs. 4 GG nicht zugleich zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Haft führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 35; siehe auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, NStZ - RR 2000, 185, 187). Liegt ein Verstoß gegen die Benac h- richtigungspflicht vor und legt ein Festgehaltener Verfassungsbeschwerde ein, beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Feststellung der Ve r- letzung des Grundrec hts aus Art. 104 Abs. 4 GG. Diese berührt nicht den sac h- lichen Inhalt der Haftanordnung bzw. der späteren Entscheidungen über ihre Fortdauer (BVerfGE 16, 119, 124; 38, 32, 35). (3) Die von dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer Verfassun gsbeschwerde angestellten Überlegungen gelten im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Ein Betroffener kann deshalb die Aufhebung einer Haftanordnung gemäß §§ 415 ff. FamFG nicht mit der Begründung erre i- chen, das die Haft anordnende Gericht habe gegen Ar t. 104 Abs. 4 GG verst o- ßen. Da ein solcher Verstoß nicht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung als solche zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne auch Prütting/Helms/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., § 432 Rn. 5; Marschner/Lesting, Freiheitsentziehung und U n- terbrin gung, 5. Aufl., § 432 Rn. 4), kann auch - nach Erledigung der Haftanor d- nung - ein Feststellungsantrag nicht auf die Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG gestützt werden. c) Der Rechtsbeschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, dass ein Festgehalte ner die ihm in Art. 104 Abs. 4 GG eingeräumten Rechte mö g- 12 13 14 - 8 - licherweise mit einer Beschwerde durchsetzen und bei eingetretener Erledigung einen Feststellungsantrag stellen kann. aa) Vorliegend hat der Betroffene bei dem Beschwerdegericht und auch im Recht sbeschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, die Fes t- ste l lung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Benachrichtigung eines Ang e- hörigen oder einer Vertrauensperson beantragt. Seine Rechtsmittel zielen vie l- mehr darauf festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in se i- nen Rechten verletzt hat. bb) Es ist auch nicht möglich, den von dem Betroffenen mit der Recht s- beschwerde gestellten Antrag über seinen Wortlaut hinaus dahingehend erwe i- ternd auszulegen, es solle festgestellt we rden, dass das Unterbleiben der B e- nachrichtigung ihn in seinen Rechten verletzt habe. Eine Rechtsbeschwerde mit diesem Ziel wäre nämlich unzulässig und eine entsprechende Auslegung de s- halb nicht interessegerecht. Gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3, Satz 2 FamFG i st eine Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehe n- de Maßnahme anordnet. Entscheidend ist hierfür nach der Gesetzesbegrü n- dung , ob der Beschluss für den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentzi e- hende Wirkung hat (vgl. BT - Drucks. 16/1217 S. 60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwe r- degericht als statthaft anzusehen, wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, MDR 2010, 697 Rn. 9). Geht es jedoch - wie hier - nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses als solche, sondern um die Verletzung sonstiger Rec h- 15 16 17 - 9 - te, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, verbleibt es bei der Regel des § 70 Abs. 1 FamFG. Hiernach ist eine Rechtsbeschwerde nur statth aft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen ist. An einer solchen Zulassung fehlt es hier. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 22.10.2013 - 110 XIV 13/13 B - LG Mainz, Entscheidung vom 12.12.2013 - 8 T 186/13 - 18
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