ECLI:DE:BGH:2016:250516BIVZB6 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 6/16 vom 25. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann a m 25. Mai 2016 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Rechtsbeschwerd e- verfahren einen Not anwalt beizuordnen, wird abgelehnt . 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zi - vilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. März 2016 wird a uf Kosten der Klägerin als unzulässig ve r- worfen. Gegenstands Gründe: I . Die Klägerin begehrt von den Beklagten jeweils korrekte Berec h- nung der Schadensfreiheitsklasse und des Beitragssatzes ausgehend von einem Verkehrsunfall. D as Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz u- lässig verworfen. Die Klägerin hat hiergegen persönlich Rechtsb e- schwerde eingelegt und beantragt, ihr für die Durchführung dieses Ve r- fahrens einen Rechtsanwalt nach § 78b ZPO beizuordnen. 1 - 3 - II . Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig e- ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nic ht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ü- hungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac h- gewiesen hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwal t gewandt hätte. 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve r- tretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe n- den Frist darlegt (Senat aaO Rn. 5 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan. II I . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch 2 3 4 5 6 - 4 - einen bei m Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 18.12.2015 - 427 C 5856/15 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.03.2016 - 12 S 13/16 -
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