ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZB6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/18 vom 19. Juli 2018 in dem Teilungs versteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 318, § 321a Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, das Verfahren aufgrund einer Gegenvorstellung fortzuführen, darauf zu überpr ü- fen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. April 2016 IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 ff.). ZPO § 318; ZVG § 96 Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über eine Zuschlagsb e- schwerde in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - LG München II AG Wolfratshaus en - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rech tsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts München II - 7. Zivilkammer - vom 1. Dezember 2017 und vom 4. Dezember 2017 aufgehoben. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das R echtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert be trägt für die anwaltliche Vertretung 162.000 zu 1). Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer zu 30 % (Beteiligter zu 2) bzw. 70 % (Beteiligte zu 1) des im Rubrum genannten Grun d- g- te zu 1 bewohnt das dort errichtete Einfamilienhaus. Der Beteiligte zu 2 betreibt 1 - 3 - Am 23. Janua r 2017 überreichte die Beteiligte zu 1 dem Amtsgericht einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren, den sie ohne Mitwirkung des B e- teiligten zu 2 mit sich selbst geschlossen hatte. In dem Versteigerungstermin am 26. Januar 2017 bezeichnete der Rechts pfleger den Vertrag als unwirksam; dem widersprach der Verfahrensbevoll mächtigte der Beteiligten zu 1. den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landg e- richt den Zuschlag durch Beschluss des Einzelrichters vom 31. Juli 2017 aufg e- hoben. Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 hat die Beteiligte zu 1 Gegenvo r- stellung erhoben mit der Begründung, die in der Entscheidung zitierte Rech t- sprechung sei nicht einschlägig, und es stellten sich grundsätzliche Rechtsfr a- gen. In einem weiteren Schriftsatz vom 22. August 2017 hat sie die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 hat der Ei n- f- gehoben und das Verfahren auf die Kammer übertragen. Mit dem angefocht e- nen Beschluss h at die Kammer den Zuschlagsbeschluss erneut aufgehoben und dabei die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beteiligte zu 1 will mit der Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der Beschwerde erreichen; der Beteili g- te zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittel s. II. Das Beschwerdegericht sieht - ebenso wie zuvor der Einzelrichter - einen Grund für die Versagung des Zuschlags darin, dass das Verhalten der Beteili g- ten zu 1 gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoße; diese habe e i- 2 3 - 4 - nen offensichtlich unwirksamen Mietvertrag vorgelegt, um andere Bieter von der Abgabe von Geboten abzuhalten. Der Gegenvorstellung sei aber zuzugest e- hen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde g e- geben seien. Mit der Entscheidung über die Gegenvorstel lung erledige sich z u- gleich die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1. Allerdings sei das als überga n- gen gerügte Vorbringen bereits in der Entscheidung des Einzelrichters berüc k- sichtigt worden. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam z u- gelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die G e- genvorstellung hin fortgesetzt werden durfte. Zwar bindet eine verfahrensfe h- lerhaft erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde das Rechtsb e- schwerdegericht ni cht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2017 V ZB 25/17, juris Rn. 7; für das Revisionsverfahren Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; Urteil vom 16. Sep - tember 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5; BGH, Urteil vom 1. D ezember 2011 - IX ZR 70/10, WM 2012, 325 Rn. 7 ; Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7 ). Das Beschwerdeg e- richt hat aber nicht lediglich eine isolierte Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Vielmehr hat es in der Annahme, die vorangegangene Entscheidung des Einzelrichters sei aufgehoben, insg e- samt eine neue Entscheidung erlassen und dabei die Rechtsbeschwerde zug e- lassen. Bei dieser Sachlage ist die neue Entscheidung wirksam zur Überpr ü- fung du rch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt worden. 4 - 5 - 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde zwar insofern Erfolg, als die angefochtene Entscheidung vom 4. Dezember 2017 und die Zwischenentsche i- dung vom 1. Dezember 2017 aufzuheben sind; dies führt aber n icht zu einem Obsiegen der Beteiligten zu 1, weil die Entscheidung des Einzelrichters vom 31. Juli 2017, mit der die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 1 versagt worden ist, weiterhin wirksam ist. a) Ob das Verfahren - wie geschehen - aufgrun d der Gegenvorstellung fortgeführt werden durfte, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen hat, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war. Dies folgt aus den allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittelrechts, wonach es gerade Sinn eines Rechtsmittels ist, dass auch solche Entscheidungen überprüft we r- den, die der Endentscheidung vorausgegangen sind. Ausnahmen ergeben sich aus ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen oder aus dem Sinn und Zweck der prozessualen Vorschriften. Eine solche Ausnahme sieht das Gesetz für die Entsch eidung über eine Anhörungsrüge jedoch nicht vor (näher zum Ganzen BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 9 ff.). bb) Diese Überlegungen gelten erst recht bei einer gesetzlich nicht ger e- gelten Gegenvorstellung. Infolgedessen h at das Rechtsmittelgericht die En t- scheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Gegenvorstellung das Verfa h- ren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, z u- lässig und in der Sache berechtigt war. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die erneute Entscheidung das Ergebnis in der Sache nicht verändert hat. Denn nur 5 6 7 8 - 6 - wenn die zweite Entscheidung, in der die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt ist, verfahrensfehlerfrei ergangen ist, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfun g in der Sache vornehmen. b) Die Überprüfung durch den Senat ergibt, dass die Fortführung des Verfahrens unzulässig war. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kann sie nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen dürfte (vgl. BVerfGE 122, 190, 202 f. ; MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., vor § 567 Rn. 2 2; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 29; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 567 Rn. 27). An einer so l- chen Befugnis des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung über die Z u- schlagsbeschwerde (§ 96 ZVG i . V . m . § 793 ZPO) zu ändern, fehlt es in en t- sprechender Anwendung von § 318 ZPO. aa) Zwar bezieht sich die Vorschrift des § 318 ZPO, wonach das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End - und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist, ihrem Wortlaut nach nicht auf Beschlü sse; auch § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält keine dahingehende Verweisung. Es ist aber anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und da mit grundsätzlich bindend sind (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl ., § 318 Rn. 9; PG/Thole, ZPO, 10 . Aufl., § 318 Rn. 14 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW - RR 1995, 765 ) ; sie können nämlich - wie ein Urteilsausspruch - in Rec htskraft erwachsen . Vor Ei n- tritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ) ; d ag e- 9 10 - 7 - gen darf d as Beschwerdegericht im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren e i- ne Abhilfe nicht vornehmen (BT - Drucks. 14/4722, S. 117) . Nach Eintritt der Rechtskraft darf der Beschluss ohnehin nicht mehr geändert werden (vgl. S e- nat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, NJW - RR 2010, 232 Rn. 8 ; zum Verhältnis zwischen § 318 ZPO und Rechtskraft PG/Thole, ZPO, 10. Aufl., § 318 Rn. 1). Anders ist es nur bei einer zulässigen und begründeten Anh ö- rungsrüge; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 19 a . E . mwN). bb) Daraus folgt für das Zwangsversteigerungsverfahren, dass das B e- schwerdegericht an seine - der Rechtskraft fähige - Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebu n- den ist und sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern darf (vgl. auch Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, NJW - RR 2010, 232 Rn. 8 ) . Anerkannt ist die Innenbindung des Gerichts , wenn das Beschwe r- degericht die Zuschlagsbeschwerde z urückweist (vgl. OLG Braunschweig, OLGZ 1965, 313, 314) oder den zunächst versagten Zuschlag erteilt (vgl. St ö- ber, ZVG, 21. Aufl., § 1 01 Rn. 2.8); nichts anderes gilt, wenn das Beschwerd e- gericht - wie hier - den zunächst erteilten Zuschlag versagt. Neben den bereits genannten allgemeinen verfahrensrechtlichen Gründen ergibt sich dies auch daraus, dass das gemäß § 90 Abs. 1 ZVG mit dem Zu schlag erworbene Eige n- tum des Erstehers mit Wirkung ex tunc entfällt, wenn der Zuschlag wie hier - in der Beschwerdeinstanz aufgehoben und die Rechtsbeschwerde nicht zugela s- sen wird , so dass die Entscheidung rechtskräftig ist (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl. , § 90 Rn. 2.3). Mit dieser materiell - rechtlichen Wirkung des rechtskräftigen B e- schlusses und dem Gebot der Rechtssicherheit wäre es - abgesehen von dem 11 - 8 - gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfall der erfolgreichen Anhörungsrüge - u n- vereinbar, wenn das Gericht seine eigene Entscheidung nachträglich ändern dürfte (vgl. auch BVerfGE 122, 190, 202 f. ). cc) Nach alledem war der Einzelrichter nicht befugt, seinen rechtskräft i- gen Beschluss vom 31. Juli 2017 aufzuheben und das Verfahren auf die Ka m- mer zu übertrage n; die Kammer war nicht zu einer neuen Sachentscheidung über die Beschwerde berufen. I V . 1. Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2017 insgesamt aufzuheben. a) Allerdings hat der Einzelrichter über die von der Beteiligte n zu 1 erh o- bene Anhörungsrüge bislang nicht entschieden; er hat seinen Beschluss au s- der angefochtene Beschluss insoweit aufrechtzuerhalten ist, als die Kammer die Anhörungsrüge mit nachvollziehbarer Begründung als unbegründet ang e- sehen hat. Darin liegt nämlich keine Entscheidung über die Anhörungsrüge. Zum einen war hierfür der Einzelrichter als der mit der angefochtenen Entsche i- dung befasste Spruchkörper zuständig (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO; Zöller/G. Vollkommer, 32. Aufl., § 321a Rn. 15a); zum anderen sind diese Ausführungen als obiter dictum erfolgt, weil die Kammer die Anhörungsrüge als gegenstand s- los ansah. b) Weil eine Anhörungsrüge die Unanfechtbarkeit der Entscheidung v o- raussetzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und keinen Devolutiveffekt hat, ist der Rechtsbehelf in der Rechtsmittelinstanz nicht angefallen. Weder darf der 12 13 14 15 - 9 - Senat selbst entscheiden noch bedarf es insoweit einer Aufhebung und Zurüc k- verweisung. Der zuständ ige Einzelrichter wird die ausstehende Entscheidung nachzuholen haben. 2. Keinen Bestand hat auch der Beschluss des Einzelrichters vom 1. Dezember 2017, mit der der Beschluss vom 31. Juli 2017 aufgehoben wo r- den ist; die Prüfungskompetenz des Rechtsmit telgerichts erstreckt sich - wie oben Rn. 8 ausgeführt - auch auf eine solche Zwischenentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 10). Die Übe r- tragung auf die Kammer ist zwar gemäß § 568 Satz 3 ZPO an sich nicht a n- g reifbar; sie ist aber gegenstandslos, weil die rechtskräftige Entscheidung des Einzelrichters vom 31. Juli 2017 unverändert wirksam ist. V. 1. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im Zuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens im Allgemeinen aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nich t als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteigerung, wenn sich - wie hier - Miteigentümer mit entgege n- gesetzten Interessen streiten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 V ZB 168/05, NJW - RR 2007, 143 Rn. 10). In der Sache hat die Beteiligte zu 1 16 17 18 - 10 - die Kosten zu tragen, weil ihre Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg g e- blieben ist; sie stünde nicht anders, wenn sie kein Rechtsmittel eingelegt hätte. 3. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG; maßgeblich sind bei einer Teilungsversteigerung die j e- weiligen Miteigentumsanteile nach dem festgesetzten Verkehrswert (Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., § 26 Rn. 24). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 26.01.2017 - 2 K 76/15 - LG München II, Entscheidung vom 04.12.2017 - 7 T 504/17 - 19
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