BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 62/02 vom9. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilkammerdes Landgerichts München II vom 10. September 2002 wird auf seineKosten als unzulässig verworfen.G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitereBeschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil esweder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,2181).Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentlichesRechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Streitwert: 292,52 WenzelTropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch
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