BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 62/05 vom 20. Dezember 2005 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Dem Schuldner wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet. Wert: 14.084,13 200 Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtforderung von 14.084,13 200. 1 Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht am 2. August 2004 einen Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen. Darin hat es neben den Forde-rungen des Schuldners auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter anderem 2 - 3 - auch angebliche Anspr374che des Schuldners aus der Unfallrente gegen die Drittschuldnerin gepf344ndet. Zur Berechnung des pf344ndbaren Einkommens des Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des 247 850 c Abs. 3 ZPO. 3 Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, mit der er die Unpf344ndbarkeit der Unfallrente geltend gemacht hat, zur374ckge-wiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des Schuld-ners bei der Drittschuldnerin erfasst. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Gl344ubigers. Der Schuldner hat f374r das Rechtsbeschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt. 4 II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Auf-hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Landgericht l344sst offen, ob die Unfallrente des Schuldners in An-wendung des 247 850 b Abs. 2 ZPO pf344ndbar ist. 6 Es h344lt den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss bereits deswegen f374r unwirksam, weil er insoweit als unzul344ssiger Blankettbeschluss erlassen worden sei. 7 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 - 4 - Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses am 5. April 2005 (VII ZB 15/05, JurB374ro 2005, 381 = FamRZ 2005, 1083 = NJW-RR 2005, 869) entschieden, dass die Pf344ndung von Bez374gen im Sinne des 247 850 b Abs. 1 ZPO durch Blankettbeschluss entsprechend 247 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden kann. 9 10 3. Die Aufhebung und Zur374ckverweisung gibt dem Landgericht die M366g-lichkeit, 374ber die sofortige Beschwerde nach Ma337gabe des 247 850 b Abs. 2 ZPO zu entscheiden. 4. Dem Schuldner war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen (247 114, 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Dr. Schott beizuordnen. 11 Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 08.02.2005 - 8 M 1120/04 - LG Duisburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 7 T 59/05 -
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