BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 62/05 vom 7. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, 247 78 Abs. 1 ZPO. Eine Nachholung der vers344umten Prozesshandlung nach Bewilligung der vom Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises vom 8. August 2005 keine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen w344hrend des Laufs der Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat. Da der Beschluss vom 7. Juli 2005 dem Beklagten am 12. Juli 2005 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 12. August 2005. - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. Beschwerdewert: 8.000 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2005 - 2 O 290/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2005 - 11 W 43/05 -
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