BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 62/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 829, 835 Ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepf344ndete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche m374ssen nicht unterschrieben werden. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2008 - VII ZB 62/07 - LG Ellwangen AG Crailsheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin zu 2 gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 15. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. 1. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin wendet sich als Drittschuldnerin gegen die Wirksamkeit eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, mit dem u.a. gegen sie gerichtete Anspr374che des Schuldners auf R374ck374bertragung s344mtli-cher Rechte aus einem bei der Drittschuldnerin zu 1 bestehenden Lebensversi-cherungsvertrag gepf344ndet wurden. 1 Das Amtsgericht erlie337 auf Antrag der Gl344ubigerin am 30. Juni 2006 den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss. In dem Beschlussformular hei337t es nach Bezeichnung der der Gl344ubigerin zustehenden Forderungen: 2 - 3 - "Wegen und bis zur H366he dieser Forderungen sowie der Zustellungskosten f374r diesen Beschluss werden die angeblichen gegenw344rtigen, k374nftigen und be-dingten Anspr374che gepf344ndet, die der Schuldner gegen 1. H.-M. Versicherungen 205 (Drittschuldnerin zu 1) 2. U. K. 205 (Drittschuldnerin zu 2) auf - siehe Anlage 1 u. 2 - hat." Das Beschlussformular ist auf der n344chsten Seite an der vorgesehenen Stelle vom Rechtspfleger unterschrieben. Dem Beschlussformular sind mit Heftklammern die Anlagen 1 und 2 nachgeheftet, in denen die gepf344ndeten Forderungen bezeichnet sind. 3 4 2. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Beschwerdef374hrerin hat das Amtsgericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben, weil der Wortlaut der Anlagen nicht durch die Unterschrift unter den Beschluss ge-deckt sei. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin unter Ab344nderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Erinnerungen zu-r374ckgewiesen. Es vertritt die Auffassung, die Anlagen 1 und 2 seien auch ohne ihre Unterzeichnung Bestandteil des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlus-ses vom 30. Juni 2006. Sie seien von der Unterschrift des Rechtspflegers durch die eindeutige und klare Bezugnahme sowie die feste Verbindung der einheitli-chen Urkunde gedeckt. Dem Bestimmtheitserfordernis sei dadurch Gen374ge ge-tan. - 4 - 3. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin zu 2 den Antrag auf Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlus-ses. Sie meint, der Beschluss sei unwirksam, weil der den Pfandgegenstand bestimmende Inhalt sich nur unter Zuhilfenahme einer nicht unterschriebenen Anlage ermitteln lasse. Eine Bezugnahme auf Anlagen sei aus Gr374nden der Rechts- und Verkehrssicherheit unzureichend. Die fest angehefteten Anlagen geh366rten nicht zum eigentlichen Pf344ndungsbeschluss. Den Anforderungen an einen Pf344ndungsbeschluss werde nur dann Gen374ge getan, wenn die Anlagen als Einschalttext ausgestaltet und unterzeichnet seien. Auf diese Weise w374rde der Gefahr einer Verwechslung oder eines Austauschs der Anlagen hinreichend sicher begegnet. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 6 1. In einem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss muss eine gepf344n-dete Forderung so genau bezeichnet werden, dass ihre Identit344t unzweifelhaft feststeht (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 m.w.N.). Der Inhalt eines Beschlusses muss sich aus ihm selbst ergeben. Um-st344nde au337erhalb des eigentlichen Beschlusses d374rfen nicht zur Auslegung he-rangezogen werden, weil das auf eine unzul344ssige Erg344nzung des unvollst344n-digen und deshalb unwirksamen Pf344ndungsakts hinausliefe. Es reicht deshalb nicht, wenn sich der Inhalt des Beschlusses erst aus Urkunden ergibt, die nicht Bestandteil des Beschlusses sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76, MDR 1980, 569, 570; Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82, 83 f.). 7 - 5 - 2. Daraus folgt nicht, dass ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss nicht in der Weise erlassen werden darf, dass ein Beschlussformular durch An-lagen erg344nzt wird, die angeheftet sind. Ma337geblich ist allein, ob in Bezug ge-nommene Urkunden Bestandteil des Beschlusses sind. Ist das der Fall, ist eine Bezugnahme grunds344tzlich unbedenklich. 8 9 Durch die vom Willen des Rechtspflegers getragene Anheftung der Anla-gen an den Beschluss wird eine k366rperliche Verbindung geschaffen, die ausrei-chend verdeutlicht, dass die Anlagen dessen Bestandteil sind. Die von der Be-schwerde vertretene Auffassung, der eigentliche Beschluss k366nne nur das Formular sein, findet im Gesetz keine St374tze und w344re auch nicht durchf374hrbar. Denn die Bezeichnung der Forderung kann weitaus mehr Raum einnehmen, als das f374r den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss verwendete Formular zur Verf374gung stellt. Dem Bestimmtheitsgebot ist bei einer solchen Verfahrensweise jeden-falls dann Gen374ge getan, wenn in den Anlagen die gepf344ndete Forderung be-zeichnet ist und in der in dem Beschlussformular vorgesehenen Zeile f374r die Bezeichnung der gepf344ndeten Forderung auf sie verwiesen wird. Mit dieser Verweisung wird unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht, dass die gepf344n-dete Forderung nicht an dieser Stelle, sondern in der Anlage beschrieben ist. Diese Verfahrensweise bietet im Rechtsverkehr eine ausreichende Sicherheit. Zweifel 374ber den Inhalt des Beschlusses kann sie nicht verursachen. Weitere Angaben in der Verweisung, etwa eine grobe Umrei337ung der gepf344ndeten For-derung, sind grunds344tzlich nicht notwendig. 10 Aus der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bun-desgerichtshofs zu den Anforderungen an einen Beschluss zur Insolvenzer366ff-nung ergibt sich nichts anderes (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, 11 - 6 - NJW-RR 2003, 842). Danach muss die Person des Schuldners aus dem Be-schluss unmittelbar ersichtlich sein. Eine Bezugnahme auf die Akten oder ande-re Urkunden, die nicht Bestandteil des Beschlusses sind, ist unzul344ssig. 12 3. Ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss bedarf zu seiner Wirk-samkeit der Unterschrift des Rechtspflegers (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51). Die Unterschrift bezweckt neben der Selbstkontrolle des entscheidenden Organs, nach au337en erkennbar zu machen, dass die unterschriebene Fassung den Willen bei der Beschlussfassung zutref-fend wiedergibt. Dadurch wird dem Rechtsverkehr eine hinreichende Gew344hr f374r den Inhalt der getroffenen Entscheidung geboten (vgl. M374nch-KommZPO/Musielak, 3. Aufl., 247 315 Rdn. 1). Diesem Zweck wird eine Unterschrift des Rechtspflegers an der in einem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlussformular vorgesehenen Stelle gerecht, wenn das Formular ausreichend deutlich auf bestimmte Anlagen verweist und diese Anlagen nachgeheftet sind. Denn durch diese Unterschrift wird nicht nur die Kontrollfunktion gewahrt, sondern vor allem auch nach au337en deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anlagen von der Willensbildung des Rechtspfle-gers umfasst sind. Es ist entgegen der von St366ber vertretenen Auffassung (For-derungspf344ndung, 5. Aufl., Rdn. 515) nicht notwendig, dass die Anlagen als Einschalttext vor die Unterschrift des Rechtspflegers unter das Formular einge-gliedert werden. Auch ist nicht zu fordern, dass der Rechtspfleger nachgehefte-te Anlagen unterschreibt. Mit diesen zus344tzlichen Unterschriften w374rde lediglich eine zus344tzliche Beweiswirkung geschaffen. 13 Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Anlagen beim An-heften vertauscht oder hinterher ausgetauscht werden k366nnten. Diese Vorg344n- 14 - 7 - ge verm366gen die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses nicht in Frage zu stel-len. III. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: AG Crailsheim, Entscheidung vom 14.08.2006 - M 1099/06 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 T 214/06 -
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