BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 62/08 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 2008 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. April 2008 gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.200 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Zahlung von 39.900 200 nebst Verzugs-zinsen, Zug um Zug gegen 334bergabe eines Wohnmobils, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Freistellung von au337ergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 29. Mai 2008 beim Oberlandes- 1 - 3 - gericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten eine Verl344ngerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegr374ndungsfrist um "4 Wochen bis zum 28. Juli 2008" beantragt. Der nicht unterzeichnete Schriftsatz ist am 30. Juni 2008 (einem Montag) per Telefax beim Oberlandesgericht eingegan-gen. Mit Verf374gung vom 1. Juli 2009 hat das Oberlandesgericht den Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Ein auf dem Postweg 374bermittelter, ordnungsgem344337 unterzeichneter Fristverl344nge-rungsantrag ist am 3. Juli 2008 zum Oberlandesgericht gelangt. Mit per Telefax am 9. Juli 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten gegen die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich erneut um Fristverl344ngerung bis 28. Juli 2008 nachge-sucht. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2008, als Fax am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat die Beklagte die Berufung begr374ndet. 2 Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollm344chtigter habe seiner B374roangestellten am 30. Juni 2008 den Fristverl344ngerungsantrag diktiert und diese angewiesen, den Schriftsatz fertig zu stellen und vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu versenden. Die Angestellte habe das Fristverl344ngerungs-gesuch zwar weisungsgem344337 geschrieben und dem Prozessbevollm344chtigten zur Unterzeichnung vorgelegt, dessen weitere Anweisung, den Schriftsatz vor-ab per Telefax an das Oberlandesgericht zu versenden, jedoch fehlerhaft aus-gef374hrt. Bei der eingesetzten Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte und zuverl344ssige B374rokraft, die bislang - wie regelm344337ige Kontrollen des Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten gezeigt h344tten - die ihr 374bertragenen Auf-gaben seit mehr als drei Jahren sorgf344ltig und fehlerlos ausgef374hrt habe. Am 3 - 4 - 30. Juni 2008 habe die Kanzleiangestellte versehentlich jedoch nicht den be-reits unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt, sondern ein nicht unterzeichnetes Doppel als Faxvorlage verwendet. Dieser Fehler sei ihr deswegen unterlaufen, weil sie sich erst nach dem Eint374ten des f374r die Post bestimmten unterschriebenen Schriftsatzes wieder daran erinnert habe, dass der Fristverl344ngerungsantrag noch per Fax an das Gericht 374bermittelt werden m374sse. Sie habe daher der Akte ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Ver-l344ngerungsgesuchs entnommen und dieses an das Oberlandesgericht gefaxt. An die Notwendigkeit einer Unterschrift habe sie in diesem Moment nicht mehr gedacht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen und die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Dabei hat es ausgef374hrt, das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere schon daran, dass die vers344umte Prozesshandlung - hier die Berufungsbegr374ndung - nicht binnen der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt worden sei (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbe-schwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil eine Entscheidung 6 - 5 - des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-dung verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO - und damit auch die Antragsfrist nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - f374r Rechtsmittelbegr374n-dungsfristen von bisher zwei Wochen auf einen Monat verl344ngert hat (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Beklagten ist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten (247 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Fristvers344u-mung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbe-vollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) zur374ckzuf374hren ist. Dies ist aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Beklagten zu verneinen. Das Fristver-s344umnis beruht ausschlie337lich auf einem - weder dem Prozessbevollm344chtigten noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden - Fehlverhalten der mit der Fertigung und Versendung des Fristverl344ngerungsantrags vom 30. Juni 2008 beauftragten B374roangestellten. 7 a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust344ndigen Gericht eingeht. Hierbei hat er zun344chst daf374r Sorge zu tragen, dass ihm Akten in Verfahren, in denen Rechts-mittel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt wer-den. Zus344tzlich hat er eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gew344hrleistet, 8 - 6 - dass fristwahrende Schrifts344tze tats344chlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Be-schl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 186/05, NJW-RR 2008, 1160, Tz. 10; vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192, unter 2; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderli-chen Arbeitsschritt pers366nlich ausf374hren, sondern ist grunds344tzlich befugt, ein-fachere Verrichtungen zur selbst344ndigen Erledigung seinem geschulten Perso-nal zu 374bertragen (BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch f374r die 334bermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxger344tes (BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12 f. vom 11. Februar 2003, aaO.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4; jeweils m.w.N.). aa) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten nach deren glaubhaft gemachtem Vorbringen gen374gt. Er hat seiner seit einigen Jahren in seinem B374ro t344tigen Angestellten, die sich bisher als zuverl344ssig er-wiesen hat, die konkrete Einzelanweisung erteilt, das ihr diktierte Fristverl344nge-rungsgesuch nach Unterzeichnung durch den Prozessbevollm344chtigten ver-sandfertig zu machen, es jedoch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln. Bei Befolgung dieser Anweisung w344re der rechtzeitige Eingang eines formgerechten Fristverl344ngerungsantrags (247 130 Nr. 6 ZPO) beim Beru-fungsgericht gew344hrleistet gewesen. Dem Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten kann es nicht als schuldhaftes Vers344umnis angelastet werden, dass er die Ausf374hrung der ausgegebenen Anweisung nicht 374berwacht hat. Die seiner Mit-arbeiterin erteilte Weisung, das unterzeichnete Fristverl344ngerungsgesuch in den Postlaufweg zu geben und es davor ("vorab") - aus Gr374nden der Fristwahrung - per Fax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln, hatte einfache Aufgaben zum 9 - 7 - Gegenstand. Bei solchen T344tigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelm344337ig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverl344ssig und sorgf344ltig arbeitende B374rokraft wer-de sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO, m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich an-schlie337end zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgem344337 ausgef374hrt wurde (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; BGH, Beschl374sse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.N.). Dies gilt nicht nur f374r allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht, wenn - wie hier - eine konkrete m374ndliche Weisung im Einzelfall erteilt worden ist (BGH, Beschl374sse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September 1998, VersR 1999, 1170, unter II 2 b bb; jeweils m.w.N.). bb) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vor-trag der Beklagten zu einer allgemeinen Ausgangskontrolle bei Fax374bersen-dungen. F374r den Streitfall ist es unerheblich, ob der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten sein B374ropersonal allgemein angewiesen hatte, ausgehende Schrift-s344tze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu pr374fen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414, Tz. 5, m.w.N.). Denn allgemeine organisatorische Vorkehrun-gen oder Anweisungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei bleiben f374r die Frage eines pers366nlichen Verschuldens eines Prozessbevollm344chtigten dann ohne Bedeutung, wenn der Anwalt - wie hier - eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleistet h344tte (BGH, Be-schl374sse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, unter 1; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, unter II; jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hatte seiner ge-schulten Mitarbeiterin konkret aufgetragen, den vom ihm unterzeichneten Frist- 10 - 8 - verl344ngerungsantrag vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu 374bersen-den. W344re die Angestellte dieser Weisung nachgekommen, w344re das Fristver-l344ngerungsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist an das zu-st344ndige Gericht gelangt. Angesichts der klaren Vorgabe, den unterzeichneten Antrag per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und danach in den Post-lauf zu geben, bedurfte es nicht daneben noch einer gesonderten Anweisung, nur den ordnungsgem344337 unterschriebenen Schriftsatz als Faxvorlage zu ver-wenden (vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 14. Februar 2006, aaO; vom 11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Zudem war der B374rokraft - wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt - die Notwendigkeit der Unterzeich-nung eines per Telefax zu 374bermittelnden Schriftst374cks durchaus bekannt; ihr war dieser Umstand lediglich vor374bergehend entfallen. b) Der versp344tete Zugang eines ordnungsgem344337 unterzeichneten Frist-verl344ngerungsgesuchs beruht damit ausschlie337lich auf einem der Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der B374roangestellten ihres Prozessbevoll-m344chtigten. Der Beklagten ist auch nicht als Verschulden anzulasten, dass ihr Prozessvertreter von der M366glichkeit einer Fristverl344ngerung Gebrauch ge-macht hat. Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verl344nge-rungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschl374sse vom 10. M344rz 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, 11 - 9 - juris, Tz. 7; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 8 O 316/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 14 U 65/08 -
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