BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 62/08 vom 16. April 2009 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 732, 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB 247 307 Abs. 1 A, Bl, Cl Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserkl344rung sei wegen Versto337es gegen 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Be-schluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27). BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2008 auf-gehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 26. August 2007 (Az. 711 C 101/07) wird zur374ckgewiesen. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gr374nde: I. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklau-sel f374r eine notarielle Urkunde des Notars N. H. vom 28. September 1987, aus der die Gl344ubigerin die Zwangsvollstreckung aus 374bertragenem Recht betreibt. Die Gl344ubigerin ist eine GmbH, die als Treuh344nderin eines amerikanischen Fi-nanzinvestors eingesetzt ist. 1 Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Schuldner am 28. September 1987 vor dem Notar N. H. zu Gunsten der C. Bank AG als Dar- 2 - 3 - lehensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld 374ber 100.000 DM an seinem Grundst374ck in H. In der Grundschuldbestellungsurkunde, in der die C. Bank AG als "nachstehend Bank" bezeichnet wird, unterwarf sich der Schuldner der so-fortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. Die C. Bank AG trat die Darlehensforderung und Grundschuld an die N. Hypotheken- und Wechsel-bank ab, die in die D. Hypothekenbank verschmolzen wurde und sodann unter dem Namen E. AG firmierte. Letztere trat die Darlehensforderung und die Grundschuld am 14. Februar 2005 unter Bewilligung der Eintragung der Abtre-tung der Grundschuld an die Gl344ubigerin ab. Diese wurde als Gl344ubigerin ins Grundbuch eingetragen. Die Gl344ubigerin beantragte beim zust344ndigen Notar die Erteilung einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolgerin, die ihr am 7. Juni 2005 erteilt wurde. 3 Auf Betreiben der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsver-steigerung der Wohnungseigentumsrechte des Schuldners an. Die Zwangsver-steigerung erfolgt u.a. aus der vollstreckbaren Urkunde vom 28. September 1987 in H366he von 51.129,19 200 (= 100.000 DM). 4 Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinne-rung eingelegt, in der er sich insbesondere darauf berufen hat, dass die Abtre-tung an die Gl344ubigerin unwirksam sei, weil sie keine "Bank223 im Sinne von 247 19 KWG sei. 5 Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde f374r unzul344ssig erkl344rt. 6 - 4 - Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Wieder-herstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 7 II. 8 Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Auf-hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. August 2007. 1. a) Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserkl344rung versto337e gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren zu ber374cksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsgem344337er Titel ge-schaffen worden sei. 9 b) Die sofortige Beschwerde sei begr374ndet. Zwar sei die Abtretung wirk-sam, weil sie nicht gegen 247 399 BGB versto337e und die Grundschuldbestellung auch nicht dahin zu verstehen sei, dass Gl344ubiger nur eine "Bank223 im Sinne des KWG sein k366nne. Jedoch stelle die vorformulierte Unterwerfungserkl344rung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (fr374-her 247 9 AGBG) dar. Die Rechtsprechung habe zwar die bisherige Praxis, nach der sich der Darlehensnehmer 374blicherweise der sofortigen Zwangsvollstre-ckung in das belastete Grundst374ck und/oder in sein gesamtes Verm366gen un- 10 - 5 - terwerfe, gebilligt. Dies gelte jedoch nur im Gesch344ftsverkehr mit Banken, nicht bei massenhaftem Verkauf von Krediten durch Banken an Finanzinvestoren. 11 2. Der angegriffene Beschluss ist bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht aus materiell-rechtlichen Erw344gungen der Klauselerin-nerung stattgegeben hat. 12 Denn im Verfahren nach 247 732 ZPO kann der Schuldner in begr374ndeter Weise grunds344tzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gl344ubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27). Die Einwendung, die Unterwerfungs-erkl344rung sei nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, ist keine derartige Ein-wendung. Der Notar hat nach allgemeinen Regeln zu pr374fen, ob ein formell wirk-samer Titel mit vollstreckungsf344higem Inhalt vorliegt (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, aaO; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, aaO), und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offen-kundig ist, durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (247 727 Abs. 1 ZPO). Das ist, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abre-de stellt, vorliegend der Fall. Die Grundschuldbestellung und die Unterwer-fungserkl344rung sind durch Urkunde des Notars N. H. vom 28. September 1987 festgestellt, die Rechtsnachfolge auf Gl344ubigerseite durch weitere Urkunde des Notars N. H. vom 7. Juni 2005. 13 - 6 - Eine weitergehende Pr374fungsbefugnis steht dem Notar, dessen Funktion nach 247 797 Abs. 2 ZPO hierbei der eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle (247 724 Abs. 2 ZPO) entspricht, nicht zu (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, aaO). Die Pr374fung eines Versto337es der Unterwerfungserkl344rung gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine umfassende materiell-rechtliche W374rdigung voraus, zu der der Notar (247 797 ZPO) ebenso wenig wie der Urkundsbeamte der Ge-sch344ftsstelle (247 724 ZPO) berufen ist (so auch Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1817). 14 Offenbleiben kann weiterhin, ob von dem Grundsatz, dass materiellrecht-liche Einwendungen unber374cksichtigt bleiben, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die die Einwendung begr374ndenden Voraussetzungen - wie etwa die einer Nichtigkeit gem344337 247 134 BGB oder die einer Unwirksamkeit gem344337 247 307 BGB - evident sind. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sowohl die Frage, ob eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung vorliegt, als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verst366337t, erfordern eine eingehende materiell-rechtliche Beurteilung, die sich einer Evidenzkontrolle des Notars oder des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle verschlie337t (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, aaO). 15 - 7 - III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbeck, Entscheidung vom 26.08.2007 - 711 C 101/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 318 T 183/07 -
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