BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 62/10 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt den Beklagten im Rahmen einer mietrechtlichen Aus-einandersetzung auf Zahlung von 1.580 200 nebst Zinsen sowie Erstattung vor-prozessualer Anwaltskosten in H366he von 229,55 200 in Anspruch. Nachdem ge-gen den Beklagten ein Teilanerkenntnisurteil 374ber 308,31 200 ergangen ist, hat das Amtsgericht den Beklagten im Schlussurteil zur Zahlung weiterer 749,86 200 nebst Zinsen verurteilt; im 334brigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat Berufung eingelegt, mit der er den abgewiesenen Teil der Hauptforderung (521,83 200 nebst Zinsen), Zinsen auf den nicht mehr streitge- 1 - 3 - genst344ndlichen Teil der Hauptforderung (18,42 200) und die vorgerichtlichen An-waltskosten (229,55 200) weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, dass sie die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig und begr374ndet. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzul344ssig, verletzt den Kl344ger in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrens-grundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrens-grundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 mwN). 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung als unzul344ssig verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 374bersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung die Wertgren-ze von 600 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung weiterver-folgte Nebenforderungen im Sinne von 247 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbe- 5 - 4 - schwer zu ber374cksichtigen sind, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Neben-forderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Danach sind im vorliegenden Fall die mit der Berufung weiterverfolgten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (teilweise) und die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenst344ndlichen Teil der Hauptforderung werterh366-hend zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 4 mwN zu vorprozessualen Anwaltskosten). b) Von der urspr374nglich geltend gemachten Hauptforderung ist Gegen-stand des Berufungsverfahrens nur noch der nicht zugesprochene Teilbetrag in H366he von 521,83 200. Die urspr374nglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in H366he von 229,55 200, die sich auf den Gegenstandswert der urspr374nglichen Hauptforderung beziehen, haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den durch die erstinstanzlichen Urteile zu-gesprochenen Teil der Klageforderung (insgesamt 1.058,17 200) betreffen, als Hauptforderung verselbst344ndigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, aaO). Daraus ergibt sich, dass sich der Wert des Be-schwerdegegenstandes - 374ber die in die Berufungsinstanz gelangte restliche Hauptforderung von 521,83 200 hinaus - durch die anteiligen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den in erster Instanz zugesprochenen Teil der urspr374nglichen Hauptforderung entfallen, jedenfalls auf mehr als 600 200 erh366ht. Mithin ist die Berufung zul344ssig (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch 6 - 5 - auf die dar374ber hinaus gesondert geltend gemachten Zinsen in H366he von 18,42 200 ankommt. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 C 1258/09 (18) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2-17 S 48/10 -
Full & Egal Universal Law Academy