BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 62/12 vom 5 . Dezember 201 2 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat des Bunde sgerichtshofs hat am 5 . Dezember 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und d ie Richterin Safari Chab estari, den Richter Dr. Eick, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem vom Landgericht Wuppertal mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 festgestellten Vergleich einstweilen einzuste llen, wird zurückg e- wiesen. Gründe: 1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen u nd die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollstr e- ckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3). Ein e einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3). 2. Unter Berücksi chtigung dieser Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht, auch nicht gegen Sicherheitsleistung, einstweilen einzuste l- len. Die Rechtsbeschwerde ist nach vorläufiger Prüfung aus den Gründen des 1 2 - 3 - angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerich ts aussichtslos. Auch nach der Auffassung des Senats ist der Einwand der Erfüllung der titulierten Ford e- ru ng im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entsc heidung vom 22.02.2012 - 5 O 38/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2012 - I - 7 W 56/12 -
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