BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 62 /12 vom 19. November 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlosse n: 1. Den Klägern wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. August 2012 gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivil - senats des Kammergerichts in Berlin vom 9. August 2012 und vom 29. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulä s- sig verworfen. Beschwerdewert: 14.889,32 Gründe: I. Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Berufungs gerichts vom 7. Mai 2 012 gemäß § 319 ZPO, hilfsweise gemäß § 320 ZPO und äußerst hilfsweise gemäß § 321 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten, basierend auf einem R e- chenfehler bzw. Tippfehler und daraus wiederum resultierenden Rechenfehlern auf den Seiten 15 und 16 der Urteilsb egründung , sowie gemäß den entspr e- chend beantragten Änderungen im Tenor des Urteils zu berichtigen. Das Ber u- fungsgericht hat den Berichtigungsantrag im Beschluss vom 9. August 2012 zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde der Kläger gegen den B e- 1 - 3 - schluss vom 9. August 2012, die hinsichtlich der Zurückweisung der Bericht i- gungsanträge gemäß den §§ 319 und 320 ZPO als Gegenvorstellung zu b e- handeln sei, nicht abgeholfen . Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Nach einem Hi nweis, dass die beim Ber u- fungsgericht eingelegten Rechtsmittel durch den Bundesgerichtshof als unz u- lässig verworfen werden müssten, haben die Kläger vorsorglich gegen die B e- schlüsse des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiederei n- setzung in d en vorigen Stand beantragt, soweit die Rechtsbeschwerdefrist g e- gen den Beschluss vom 9. August 2012 versäumt worden sei. II. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss vo m 9. August 2012 ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Soweit die Kläger eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO, hilf s- weise gemäß § 320 ZPO beantragt haben, ist die Rechtsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil gegen den Beschlu ss, durch den der Antrag auf B e- richtigung nach § 319 ZPO und § 320 ZPO zurückgewiesen wird, kein Recht s- mittel stattfindet (§ 319 Abs. 3 , § 320 Abs. 4 Satz 4 § ZPO). Über den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, hätte dies es nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern durch Urteil erkennen müssen. Die Kläger sind mithin so zu behandeln, als wenn eine Entscheidung durch Urteil erfolgt wäre. Auch in diesem Fall wäre ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der eine Ergänzung des Urteils g e- mäß § 321 ZPO abgelehnt worden ist, nicht zulässig gewesen. Die dann geg e- 2 3 4 - 4 - bene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Ber u- fungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Besc hwer 20.000 der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine abweichende Entscheidung nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht gemäß seinem Beschluss vom 29. Oktober 2012 die Sache dem Bundesgerichtsho f vorgelegt hat, da im Falle eines unrichtigen Verfahrens dem Betroffenen keine Nachteile entstehen dürfen. Die s ändert nichts daran, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist. Galke Zo ll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2010 - 43 O 121/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2012 - 12 U 122/10 -
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