BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 6 2/12 vom 16 . Juli 2013 i n dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter D r. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Kläger s wird der Beschluss de s 1 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21 . Se p- tember 2012 aufgeh oben. Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert de s Beschwerdeverfahrens : 312.962,02 Gründe: I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der G . F. GmbH, verlangt von der Beklagten Schadensersatz w egen Nichta b- nahme bei der Insolvenzschuldnerin bestellter Ware. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen d ieses Urteil hat der Kläger Berufung eingel egt. Die Frist zur Begründung d er Berufung ist bis zum 20. August 2012 verlän gert wo r- den. Die Ber ufungsbegründung ist per Telefax am 20. August 2012 und im Original nebst beglaubigter Abschrift am 23. August 2012 bei Gericht eingega n- 1 2 - 3 - gen . Die Berufungsbegründungsschrift trägt den Briefkopf der Rechtsanwalt s- kanzlei F . und W . . Sie schließt mit der maschinenschriftlichen N a- mensangabe " A . D . , Rechtsanwalt " ab , die handschriftlich mit einem wellenförmigen Zeichen sowie mit einer nahezu senkrecht verlaufenden leicht gekrümmten Linie überschrieb en ist , neben der sich links zwei ande u- tungsweise erkennbare weitere nahezu senkrechte Linie n befin den . Mit Verfügung vom 28. August 2012 hat das Berufungsgericht die Parte i- en darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung best ünden, weil die die Berufungsbegr ündungsschrift abschließende, nicht als Schriftzug erkennbare gek rümmte, nahezu senkrechte Linie nicht den Anford e- rungen an eine Unterschrift genüge. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat v orsorglich unter Wiederholung der Berufungsbegründung Wiedere inse t- zung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Berufung sei mangels einer Un te r- schrift, welche den gesetzlichen Anforderungen an diejenige unter bestimme n- den Schriftsätzen genüge, nicht formgerecht eingelegt worden. D ie Autore n- schaf t des Rechtsanwalts D . sei bereits nicht eindeutig gesichert, vie l- mehr zweifelhaft. Der Ve rgleich mit anderen Unterschriften dieses Rechtsa n- walts in den Akten des vorliegenden Rechtsstreits erg e be nämlich, dass der Klägervertreter vorhergehende und nachfolgende Schriftsätze in anderer Weise unterzeichnet habe. Insbesondere im Hinblick auf die K ürze des Zeichens li e- ßen sich diesem auch sonst keine besonderen charakteristischen Merkmale entnehmen, welche die Wiedergabe eines Namens erkennen ließen. Dem G e- bilde lasse sich auch aus diesem Grund die Absicht einer Unterschrift mit vo l- lem Namen nicht e ntnehmen. 3 4 - 4 - Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sei unbegrü n- det. Der Rechtsanwalt müsse sich über den Stand der Rechtsprechung info r- mieren. Es müssten ihm deshalb au ch die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze bekannt sein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte somit erkennen können und müssen, dass die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift de n allgemein anerkannten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefo r- derten Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt habe. Schließlich könne sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht auf den Gesichtspunkt des verfassungsrechtli ch gebotenen Vertrauen s- schutzes berufen. Der Senat habe keine Schriftsätze des Klägervertreters u n- gerügt hingenommen, die einen der Berufungsbegründungsschrift entspr e- chenden Schriftzug aufgewiesen hätten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rech tsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaf t und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- 5 6 7 8 9 - 5 - schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i . V . m . dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rech t- fertigend er Weise zu erschweren (Senatsbeschl ü ss e vom 9. Februar 2010 VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; vom 27. September 2005 VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Ansicht des Ber u- fungsgerichts, die Berufung des Klägers sei nicht innerhalb der bis zum 20. August 2012 verlängerten Frist durch einen von einem Rechtsanwalt unte r- zeichneten Schriftsatz begründet worden, ist rechtsfehlerhaft. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bes timmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers e r- forderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (vgl. nur Senatsb e- schluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 mwN). Was unter einer Unterschrift zu verstehen is t, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschre i- benden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individ uelle und en t- sprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschw e- ren , sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher o der ähnlic her Weise unterschreibt (Senatsb eschlüsse vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 f.; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 a ). 10 11 - 6 - In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und de r- selben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der e igenverantwortlichen Prüfung des Inhalts des Schriftsatzes durch den Anwalt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (Senatsbeschlus s vom 27. Se p- te mber 2005 - VIII ZB 105/04, aaO ). b) An der Autorenschaft des Klägervertreters bestanden hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Zweifel. Sie ergibt sich daraus, dass die Berufungsbegründungsschrift unter dem Briefkop f als Ansprechpartner " Rechtsanwalt A . D . " aufführt und der von dem Klägervertreter zur Unterzeichnung des Berufungsbegründungsschriftsatzes verwendete han d- schriftliche Schriftzug, welcher über den maschinenschriftlichen Zusatz " A . D. Rechtsanwalt " gesetzt ist, bei Anlegung des gebotenen großzüg i- gen Maßstabs noch den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift genügt . Dies kann d er Senat selbständig und ohne Bindung an die Au ffassung des Berufungsgerichts be urteilen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010 VIII ZB 67/09, aaO Rn. 11; vom 27. September 2005 VIII ZB 105/04, aaO unter II 2 b mwN). Das Schriftgebilde stellt eine zwar einfach strukturierte, gleichwohl aber als solche erkennbare Namensunterschrift dar . Sie ist offe n- sichtlich in flüchtigerem Duktus, jedoch ersichtlich mit der gleichen mechan i- schen Bewegung hergestellt wie die übrigen in der Gerichtsakte enthaltenen Unterschriften, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, namentlich die Unterz eichnung der Berufungsschrift und des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 12 13 14 - 7 - 3. Da der Kläger seine Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das B e- rufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist d a- her aufzu heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorsorglich gestel l- ten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der B e- schluss des Berufungsgerichts gegenstandslos. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 21.05.2012 - 41 HKO 1364/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.09.2012 - 12 U 1239 /12 - 15
Full & Egal Universal Law Academy