BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 62/15 vom 15. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 4 Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzu setzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der tit u- lierten Forderung bestreitet. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell - rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. BGH, Beschlus s vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15 - LG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich terin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kaz ele und Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2015 wird auf Ko s- ten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 ( nachfolgend: Schuldner ) ist Eigentümer des E i n- gangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, das er von seinem Vater erworben hatte. Die Beteiligte zu 2 ( nachfolgend: Gläubigerin ) betreibt die Zwangsversteigerung in dieses Grundstück, die durch Beschluss des Vollstr e- ckungsgerichts vom 24. November 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs der Gläubigerin von 43.459,81 worden ist. Der Schuldner hat die Einstellung des Verfahrens beantragt und behauptet u n- ter Vorlage eines an seinen Vater g erichteten Schreiben s der Gläubigerin vom 4. Sep tember 2008 , ihre Forderung sei durch Zahlung abgelöst worden. In d em Schreiben bestä tigte die Gläubigerin den Eingang eines Ablösebetra ges in H ö- Ferner heißt es, w eitere Ansprüche aus diesem Engag e- ment würden nicht mehr geltend gemacht und die Angelegenheit werde als e r- 1 - 3 - ledigt betrach tet. Die Gläu bigerin ist dem Einstell ungsantrag entgegengetreten und beruft sich auf ihr weiteres Schreiben vom 5. September 2008. Hierin e r- klärt e sie , dass bei der Zuordnung der Zahlung eine Namensverwechslung au f- getreten sei und die Forderung nach wie vor bestehe. Deshalb sei das Schre i- ben vom 4. September 2008 als gegenstandslos zu betrachten. Das Vollstreckungsgericht hat d ie Zwangsversteigerung gemäß § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht d i e se n Beschluss aufgehoben und den Antrag des Schul d- ners auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurüc k- gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners , mit welcher er die Wiederherstellung der Entscheidung des Vol l- streckungsgerichts erreichen möchte. Die Gläubigerin beantragt die Zurückwe i- sung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO - hierauf sei vorrangig abz u- stellen - seien nicht gege ben. Zwar könne das Schrei ben der Gläubigerin vom 4 . September 2008 dahingehend verstanden werden, dass mit der Zahlung des Ablösebetrages auch die dingliche Schuld habe beglichen sein sollen. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und Nr. 5 Z PO komme aber de n- noch nicht in Betracht, weil das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreite und einer Einstellung des Zwangsvol l- streckungsverfahrens widerspreche. Der Schuldner werde hinreichend durch die Mögli chkeit geschützt, seine Belange im Wege der Vollstreckungsgegenkl a- ge gemäß § 767 ZPO, verbunden mit der Möglichkeit einer einstweiliger Anor d- nung nach § 769 ZPO , geltend zu machen. Einzig in den Fällen, in denen dem 2 3 - 4 - Schuldner keine anderweitige Möglichkeit des Rechtsschutzes verbleibe, könne eine kurzfristige Einstellung trotz Widerspruchs des Gläubigers geboten sein. Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi ge Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand. 1. Das Beschwerdegericht beschränkt sich zu Recht darauf , die Vorau s- setzungen des § 775 Nr. 4 ZPO zu prüfen. Ob die titulierte Forderung au fgrund der von dem Schuldner behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan - hier: von dem für die Durchführung der Zwangsversteigerung zuständigen Vollstreckungsgericht - und damit auch nicht von den im Rechtsmitte lzug mit der Prüfung der Recht mäßigkeit des Vorgehens des Vollstreckungsorgans befassten Gerichte n zu entscheiden. D ass der Bu n- desgerichtshof für die Vorschrift des § 887 ZPO die Kompetenz des Vollstr e- ckungsorgan s , den Erfüllungseinwand des Schuldners zu p rüfen, bejaht ha t (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369), beruht auf den Besonderheiten einer solchen Zwangsvollstreckung , für die das Prozessgericht zuständig ist. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe rde auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht übertragen (vgl. allgemein MüK oZ PO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 11). 2 . Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einz u- stellen, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestel l- te Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat. 4 5 6 - 5 - D as gilt vor dem Versteigerung stermin, für den § 75 ZVG eine p aralle le , alle r- dings auf Zahlungen an da s Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsversteigerungsverfahren ( vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu der Anwendbarkeit von § 775 Nr. 5 ZPO). 3 . Die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO li e- gen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts aber nicht vor. a) Allerdings ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon a uszugehen, dass das Schreiben der Gläubigerin vom 4. September 2008 eine Privaturku n- de darstellt, aus der sich die Befriedigu ng der Gläubigerin ergibt. Dies ist zu unterstellen, weil das Beschwerdegericht eine solche Auslegung des Schre i- bens für möglich ge halten hat , ohne hierzu abschließende Feststellungen zu treffen. b) Eine Vollstreckung ist jedoch trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen , wenn der Gläubiger - wie hier - eine Befriedigung oder Stundung bestreitet . Gegen diese Auslegung der Vorschrift durch das Beschwerdegericht wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) I n der Literatur ist anerkannt , dass der Gläubiger in den Fällen des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO durch das Bestreiten der Befriedigung oder Stu ndung die Fortsetzung der Zwangsv ollstreckung erzwin gen kann und der Schuldner den Erfüllungseinwand dann im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage g e- mäß § 767 ZPO geltend machen muss (vgl. MüKo - ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. , § 775 Rn. 28; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 12; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Aufl., § 775 Rn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 17; 7 8 9 10 - 6 - Schuschke/Walker/Raebel, 5. Aufl., § 775 ZPO Rn. 13; Wieczorek/ Schü tze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 776 Rn. 36 mit Fn. 105 unter Aufgabe der in der Vorauflage unter § 775 Anm. E III vertretenen Auffassung). Dies en t- spricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1980, 153 und MDR 19 77, 411; LG Karlsruhe, DGVZ 1983, 188; LG Berlin, MDR 1976, 149; AG Hannover, DGVZ 2010, 42; LG Weiden, DGVZ 2010, 235; AG Wuppertal, DGVZ 2012, 226 ; aA AG Groß - Gerau MDR 1982, 943, LG Mannheim, MDR 1967, 222; siehe auch RGZ 33, 290, 292; offengelassen vo m Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26 ). bb) Die se Auffassung ist richtig. (1) Der Wortlaut des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO steht einer solchen Ausl e- gung nicht entgegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird der Vo r- schrift nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, dass die Einstellung nur mit Zustimmung des Gläubigers geschehen dürfe. Wenn einem Vollstreckungsorgan, also beispielsweise einem Gerichtsvollzieher oder wie hier dem Voll streckungsgericht , Urkunden im Sinne der genannten Vorschrift vorg e- legt werden, hat es die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine einmal ausgesproche ne Einstellung wieder aufzuheben ist, wenn der Gläubiger die durch die Urkunden belegte Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Vollstreckung begehrt. D ies schließt der Wortlaut der Vo r- schrift jedenfalls nicht aus. (2) Entscheidend für eine ents preche nde Befugnis des Gläubigers spr e- chen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Entstehungsgeschichte. 11 12 13 - 7 - (a ) Dass in den Fällen des § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO die Zwangsvollstr e- ckung einstweilen einzustellen ist, dient der Verfahrenserleichterung. Wenn d er Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. In Ergänzung hierzu ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Par teien , dass insbesondere der Erfüllungsei n- wand von dem Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufi g - Berücksichtigung findet. Vorauss e t- zung ist, dass der Schuldner über aussagekräftige Unterlagen verfügt, aus d e- nen sich Einwendungen der genannten Art ergeben. Werden diese Unterlagen dem Vollstreckungsorgan vorgelegt, bedarf es einer Vollstreckungsgegenklage und damit der Einleitung eine s förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens - jedenfalls zunächst - nicht, vielmehr erfolgt bereits durch das Vollstreckungsorgan selbst eine (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung. Damit werden auch im Interesse des Gläubigers unnötige Klagen gem äß § 7 67 ZPO insbesondere in den Fällen vermieden, in denen er das Vollstreckungsorgan nicht rechtzeitig von Erfüllungsleistungen des Schuldners unterrichtet hat (vgl. Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41 mwN). (b) Dieser heute allgemein anerk annte Zweck des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO wird belegt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So wir d in der B e- gründung des dem Reichstag im Jahr 1874 vorgelegten Entwurfs einer C ivilpr o- zeß ordnung bezogen auf § 640 Nr. 4 und 5 CPO ausdrücklich auf die verfa h- renserleichternde Funktion der Einstellung der Zwangsvollstreckung in den hier in Rede stehenden Fällen durch den Gerichtsvollzieher - bei der Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht kann nichts anderes gelten - hingewiesen. Es kö nn e nicht im I nteresse des Gläubigers liegen, dass Einwendungen gegen das Fortbestehen des Anspruchs , wenn sie in der vorgeschriebenen Weise b e- 14 15 - 8 - scheinigt seien , sofort zur richterlichen Entscheidung ge bracht wü r den. Es liege vielmehr im Interesse beider Teile, dass der G erichts vollzieher die Vollstr e- ckung unter Aufrechterhaltung des status quo vorläufig ein stelle und nur auf Verlangen des in Kenntnis gesetzten Gläubigers fort setze ( vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442 ). Im weiteren Gesetzgebungsverfa h- ren ist aus § 640 CPO des Entwurfs die inhaltlich gleichlautende Vorschrift des § 691 CPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 geworden (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjust izgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 1520 f., siehe auch die Konkordanztabelle bei Schubert, Entstehung und Quellen der Civilprozeßordnung von 1877, Zwe i- ter Halbband, 1987, S. 1061) , die mit § 775 Nr. 4 und 5 ZPO inhaltlich weitg e- hend identisch ist. ( c ) Der Zweck der genannten Bestimmungen, ein unnötiges Vorgehen des Schuldners gemäß § 767 ZPO zu vermeiden, kann jedoch nicht mehr ei n- greifen, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet und deshalb eine g e- richtliche Klärung des Einwands erf orderlich ist. Dann verbleibt es bei dem Grundsatz, dass materielle Einwendungen, wozu insbesondere auch der Erfü l- lungseinwand gehört, im Rahmen der hierfür vorgesehenen Vollstreckungsg e- genklage geltend zu machen sind . Dies bedeutet aber auch, dass für ein e Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO kein Raum mehr ist, wenn der Gläubiger die Erfüllung bestreitet und deshalb die Fortse t- zung der Zwangsvollstreckung ver langt. Dass er hierzu berechtigt ist, wir d in der Begrün dung des Entwur fs einer Civilprozeß ordnung aus dem Jahr 1874 als selbstverstä ndlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig angesehen ( vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442 zu § 640 C PO des En twurfs ). 16 - 9 - (3) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch d ie Gesetzessyst e- matik . Gemäß § 776 Satz 2 ZPO führt eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO nur zu einer einstweilig en Einstellung des Verfahrens; die von dem Vol l- streckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen. Hieraus folgt, dass auch nach einer Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abschli e- ßende Entscheidung erforderlich ist, ob die Vollstreckungsforderung tatsächlich erloschen ist . Würde die Einstellung der Zwangsvoll streckung trotz Wide r- spruchs des Gläubigers bestehen bleiben, wäre dieser gezwungen, die Berec h- tigung seiner Forderungen feststellen zu lassen. Dies widerspräche jedoch dem Rechtsschutzsystem des Buch s 8 der Z ivilprozessordnung . Danach ist es S a- che des Sch uldners, materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstrecku ngsgegenklage (§ 767 ZPO ) geltend zu ma chen . Dass der Schuldner zum Beleg der von ihm behaupteten Erfüllung auf Urkunden verwe i- sen kann, ändert hieran nichts. (4) Den Sc huldner auf die Klage möglichkeit gemäß § 767 ZPO zu ve r- weisen, führt schließlich auch nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinz u- nehmenden Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. zu diesem A s- pekt Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschlu ss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO bietet insoweit hinreichenden Schutz vor unwiederbringlichen Rechtsve r- lusten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dringenden Fällen auch das Vol l- stre ckungsgericht berechtigt ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (§ 769 Abs. 2 ZPO) . Auch kann das Vollstreckungsorgan gehalten sein, im Interesse eines effektive n Rechtsschutzes von irreversiblen Maßnahmen zunächst abz u- sehen , um dem Schuldner Gelegen heit zu geben , Rechtsschutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO nachzusuchen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit , im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 87 ZVG ein en V e r- 17 18 - 10 - kündigungstermin für den Zuschlagsbeschluss zu be stimmen). Dies ändert j e- doch nichts daran, dass der Gläubiger grundsätzlich die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach einer gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO erfolgten Ei n- stellung verlangen kann, wenn er die von dem Schuldner geltend gemachte Befriedigung bestreitet. Dass es dem Schuldner vorliegend möglich ist, hinreichenden Recht s- schutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO zu erlangen, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt . c) Aus dem Beschluss des Senats vom 29. März 2007 - V ZB 160/06 (BGHZ 172, 37) ergibt sich nichts ande res , weil e r einen anderen Sachverhalt betrifft. Seinerzeit war zu entscheiden, ob es bei Titulierung nur des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld für die Anna hme einer Befriedigung des Gläubigers i.S.d. § 775 Nr. 5 ZPO genügt, wenn die Zahlung dieses Teilb e- tra ges nachgewiesen ist oder ob die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich ist. Dies betrifft die rechtlichen Voraussetzungen einer Einstellung n ach § 775 Nr. 5 ZPO und w ar daher im Vollstreckungsverfahren zu klä ren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Gläubigerin und der Schuldner um die Einstellung bzw. die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten. Deshalb stehen sie sich in einem von den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO vorausgesetzten kontr a- diktorischen Verhältnis gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). 19 20 21 - 11 - Die Festsetzung des Gegenstandswert s des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens beruht auf § 3 ZPO und entspricht 1/5 der titulierten Hauptforderung. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 2 2 .0 4 .201 3 - 2 K 99/08 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2015 - 5 T 386/13 - 22
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