ECLI:DE:BGH:2016:010216BVIIIZB62.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 62/15 vom 1. Februar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren hier : Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 24. November 2015 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780015148360 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Ei n- zelrichter zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW - RR 2015, 1209 Rn. 1). 2. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begrü n- det. Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 e- schluss des Landgerichts Berlin vom 11. August 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehr ung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat. Da das Rechtsb e- schwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 3. November 2015 abg e- schlossen i st, waren die Gerichtskosten zum Zeitpunkt der Rechnung s stellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. 1 2 3 - 3 - Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto steht dem Kostena n- satz nicht entgegen; es gewährt dem Kostenschuldner - ebenso wenig wie Mi t- tellosigkeit (BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 2) - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten. Auch die (an ge kündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hab en keine aufschiebende Wirkung und hindern die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; BFH, Beschluss vom 30. Juli 2007 - II E 1/07, juris Rn. 5 mwN). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ). Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 25.06.2015 - 19b C 110/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2015 - 67 T 160/15 - 4 5
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