ECLI:DE:BGH:2019:240119BVZB62.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 62/18 vom 24. Januar 2019 in de r Rücküberstell ungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 15. Februar 2018 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge richts Siegen vom 29. März 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Siegen - Wittgenstein auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 18. D e- zember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asyla n- trag. M it Bescheid vom 26. Ja nuar 2017 wurde dieser als unzulässig verworfen und die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Dessen für den 14. Februar 2018 vorgesehene Rück überstellung nach Italien scheiterte daran, dass der Betroffene von Mitarbeitern der beteiligten Behörde in der Sammelu n- terkunft, der er zugewiesen war, nicht angetroffen wurde. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2018 Sicherung shaft gegen den Betroffenen bis zum 11. April 2018 angeordnet. Seine dage gen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde beantragt der Betroffene, der am 3. April 2018 an Italien überstellt worden ist , die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts - und des Landg e- richts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die beteiligte Behörde bea n- tragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde den Anforderungen des § 417 Fa mFG. Insbesondere sei die Identität des Betroffenen aus dem Antrag hinreichend ersichtlich. Die Haf t- dauer von acht Wochen sei nicht zu beanstanden, da die Frist von sechs W o- chen, nach der die Haft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin - III - VO zu beenden sei, erst mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Wiederaufnahm e- gesuchs zu laufen beginne und sich die Frist für die stillschweigende Annahme des Gesuchs nach Art. 25 Abs. 2 Dublin - III - VO auf zwei Wochen belaufe. III. Die zulässige Rechtsbeschwe rde hat Erfolg. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdeg e- richt haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. 2 3 4 5 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässi gen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darleg ungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführunge n zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vo m 18. Dezember 2014 V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016 V ZB 30/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 6). b) Diesen Anfor derungen wird der Haftantrag vom 14. Februar 2018 nicht gerecht. Zur Dauer der beantragten Haft führt die beteiligte Behörde darin ledi g- - 8 Wochen stattfi n- E rfahrungsgemäß fänden regelmäßi g Charterflüge nach Italien statt. Ein genauer Flugtermin könne noch nicht benannt werden, da die Flugb u- chung durch die Zentrale Ausländerbehörde erfolge. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft - was das Beschwerdegericht verkannt hat - auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2002 V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15), unzureichend. Die B ehörde hätte jedenfalls - auf den konkreten Fall bezogen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 V ZB 4/17, juris Rn. 11) - knapp erläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von acht Wochen erforderlich 6 7 - 5 - machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte (vgl. S e- nat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 6 f.; Senat, B e- schluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 7). Eine solche Erläut e- rung war nicht deshalb ent behrlich, weil die Flugbuchung durch eine andere Behörde erfolgen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 V ZB 83/18, juris Rn. 7). 2. Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noc h haben das Amtsgericht oder das B e- schwerdegericht das Vorliegen der seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss v om 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). 3. Es kommt daher nicht darauf an, dass auch Bedenken bestehen, ob die Feststellungen des Beschwerdegerichts die Annahme einer Fluchtgefahr 8 9 10 - 6 - i.S.v. Art. 2 Buchst. n Dublin - III - VO trage n und ob § 72 Abs. 4 AufenthG der Rücküberstellung des Betroffenen entgegenstand. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Bad Berleburg, Entscheidung vom 15.02.2018 - 13 XIV (B) 7/18 - LG Siegen, Entscheidung vom 29.03.2018 - 4 T 53/18 - 11
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