BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 63/02 vom17. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsenund die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf des Klägersgegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des OberlandesgerichtsFrankfurt am Main vom 12. Juni 2002 wird auf seine Kosten alsunzulässig verworfen.Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe hat keinen Erfolg.Als sofortige Beschwerde ist sie nicht (mehr) statthaft, weil für nach dem31. Dezember 2001 eingelegte Rechtsmittel das neue Rechtsmittelrecht desGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001,1887 ff.) gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 37/02 - WM 2002,1901).Als Rechtsbeschwerde ist der Rechtsbehelf gegen den die Berufungverwerfenden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnendenBeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unzulässig.Er ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 78 Abs. 1, - 3 -575 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -ZIP 2002, 1003).Die Eingabe wäre auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwawegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzlicheNeuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom27. Juli 2001 ist ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zumBeschwerdegericht nicht mehr eröffnet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002- IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Beschwerdewert: 128.238,72 nrnr DM)Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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