BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 63/03 vom26. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 5.Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Karlsruhe vom5. Februar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgerichtzurückverwiesen.Beschwerdewert: bis zu 300 Gründe: Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Bretten einen Prozeßver-gleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits "wettgeschlagen" wurden. Mit Ko-stenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember 2002 hat das Amtsgericht ange-ordnet, daß die Beklagten der Klägerin 68 nrnnnes sich um die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten, welche die Klägerin als - 3 -Kostenvorschuß gezahlt hatte. Die Beklagten haben gegen den Kostenfestset-zungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß ihnenfür den Vergleich - wie zuvor schon für das übrige Verfahren - Prozeßkosten-hilfe bewilligt worden sei und sie deshalb keine Gerichtskosten zu tragen hät-ten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß des Einzel-richters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieserwenden sich die Beklagten weiter gegen die zu ihren Lasten getroffeneKostenfestsetzung.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiumsentschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter istwirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschlußvom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZbest.).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegenfehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts we-gen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahrenwegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-mäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertra- - 4 -gen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mitgrundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebotdes gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwer-deverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht demnicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Zur weiteren Behandlung der Sache wird auf den Beschluß des Bundes-gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (III ZB 11/03, zur Veröffentlichung be-stimmt) hingewiesen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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