BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 63/03 vom11. März 2004in der WohnungseigentumssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja FGG § 14; ZPO (2002) § 574a)In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be-schwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Be-schwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ange-fochten werden.b)Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde istgrundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesge-richt. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlagenach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG ChemnitzAG Chemnitz - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschlußder 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässigverworfen.Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.Gründe: I.Die Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg-ner auf Zahlung von 337,45 nrnrnnnnr n!#"$%nbeschlossenen Sonderumlage in Anspruch.Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückge-wiesen, dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teil-weise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo- - 4 -natlicher Raten in Höhe von 60 &')(+*-,. &(0/0/012!*43(!56rnrnRechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfenund gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegenden Beschluß des Landgerichts.II.Das Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antrags-gegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung vonProzeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Be-schwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Da-mit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigenBeschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht je-doch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfeim Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.III.Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der An-tragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Rechtdavon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortigeweitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung überdieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän- - 5 -dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommteine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be-schwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen derUnzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittelsoffen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eineRechtsbeschwerde bezogen werden kann.1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegendenWohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften derZivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung.Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf dieVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßtauch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit vonRechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfah-ren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97,BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttretendes Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachtenund mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichteauch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausge-schlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit vonRechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeß-kostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechts-mitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369,372 f). - 6 -2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption desBeschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeß-reformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die An-fechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter denVoraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassungdurch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG,FamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003,XII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 je-weils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 fürdie Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG,NZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Kei-del/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeiteines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie be-stimmt, welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtenerEntscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in§ 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht dieSystematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Be-schwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beidenRechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Ge-richtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwer-de von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa - 7 -nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde derfreiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPOwie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die ange-fochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisungnach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivil-prozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungsei-gentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO)allein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versa-gung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22Abs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14Rdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO,§ 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch inEinklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, inFestschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293).Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkun-gen" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsa-cheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Geset-zes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Woh-nungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb derzweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung füreine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffas-sung, so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für dieEinlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die - 8 -Entscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfristals maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO,S. 729, 738 f).3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung dervon dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Be-schwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen überRechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine ent-sprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenenZuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschriftfür Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach ent-scheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere soforti-ge Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayernnach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3Nr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter denVoraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlageberufen. - 9 -IV.Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbe-schwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli-gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG,§ 114 ZPO).Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
Full & Egal Universal Law Academy