BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 63/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 22. Juli 2005 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 421,15 200 Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Im 334brigen ist auch ein Grund f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Recht als unzu-l344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht - 3 - 374bersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht zu-gelassen hat (247 511 Abs. 2 ZPO). Auch eine konkludente Zulassung der Beru-fung durch 334bersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll
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