BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. und 29. April 2008 werden auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 171.769,95 200. Gr374nde: I. Mit dem den Kl344gern am 19. April 2007 zugestellten Urteil hat das Landge-richt die - auf R374ckabwicklung eines Grundst374ckskaufvertrages und auf R374ck-zahlung einer Maklerprovision gerichtete - Klage teilweise abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt, diese aber sp344ter wieder zur374ck genommen. Am 18. Mai 2007 sind bei dem Oberlandesgericht per Fax-kopie zwei von dem damaligen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger unterzeich-nete Schrifts344tze eingegangen, und zwar ein Antrag auf Prozesskostenhilfe so-wie ein als 204Berufung und Berufungsbegr374ndung223 bezeichneter Schriftsatz. Das Prozesskostenhilfegesuch wird damit begr374ndet, dass die Antragsteller nicht in der Lage seien, die Kosten f374r die 204beabsichtigte Berufung223 aufzubringen. We- 1 - 3 - gen der hinreichenden Erfolgsaussicht der 204beabsichtigten Berufung223 wird auf den 204anliegenden Berufungseinlegungs- und Begr374ndungsentwurf223 verwiesen. Sodann hei337t es in dem Prozesskostenhilfeantrag: 204Wir weisen noch darauf hin, dass die Berufung nicht an eine Be-dingung gekn374pft wird. Wir bitten das Gericht um kurzfristige Ent-scheidung. Wir w374rden sodann zur Wahrung der gerichtlichen Fristen hinsichtlich der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorhe-rigen Stand beantragen.223 Mit Verf374gung vom 19. Juli 2007 hat das Oberlandesgericht einen Bera-tungstermin in Aussicht gestellt, der 204lediglich die von den Kl344gern beabsichtigte eigene Berufung betrifft223. Unter dem 6. September 2007 hat der Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344ger um Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs unter Hinweis darauf gebeten, dass es sich bei der Formulierung, die Berufung sei nicht an eine Bedingung gekn374pft, um ein Versehen handle. Wie sich auch aus dem in dem Gesuch herausgestellten Wiedereinsetzungserfordernis ergebe, sei das Wort 204nicht223 zu streichen. Danach hat er das Mandat niedergelegt. 2 Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 hat sich der nunmehrige Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344ger mit der Erkl344rung bestellt, er werde den Prozesskos-tenhilfeantrag mit der Ma337gabe seiner eigenen Beiordnung stellen. Im 334brigen nehme er auf den Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsschriftsatz vom 18. Mai 2007 Bezug und mache dessen Inhalt auch zum Inhalt des diesseitigen Vortrages. 3 Mit Beschluss vom 22. November 2007 hat das Oberlandesgericht den Kl344gern antragsgem344337 Prozesskostenhilfe 204f374r die von ihnen beabsichtigte Be-rufung223 bewilligt. Auf ausdr374cklichen Hinweis des Gerichts vom 19. Februar 2008 darauf, dass die Kl344ger keine Berufung eingelegt h344tten, haben diese mit bei dem Oberlandesgericht am 25. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, die Kl344ger h344tten unbedingt Berufung eingelegt. Vorsorglich 4 - 4 - haben sie Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und hilfsweise in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beantragt. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 4. April 2008 hat das Oberlandesgericht den Hauptantrag als unzul344ssig verworfen und den Hilfsantrag als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 29. April 2008 hat es die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Gegen beide Beschl374sse haben die Kl344ger Rechtsbeschwerde ein-gelegt. Die Beklagten beantragen, beide Rechtsmittel als unzul344ssig zu verwer-fen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richteten; im 334brigen beantragen sie deren Zur374ckweisung als unbegr374ndet. 5 II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl344ger h344tten die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt. Aus der Begr374ndung des Prozesskostenhil-fegesuchs ergebe sich mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit, dass vor der Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe keine Be-rufung eingelegt werden sollte. Auch die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO h344tten die Kl344ger vers344umt. Diese Frist beginne mit dem Tag, an dem das Hindernis zur Wahrung der Notfrist entfallen sei (247 234 Abs. 2 ZPO). Das sei hier der 28. November 2007, an dem der Prozesskostenhilfe be-willigende Beschluss vom 22. November 2007 zugestellt worden sei. Der Wie-dereinsetzungsantrag sei jedoch erst am 25. Februar 2008 eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO scheide aus, weil dem nunmehrigen Prozessesbevollm344chtigten der Kl344ger sp344testens mit der Zustel-lung des Beschlusses vom 22. November 2007 h344tte auffallen m374ssen, dass eine unbedingte Berufungseinlegung nicht vorgelegen habe. 6 - 5 - III. Beide Rechtsbeschwerden sind zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247247 238 Abs. 2 Satz 1; 522 Abs. 1 Satz 4), aber schon deshalb insgesamt unzu-l344ssig, weil den Rechtssachen weder grunds344tzliche Bedeutung zukommt noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Kl344gern den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG; vgl. dazu etwa BVerfGE 110, 339, 342; BGHZ 151, 221 , 227 ). 7 1. Die Annahme, die Kl344ger h344tten die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt, beruht nicht auf 374berspannten Anforderungen. Vielmehr geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung erf374llt, nur dann nicht als unbedingte Berufung gedeutet werden darf, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer je-den vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2002, VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352; Beschl. v. 18. Juli 2007, XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565, 1566 m.w.N.). Dass es bei verst344ndiger Gesamt-w374rdigung hier so liegt, hat das Berufungsgericht - insbesondere mit Blick auf die Ank374ndigung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger in dem Prozesskos-tenhilfeantrag, er werde nach Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe zur Fristwahrung einen Wiedereinsetzungsantrag stellen - 374berzeugend dargelegt; auf die diesbez374glichen Erw344gungen wird verwiesen. Dabei hat das Berufungs-gericht im 334brigen auch beachtet, dass bei der Auslegung fristgebundener Pro-zesserkl344rungen nur diejenigen Umst344nde ber374cksichtigt werden d374rfen, die f374r das Gericht innerhalb der Frist erkennbar waren, nicht aber nachtr344gliche Klar-stellungen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai, III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590 m.w.N.). 8 - 6 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kl344gern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. 9 a) Die Kl344ger haben die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO vers344umt, die mit dem Tag der Behebung des Hindernisses zu lau-fen begann ( 247 234 Abs. 2 ZPO ). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiter-bestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertre-tung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist da-her sp344testens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umst344nden zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene S344umnis h344tte erkennen k366nnen (zum Ganzen Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085 m.w.N.). Dies war 226 wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgef374hrt hat 226 sp344testens der Tag der Zustellung des Be-schlusses vom 22. November 2007, mit dem den Kl344gern Prozesskostenhilfe 204f374r die von ihnen beabsichtigte Berufung223 bewilligt worden ist. Sp344testens zu diesem Zeitpunkt musste jedem verst344ndigen Prozessbevollm344chtigten klar sein, dass sich das Gericht der Auffassung des fr374heren Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344ger angeschlossen hatte, wonach die Kl344ger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 noch keine Berufung eingelegt hatten. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass ein Anwalt nach st344ndiger Rechtsprechung ohnehin selbst bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage jedenfalls den sichersten Weg beschreiten muss (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 24. Januar 1990, XII ZB 143/89, NJW 1991, 2709, 2710 m.w.N.). 10 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Wie-dereinsetzung von Amts (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wonach es eines (fristge-bundenen) Wiedereinsetzungsantrages nicht bedarf, wenn die Partei schon vor der Prozesskostenhilfeentscheidung die vers344umte Prozesshandlung nachge- 11 - 7 - holt hat und die Gr374nde f374r die unverschuldete Fristvers344umung aktenkundig waren (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai, III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590), vorlie-gend aus. Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller eines Prozesskostenhilfe-gesuchs, der die Berufungseinlegung an die Bedingung der Prozesskostenhil-fegew344hrung gekn374pft hat, diese Bedingung durch Erkl344rung gegen374ber dem Berufungsgericht mit der Folge zur374cknehmen kann, dass nunmehr eine unbe-dingte Prozesserkl344rung vorliegt (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007, XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565, 1566 f.); auch darin ist eine Nachholung der vers344umten Prozesshandlung zu erblicken. Indessen hat der nunmehrige Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344ger keine Erkl344rungen abgegeben, die in diesem Sinne zu deuten w344ren. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 hat er den Antrag aus dem Prozesskostenhilfegesuch vom 18. Mai 2007 mit der Ma337gabe seiner Beiord-nung gestellt und 204im 334brigen223 auf den Berufungs- und Berufungsbegr374ndungs-schriftsatz vom selben Tage verwiesen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der ausdr374cklichen, unzweideutigen und zumal zutreffenden Erkl344rung des vorheri-gen Prozessbevollm344chtigten vom 6. September 2007, wonach der Schriftsatz vom 18. Mai 2007 keine unbedingte Berufungseinlegung enthalte, kann diese Bezugnahme nur als Verweis auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels verstanden werden. Nicht anders verh344lt es sich mit dem Schrift-satz vom 29. Oktober 2007, in dem weitere Ausf374hrungen lediglich zur Begr374n-detheit der Klage gemacht werden. c) Soweit die Kl344ger hilfsweise Wiedereinsetzung in die vers344umte Wie-dereinsetzungsfrist verlangen, liegt es auf der Hand, dass von einem unver-schuldeten Rechtsirrtum des jetzigen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger keine Rede sein kann. 12 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.04.2007 - 2 O 272/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.04.2008 - 24 U 78/07 -
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