BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 63/08 vom 30. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amtsge-richts Eisenach vom 21. Mai 2008 einstweilen auszusetzen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte (als Gesamtschuldnerin) durch das im Tenor genannte Urteil zur R344umung des von ihr und ihrem Ehemann gemiete-ten Reihenhausgrundst374cks verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. August 2008 als unzu-l344ssig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte mit am 23. September 2008 ein-gegangenem Schriftsatz ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozess-bevollm344chtigten Rechtsbeschwerde - verbunden mit einer vorl344ufigen Rechts-beschwerdebegr374ndung - eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils einstweilen bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbe-schwerde auszusetzen sowie bis zur Entscheidung 374ber diesen Antrag die Voll-ziehung vorl344ufig auszusetzen. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gem344337 247 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdef374hrer gr366337ere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbe-schwerdef374hrers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senats-beschl374sse vom 8. M344rz 2005 - VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262 und vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 3 1. Die Beklagte tr344gt schon nicht vor, weshalb ihr durch den Vollzug des R344umungsurteils gr366337ere Nachteile als dem Kl344ger durch die beantragte Aus-setzung drohen, sondern macht insoweit nur geltend, dass es sich um das Wohnhaus, das sie mit ihrem Ehemann bewohne, handele. 4 2. Im 334brigen hat die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Die Erfolgsaussicht ist nach dem Stand der derzeit vorgetragenen - vorl344ufigen - Rechtsbeschwerdebegr374ndung zu pr374fen. Lassen sich danach 374berwiegende Gr374nde f374r eine Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen, ist der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils zur374ckzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002, aaO, unter II 2 a). 6 b) Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht nach 247 522 Abs. 1 S344tze 2 und 3 ZPO als unzul344ssig verworfen. 7 - 4 - Die Berufungsbegr374ndung der Beklagten gegen das ihr am 24. Mai 2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Eisenach ist erst nach Ablauf der zweimona-tigen Frist gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am (Montag, den) 25. August 2008 und damit versp344tet eingegangen. Eine wirksame Fristverl344ngerung gem344337 247 520 Abs. 2 S344tze 2 und 3 ZPO ist nicht erfolgt. 8 9 Grunds344tzlich ist der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist aus Gr374nden der Rechtssicherheit schriftlich anzubringen und unter-liegt nach einhelliger Meinung dem Anwaltszwang gem344337 247 78 Abs. 1 ZPO (BGHZ 93, 300, 303 m.w.N.; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 78 Rdnr. 15; Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., 247 78 Rdnr. 19). Beides ist hier nicht dargetan. Zum einen hat nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht der erstin-stanzliche Prozessbevollm344chtigte der Beklagten, sondern dessen Rechtsan-waltsfachangestellter G. den Verl344ngerungsantrag gestellt. Zum anderen ist der Verl344ngerungsantrag von diesem nicht schriftlich, sondern telefonisch gestellt worden. Zwar h344ngt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wirk-samkeit einer einmal vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts oder dessen Vertreter verf374gten Fristverl344ngerung nicht davon ab, dass zuvor ein wirksamer Antrag gestellt worden ist (BGHZ, aaO, 304; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass eine von einem verfassungsm344337ig bestellten Gericht oder seinem Vorsit-zenden im Rahmen seiner Zust344ndigkeit erlassene Entscheidung nicht deswe-gen als nichtig angesehen werden kann, weil prozessrechtliche Voraussetzun-gen f374r den Antrag nicht gegeben sind, da mit einer solchen Verf374gung grund-s344tzlich ein schutzw374rdiges Vertrauen beim Antragsteller begr374ndet wird (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - VII ZB 21/98, NJW-RR 1999, 286, unter 1). Aber auch diese Voraussetzung ist hier nicht erf374llt, weil (nach der von der 10 - 5 - Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters G. ) das "Landgericht Meiningen" lediglich erkl344rt habe, dass der Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist weitergeleitet wer-de und, wenn die Kanzlei keine Nachricht erhalte, diese Frist stillschweigend verl344ngert sei. Danach fehlt es bereits am Vortrag einer von einem zust344ndigen Richter erlassenen Fristverl344ngerung. Ein schutzw374rdiges Vertrauen in eine trotz unwirksamen Antrags gew344hrte Fristverl344ngerung konnte so nicht gebildet werden. Aus den vorgenannten Gr374nden war der Beklagten auch keine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 233 ZPO zu gew344hren, weil nicht dargetan ist, dass die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ohne das Verschulden der Beklagten, die sich das Verschulden ihres Prozessbevollm344ch-tigten zurechnen lassen muss (247 85 Abs. 2 ZPO), erfolgt ist. 11 Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Eisenach, Entscheidung vom 21.05.2008 - 54 C 61/08 - LG Meiningen, Entscheidung vom 28.08.2008 - 4 S 148/08 -
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