BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/11 vom 16. September 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Lichtenberg vom 4. Februar 2011, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 10. Februar 2011 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kam mergerichts in Berlin vom 1. März 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 4. Februar 2011 genann ten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdever fahrens beträgt Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2009 vereinbarten die Bete i- ligten einen Tausch von Wohnungseigentumsrechten der Beteiligten zu 1 g e- gen Teileigentumsrechte der Beteiligten zu 2 , einer Gesellschaft bürgerlich en Rechts (GbR) , und erklärten jeweils die Auflassung. Nach einem Gesellscha f- terwechsel auf Seiten der Beteiligten zu 2 wurde die Durchführung des Vertrags 1 - 3 - am 30. Juni 2010 erneut notariell vereinbart und die Auflassung wiederholt. Die Beteiligte zu 2 wurd e dabei jeweils unter Nennung des Gesellschafterbestands durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Eigentumswec h- sels zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten ist ohne Erfolg g eblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteili g- ten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Die Vertretungsberechti gung der Gesellschafter bei der Auflassung sei nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden. Weil es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele, könne auch der Eigentumserwerb durch die Beteiligte zu 1 nicht eingetragen werden. III. Diese Au sführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge ang e- führte rechtliche Hindernis besteht nicht. a) Die streitige Frage, wie die Identität e ine r GbR bei dem Vollzug des Erwerb s von Grund - oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung en t- 2 3 4 5 - 4 - schieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194 /10, NJW 2011, 1958 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). b) Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der Au f- lassungserklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der Gesellscha f- ter ist als abschließende Erklärung über den Mitglieder stand der GbR zu ve r- stehen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Lic htenberg, Entscheidung vom 04.02.2011 - 42 FH 8604N - 7, 8617N u.a. - KG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2011 - 1 W 58 - 61/11 - 6 7
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