BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 63 / 12 vom 4. Juli 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 25; ZPO § 828 a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländisc hen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität. b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwe n- dung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltu ng auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K ni ffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier , Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den B e- schluss de r 9 . Zivil kammer des Land gerichts Frankfurt am Main vom 30 . Oktober 201 2 wird zurückgewiesen . Die Gläubigerin hat die Kosten de s Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. Gründe: I. D ie Gläubigerin betreibt aus einem Arrestbeschluss die Zwangsvollstr e- ckung in einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen d ie Deutsche Bundesbank als Drittschuldnerin . Die Schul dnerin ist die Zentralbank der Mongolei. Sie unterhält u.a. bei der D rittschuldnerin ein Konto. Das Amtsgericht hat wegen einer Forderung der Gläubigerin in Höhe von 15.017.574,33 USD nebst Zinsen, abzüglich eines b e- reits in der Schweiz gepfändeten Betrage s in Höhe von 397.70 2,66 CHF, mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet. In Vollziehung dieses Arrests hat es zugleich den a n- geblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahl ung 1 2 - 3 - des Kontoguthabens gepfändet. Unter dem 1 6 . Oktober 2009 hat das Amtsg e- richt auf Antrag der Gläubigerin die öffentliche Zustellung des Arrest - und Pfä n- dungsbeschlusses bewilligt. Die Schuldnerin hatte bereits vor Erlass des A r- restbefehls gegenüber der Gläubigerin zugesichert, dass sie zu keiner Zeit Ei n- wände gegen ihre Zahlungsverpflichtung erheben würde. Auf die gegen die Pfändung des Guthabens bei der D rittschuldnerin durch die Schuldnerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung in soweit für unzulässig erklärt und die Forderung s- pfändung aufgehoben. Die Wirksamkeit der Entscheidung hat das Amtsgericht bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt . Gegen diese n Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde ei n- gelegt , welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss z u- rückgewiesen hat . Mit der zugelassenen Rechtsbeschw erde verfolg t d ie Gläubigerin ihr B e- gehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung des Kontos der Schuldnerin bei der D rittschuldnerin sei völkerrechtlich unzulässig. Das Konto diene der Verwahrung der staatlichen Währungsreserven der Mongolei, weshalb die Forderungen aus dem Konto sachlicher Immunität un terl ä ge n . Dass es sich um staatliche Währungsreserven handele, stehe aufgrund des mongolischen Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Erklärung des er s- 3 4 5 6 7 - 4 - ten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin fest. Die Schuldnerin habe auch nicht auf diese Immunität verzichtet, indem sie zugesichert habe, keine Einwände gegen ihre Zahlungsverpflichtung gelten d zu machen. Hierbei hand e- le es sich lediglich um eine schuldrechtlich wirkende Erklärung, die keine Au s- wirkung auf die sachliche Immunität habe. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Zwangsvollstreckung in das Konto bei der Drittschuldnerin ist u n- zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des Pfändungsbeschlusses gemäß § 930 Abs. 1 Satz 3, § 828 Abs. 2, 2. Alt . , § 23 Satz 2 ZPO international zuständig war und ob die Zustellu ng des Arrestbefehls innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Jedenfalls unterfällt das auf dem Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin vorhandene Guth a- ben der Vollstreckungsimmunität. aa) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt. Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreck ungsmaßnahmen ander er Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389 , juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.) . Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrech ts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus e i- nem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitl i- ches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstä n- de dieses S taates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese G e- genstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen 8 9 10 11 - 5 - Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, B e- schl u ss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N. ). Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, B e- schl uss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO ). Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder n icht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Krit e- rien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des G e- richtsstaats vorzunehmen ( BVerfG, NJW 2012, 293, 295 ; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO , 770). bb) Die auf ausländischen Konten verwalteten Währungsreserven eines Staates dienen hoheitlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 64, 1, 45 f.; v. Lewinski , Öffentlichrechtliche I nsolvenz und Staatsbankrott, S. 525; Aden, Internationales Privates Wirtschaftsrecht, 2. Aufl ., S. 46; Damian, Staaten immunität und Gerichtszwang, S. 180; Szodruch, Staateninso lvenz und private Gläubiger, S. 388, 390; Weller, Rpfleger 2006, 364, 369; Gutzwiller, ZSR 2002, 121, 131; Krauskopf/Steven, WM 2000, 269, 272; v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2986; Stein, IPRax 1984, 179, 182; Gramlich, RabelsZ 1981, 545, 594 f.; P ullen, Die Immunität von Staatsunternehmen im zivilrechtlichen Erkenntnis - und Vollstr e- ckungsverfahren, S. 255 f. ). Zwar wird das zugrunde liegende Rechtsverhältnis - wie hier zur Drit t- schuldnerin - zumeist zivilrechtlicher Natur und mithin als nicht - hoheitlich zu qualifizieren sein, da Auslandskonten schwerlich anders als durch privatrechtl i- chen Vertrag mit einem Kreditinstitut errichtet werden können (vgl. v. Schönfeld, aaO ; Gram lich, NJW 1981, 2618, 2619). Maßgebend ist jedoch ausschließlich der Zweck des auf dem Konto gehaltenen Vermögens (BVerfGE 46, 34 2 , 398 ; a.A. OLG Frankfurt NJW 1981, 2650, 2651). 12 13 14 - 6 - Die von einer Zentralbank gehaltenen Gelder eines Staates dienen auch dazu , die internationale Handlungsfähigkeit des Staates als Hoheitsträger zu gewährleisten (Aden, aaO , S. 46). Währungsreserven sind sowohl nach nati o- naler als auch nach internationaler Anschauung maßgeblich für die Fähigkeit eines Staates zur Stützung der eig enen Währung auf den Devisenmärkten . Sie stehen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in das Ausland sowie letztlich im Ernstfall der gesamten Volkswirtschaft bei einer Verknappung privater Devise n- bestände für den Import lebensnotwendiger Güter zur Verfügung ( Krauskopf/Steven, aaO , 272 unter Hinweis auf: Knapps, Enzyklopädisches Lexikon des Geld - , Bank - und Bö rsenwesens, Bd. 2, 4. Aufl., S. 2057 ff. und Issing, Einführung i n die Geldpolitik, 6. Aufl., S. 8 ; Gutzwiller, aaO , 129 f.). cc) Unerheblich ist, o b die Währungsreserven von Seiten des Staates auf selbständige Zentralbanken übertragen oder von diesem selbst bzw. staatlichen Unterorganisationen gehalten werden. Zwar wurde teilweise eine persönliche Immunität von selbständigen Staatsunternehmen ver neint (BGH, Beschlu ss vom 7. Juni 1955 - I ZR 64/53, NJW 1955, 1435, 1436; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 227). Für die Bestimmung der sachlichen Immunität ist jedoch nicht auf die Organisationsform des Recht s- inhabers, sondern auf den Zweck des Vermögensgegenst andes abzustellen (KG Berlin, IPRax 2011, 594, 595; Herdegen, Völkerrecht, 11. Aufl., § 37, Rn. 9; ders., Inter nationales Wirtschaftsrecht, 9. Aufl., S. 86; Doeh ring, Völkerrecht, 2. Aufl. , Rn. 66 7 ; Damian, aaO , S. 174; Kronke, IPRax 1991, 141, 147; Karcze w ski, RabelsZ 1990, 533, 542; v. Schönfeld, aaO , 2987; Esser, RIW 1984, 577, 578 f.; Herz, Die Immunität ausländischer Staatsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit im französischen und im deutschen Zivilprozes s- recht, S. 128 ff.; Pullen, aaO , S. 236, 248 ff.). 15 16 17 - 7 - Von d er Vollstreckungsimmunität werden nicht nur die Gegenstände und Forderungen erfasst , deren Inhaber der fremde Staat selbst ist, sondern auch diejenigen, die formal - rechtlich zwar selbständigen Staatsunternehmen, wie den Zentralbanken, zuz uordnen sind, deren Zweck jedoch hoheitlich ist. Es entspricht nicht nur nationalem Verständnis, für Währungsreserven unabhängig von der formal - rechtlichen Organisation der jeweiligen Zentralbank Immunität zu gewähren, sondern inzwischen auch der Praxis in einer Vielzahl anderer Staaten (vgl. Krau skopf/Steven, aaO , 273 ff.; Gramlich, aaO , 549 ff.). Dies zeigt auch Art. 21 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens der Vereinten Nati o- nen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsba r- keit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38). Da nach ist das Vermögen einer Zentralbank oder anderer Währungsbehörden eines Staates völlig von der Vol l- streckung freigestellt (vgl. hierzu: Lengelsen, Aktuelle Probleme der Sta a- tenimmunität im Verfahren vor den Zivil - u nd Verwaltungsgerichten, S. 136 ff. ) . Zwar entfaltet das Abkommen mangels der erforderlichen Ratifizierungen noch keine unmittelbare Wirkung. Es ist aber als ein Indiz für eine entsprechende Rechtsüberzeugung derjenigen Staaten anzu sehen, die es untersc hrieben h a- ben und spiegelt Tendenzen allgemein anerkannter völkerrechtlicher Regeln wider (Pullen, aaO , S. 48 ). dd) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Beschwerdeg e- richts, dass es sich bei dem auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindli chen Vermögen um die staatlichen Währungsreserven der Mongolei handelt. Die Beweiswürdigung lässt im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtliche Fehler nicht erkennen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rech tsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1, 2 ZPO gebunden ist . Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatricht er entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozes s- 18 19 20 - 8 - stoff und den Beweisergebnissen umfassen d und widerspruchsfrei aus eina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - oder Erfahrungssätze verstößt ( BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, NJW 2013, 1226, 1227 m.w.N. ). Das Beschwerdegericht hat sich umfassend mit dem Parteivortrag au s- einandergesetzt und ist aufgrund der Würdigung des Inhalts des mongolischen Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Versicherung des ersten stellve r- tretenden Präsidenten der Schuldnerin widerspruchsfrei zu der Überzeugung g elangt, dass es sich um staatliche Währungsreserven handelt. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, es fehle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Zweckbestimmung des Kontoguthabens, lässt sie außer Betracht , dass sich aus Art. 4.1.1 der Regulation on Sta te Foreign Reserve Management ergibt, dass die Währungsreserven der Mongolei u.a. auf einem Konto bei der Drit t- schuldnerin zu verwahren sind. Das Beschwerdegericht hat zudem festgestellt, das s dementsprechend mit der am 1. März/3. April 2008 geschlossenen Ve r- einbarung zwischen der Schuldnerin und der Deutschen Bundesbank das hier streitgegenständliche Konto zur Verwaltung der Währungsreserven der Mong o- lei eingerichtet wurde. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Glaubhaftm a- chung durch den ersten stellvertr etenden Präsidenten der Schuldnerin für mö g- lich gehalten hat. Es ist nicht notwendig, dass die Glaubhaftmachung durch e i- nen Vertreter der Mongolei erfolgt. b ) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Schuldnerin h a- be nicht auf die Vol lstreckungsimmunität verzichtet. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist im Rechtsbeschwerdeve r- fahren zu prüfen, ob die von ihr abgegebenen Erklärungen einen Immunität s- verzicht enthalten. Bereits erstinstanzlich hat die Gläubigerin Übersetzungen 21 22 23 - 9 - der Swift - Messages zur Gerichtsakte gereicht. Zudem war der Inhalt dieser E r- klärungen zwischen den Parteien unstreitig und Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts. Einer (erneuten) Vorlage von Übersetzungen im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität sowohl für das Erkenntnis - als auch für das Vollstreckungsverfahren verzichten (BVerfGE 117, 141, 152). Allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines St aates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich jedoch nicht auf einen Immunitätsverzicht im Zwangsvollstreckung s- verfahren, das einen besonders intensiven Eingriff in die Souveränität des fremden Staates darstellt, schließen. Hinsichtlich der Annahme eines Verzichts auf die Vollstreckungs immunität ist Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW - RR 2006, 198, 200; OL G Köln, IPRax 2004, 251, 254 f . ). Es muss an dieser Stelle nicht entsc hieden werden, ob ein pauschaler Verzicht auf Vollstreckungsimmunität sich auch auf die Immunität von Währungsreserven erstrecken kann (dagegen wohl BVerfGE 117, 141, 163 zu diplomatisch genutztem Vermögen, aber unter Hinweis auf die Kommenti e- run g zum Entw urf des heutigen Art. 21 des Übereinkommens der Vereinten N a- tionen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums ) , und ob die Schuldnerin überhaupt befugt war, für den mongolischen Staat auf die Vollstreckungsimmunität zu verzichten (v gl. bejahend: Albert, Völkerrechtl i- che Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, S. 305; verne i- nend: Gramlich, aaO , 595; zur Verzichtserklärungsbefugnis allgemein: Damian, aaO , S. 36 ff.). Die von der Schuldnerin u.a. mit der Swift - Message vo m 19. Juli 2007 abgegebenen Erklärungen enthalten keinen Verzicht auf die Vollstreckung s- immunität. Sie beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich 24 25 - 10 - auf Einwände gegen die Zahlungsverpflichtungen . Ein Verzicht auf die Vollstr e- ckungsimmunität erfordert den deutlich zutage tretenden Willen, das völke r- rechtlich geschützte Vermögen der Vollstreckung zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Wille ist nicht erkennbar. Sämtliche Erklärungen der Schuldnerin ne h- men lediglich Bezug auf die Geltendmachung der Forderungen aus den Akkr e- ditiven, treffen hingegen keine Bestimmungen zur möglichen Haftungsmasse. Dies gilt auch für die mit der Zahlungsverpflichtung abgegebene Erklärung: " According to mongolian law claims for payment under a Letter of Credit are an abstract and separate payment obligation and are in no way connected with the underlying transaction between the applicant and the original beneficiary. Claims for payment under a Letter of Credit are fully valid, enforceable and assignable under mongo lian law. " Mit dieser Erklärung hat die Schuldnerin das (schuldrechtliche) Wesen eines " Letter of Credit " als abstrakte, von dem Grundgeschäft losgelöste Ve r- bindlichkeit erläutert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine vollwertige, durchsetzbare , einklagbare (= enforceable) und abtretbare Forderung handelt. Aussagen über die mögliche Vollstreckungsmasse enthält die Erklärung nicht. c) Die Schuldnerin ist auch berechtigt, die Rechtswidrigkeit der Zwang s- vollstreckung geltend zu machen. Zwar hand elt es sich bei wirtschaftlicher B e- trachtung um Vermögen des Staates, rechtlich ist jedoch die Schuldnerin Inh a- berin der Forderung gegen die Drittschuldnerin, weshalb es ihr obliegt, formelle Einwände gegen die Zwangsvollstreckung geltend zu machen (vgl. a uch Busl, Ausländische Staatsunternehmen im deutschen Vollstreckungsverfahren: I m- munität und Durchgriff auf den Staat, 1992, S. 144 ff. , der die Zentralbank bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht als " Unternehmen " , sondern als " sonstige Organisati on " behandeln will). Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, den fremden Staat als Inhaber von Forderungen 26 27 28 - 11 - aus Konten zu behandeln, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unterneh mens des fremden Staates lauten (BVerfGE 64, 1, 22; Szodruch, aaO , S. 388). Ob daneben der fremde Staat selbst zusätzlich erinnerungsbefugt ist, braucht an dieser Stelle nicht en t- schieden zu werden. d ) Der Einwand der Vollstreckungsimmunität ist nicht r echtsmissbräuc h- lich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen in dem Wissen eingegangen ist, dass sie kein der Zwangsvollstreckung unte r- fa l lendes Vermögen hält. Vielmehr verfügt sie nach den auf ihrem unstreitigen Vortrag gründenden Feststellungen des Beschwerdegerichts noch über weit e- res Vermögen, unter anderem über ein Konto bei einer deutschen Privatbank , welches nicht der Vollstreckungsimmunität unterfällt. e ) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass Vollstreckun gsimmun i- tät nicht bestehe, da mit dem beantragten Arrest und der anschließenden Pfä n- dung lediglich eine Sicherung des Zahlungsanspruchs für die Dauer des E r- kenntnisverfahrens begehrt werde. Durch die Vollziehung des Arrestbefehls wird - wie bei jeder Pfänd ung - die gepfändete Forderung verstrickt, so dass die Schuldnerin i hre Verfügungsbefugnis gemäß §§ 136, 135 Abs. 1 BGB verliert. Bereits dies begründet einen unzulässigen Eingriff in die Souveränität des fremden Staates, der nunmehr keinen Zugriff auf sei ne Währungsreserven hat, die ihm jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 12. April 1983 ausgeführt, dass nach einer gefestigten, allgemeinen, von Rechtsüberzeugung getragenen Übung der Staaten der Vollstreckungs - immunität unterliegende Vermögensgegenstände weder Zwangsvollstreckungs - noch Sicherungsmaßnahmen aus in einstweiligen Rechtsschutzverfahren e r- 29 30 - 12 - gangenen Titeln unterworfen werden dürfen (BVerfGE 64, 1, 40; vgl . auch v. Schönfeld, aaO , 2986). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2012 - 31 C 2538/09 (16) - LG Frankfurt am Main, Entscheid ung vom 30.10.2012 - 2 - 9 T 366/12 - 31
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