BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 63 /14 vom 16 . Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di e Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2014 und der B e- schluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivil ka mmer - vom 2. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden de r Stadt Aschaff e n- burg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, war im Jahr 2000 von Deutschland in die Türkei abgeschoben worden. Nach eigenen Angaben reiste er Anfang März 2014 aus Itali en kommend ohne die erforderlichen Papiere e r- neut nach Deutschland ein. Er wurde am 10. März 2014 von Beamten der Bu n- despolizei festgenommen, wobei er ein gefälschtes bulgarisches Identitätsp a- pier vorlegte. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amts gericht mit Beschluss vom 11. März 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis zum 9. Juni 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwe r- de hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. April 2014 zurückgewiesen. Mit seiner Rec htsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. Mit Beschluss vom 16. April 2014 hat der Senat die Vollziehung der S i- cherungshaft einstweilen ausgesetzt. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG zu Recht angeordnet worden . Die zunächst unterbliebene Aushändigung des Haftantrags an den Betroffenen sei im B e- schwerdeverfahren nachgeholt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschi e- bung des Betroffenen nicht bis spätestens 9. Juni 2014 erfolgen werde, seien nicht ersichtlich . III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat E r- folg. Die Haftanordnung d e s Amtsgericht s hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. 2 3 4 - 4 - 1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulä s- sig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspr icht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ) . Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr. des Senats, siehe nur Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15 ff. mwN). b ) De n sich hie r aus ergebenden Begründungsanforderungen genügt d er Haftantrag nicht. aa) Zu den darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Eine bestehende Fluchtgefahr b e- rechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausre i- se abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandr o- hung aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführu n- gen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder aber dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; vg l. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN). Solche Ang a- ben enthält der Haftantrag hier nicht. 5 6 7 - 5 - bb ) Ferner fehlen Angaben zu de r Durchführbarkeit der Abschiebung. Im Antrag hei ßt es lediglich, dass die Haft längstens bis zum Ablauf von drei Mon a- ten beantragt werde, weil die Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere die Passersatzbeschaffung, erheblichen Zeitaufwand erfordere und gegebenenfalls damit gerechnet werden müsse, dass das türkische Generalkonsulat in Nür n- berg eine persönliche polizeiliche Vorführung des Betroffenen für die Passe r- satzausstellung verlangen werde. Dies lässt nicht erkennen, ob eine Abschi e- bung innerhalb von drei Monaten durchführbar erscheint; es fehlen j egliche Ta t- sachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG treffen konnte. cc ) Darüber hinaus enthält der Haftantrag keine Angaben zu der notwe n- digen Haftdauer . Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme des A usländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ; die Haft darf de s- halb nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Vorbereitung der A b- schiebung unverzichtbar ist. Im Haftantrag ist zu begründen, dass die beantra g- te Haftdauer dieser Vorgabe entspricht; das gilt auch dann, wenn Haft für einen unter drei Monate liegenden Zeitraum be antragt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 V ZB 139/13 , juris Rn. 9). 2. Mängel eines Haf tantrags können zwar i m gerichtlichen Verfahren mit Wir kung für die Zukunft geheilt werden. Dies ist zunächst dadurch möglich, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt, dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann (Sen at, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 15). Mängel des Haftantrags können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde na ch § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von 8 9 10 - 6 - Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23). An beidem fehlt es hier aber jedenfalls hinsi chtlich de s Vorliegens oder der Entbehrlichkeit einer A b- schiebungsandrohung sowie hinsichtlich der erforderlichen Haftdauer . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 u . 2 , § 83 Abs. 2, § 430 Fa mFG , Art. 5 Abs. 2 u. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gege n- standswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 12. November 2014 Di e Vorsitzende Stresemann Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - 306 XIV 10/14 (B) - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 5 T 6/14 - 11
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