ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZB63.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 6 3 / 14 v om 2 7 . April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurg eleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den B e- schluss der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwer deve r- fahrens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin , die Landessparkasse zu Oldenburg, begehrt den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. In einem i m Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben vom 20. September 2013 (im Folgenden: "Beitreibun gsbeschluss") bescheinigte die Gläubigerin , dass ihr gegen den Schuldner eine fällige Gesamtforderung in H ö- he von 3 9.884,61 nebst Zinsen zustehe ; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "Beitreibungsbeschluss / Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an das Amtsgericht Westerstede adressiert . Es wurde de m Schuldner durch den von der Gläubigerin hiermit beauftrag t en Gerichtsvollzieher am 28. September 2013 zugestellt. 1 2 - 3 - Auf der Grundlage dieses "Beitreibungsbeschlusses" beantragte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 bei dem Amtsgericht We ster - stede den Erlass eines Haftbefehls. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eing e- legte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt di e Gläubigerin die Aufh e- bung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Haftb e- fehls, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgefüh rt, dem Erlass eines Haftbefehls stehe entgegen, da ss ein Vollstreckungstitel fehle. Aus § 16 Abs. 2 des Gese t- zes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Olde n- burg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landestei l Oldenburg - , Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niede r- sächsischen Gesetz - und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des b e- reinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 8.5.1945], S. 150; im Folgenden: OL LSpkG) ergebe sich nicht di e Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstr e- ckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können . Denn diese Vo r- schrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372 ; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 1 62 ) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die 3 4 5 6 - 4 - Gläubigerin bis zum 31. Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwang s- vollstreckung ge stellt habe. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende" Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden wer den, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags b ei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ankomm e , nicht jedoch auf die Unterzeichnung von " Beitreibungsbeschlüssen " im Haus der Gläubigerin . Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachteile der Gläubigerin zu vermeiden, ge bie te keine andere Entschei dung. Die Gläub i- gerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Zwangsvollstreckungstitel gegen d en Schuldner zu bes chaffen, um darauf nach dem 31. Januar 2014 einen Vollstreckungsauftrag zu stützen . 2. Die se Ausf ührungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Es fehlt für den Erlass eines Haftbefehls an einem Vollstreckungstitel ; die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin innerhalb der vom Bundesverfassungsgeri cht festgesetzten Übe r- gangs frist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat. a) § 16 Abs. 2 OL - LSpkG hat den folgenden Wortlaut: " Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbeso n- dere zur St ellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag e r- setzt den vollstreckbaren Schuldtitel. " Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft g e- 7 8 9 10 - 5 - mäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsreg e- lung getroffen: " weite r anwendbar, soweit der schrif t- liche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung b e- reits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubig ers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckb a- ren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darl e- hen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder A btretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worde n ist." (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162) b) Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung ist so zu verstehen , dass mit "Antrag" der bei de m jeweili gen Vollstreckungsorgan gestellte Vollstreckungsantrag gemeint ist, nicht jedoch - wie die Rechtsb e- schwerde meint - der im Haus der Gläubigerin zuvor gefasste und dem Schul d- ner zugestellte "Beitreibungsbeschluss". Der Begriff "Antrag" bezeichnet im Zwan gsvollstreckungsrecht die ve r- fahrenseinleitende Prozesshandlung (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., vor § 704 Rn. 19; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Rn. 29 f. ; Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht , 12. Aufl., § 5 Rn. 74 ff. ) . Für die Annahme, dass unter einem " Antrag auf Zwangsvollstr e- ckung " im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht getroffene n Übergangsr e- gelung etwas anderes zu verstehen wäre - insbesondere ein interne r , im Haus der Gläubigerin erstellte r "Beitrei bungsbeschluss", unabhängig von dessen Z u- gang bei einem Vollstreckungsorgan - , gibt es keine Anhaltspunkte. 11 12 13 - 6 - aa ) Der allgemeine ebenso wie der juristische Sprachgebrauch verwe n- det den Begriff " Antrag " für ein Begehren, das sich an einen Empfänger richtet , von dem ei n bestimmtes Verhalten erbeten wird. Danach muss ein Antrag auf Zwangsvollstreckung an ein Zwangsvollstreckungsorgan gerichtet sein. Er ist nach allgemeinem wie juristischem Sprachgebrauch mit Zugang bei diesem " gestellt " . bb ) Aus den Gründe n des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abwe i- chend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu vers tehen wären. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für sein Absehen von einer Nichtigkeitserklärung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG ausgeführt, dass nach der in der fachrechtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertret e- nen Meinung Zwan gsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels nichtig seien. Jedenfalls seien solche Maßnahmen fehlerbehaftet und anfechtbar. Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchg eführten, noch nicht abg e- schlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerkl ä- rung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstr e- ckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Dami t sind ersichtlich bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfa h- ren angesprochen, die den erst en Teil der Übergangsregelung (" Die Vorschri f- ten sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt w orden ist " ) rechtfertigen. Auf Fälle, in denen lediglich "Beitreibungsbeschlüsse" existieren, trifft diese Begründung nicht zu . Eine gesonderte Begründung für die darüber hinaus festgelegte Übe r- gangsfrist ( " oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. " ) enthält der Beschluss nicht. Sie dient offenbar dazu, der La n- 14 15 - 7 - dessparkasse zu Oldenburg eine geordnete Umstellung ihres internen G e- sc häftsablaufs zu ermöglichen. Es spricht dagegen insgesamt nichts dafür, dass weitere Unsicherh eiten für Fälle gesehen wurden, in denen die Zwang s- vollstreckung noch n icht eingeleitet war oder der en Einleitung nicht innerhalb des nächsten Jahres erfolgen würde. cc ) Durch den Umstand, dass aus "Beitreibungsbeschlüssen" nicht vol l- streckt werden kann , ergeben sich für die Gläubigerin auch keine unbilligen Härten, die eine andere Auslegung der Übergangsregelung gebieten könnten. Sollen nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übe r- gangszeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden , hat die Gläub i- gerin Gelegenheit, sich den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel auf he r- kömmlichem Weg zu beschaffen. Das ist ihr auch zumutbar. Die vom Bunde s- verfassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten andere r- seits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 61 ff.). Dies es Spannungsfeld hat zur Folge, dass nach Ablauf eines Übergangszeitraums verfassungswidrige Privilegien der Gläubigerin entfallen. dd ) Eine andere Auslegung der Übergangsregelung kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus abgel eitet werden, dass diese im gleichen Sinn wie der Begriff des " Antrags " in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG verstanden werden müsste , dieser jedoch die Beitreibungsbeschlü s- se erfasse . Zwar gibt es Hinweise darauf, dass das Bundesverfassungsgericht hier keine besondere Differenzierung vornehmen und den Begriff des "Antrags" in 16 17 18 - 8 - seiner Übergangsregelung nicht anders als in der gesetzlichen Vorschrift ve r- standen wissen wollte . Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übe r- gangsregelung ausgeführt, der Grundsatz de r Rechtssicherheit gebiete die we i- tere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mi t- tels eines titel - und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingele i- tet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68) . § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG stel lt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erf ordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit nicht ebenfalls der verfa h- renseinleitende Antrag an das Vollstreckungsgericht gemeint wäre, sondern bereits von der Gläubige rin ge fasste "Beitreibungsbeschlüsse" Vollstreckungst i- tel und - klausel darstellten bzw. ersetzten. ( 1 ) Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach von einem "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlichrechtlichen Kreditanstalten spricht, läs st sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht able i- ten, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein von der Gläub i- gerin erstellter "Beitreibungsbeschluss" als Vollstreckungstitel anzusehen wäre. In der Einleitung der Entscheidung w ird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rn. 1). Der Begriff des "Se lbsttitulierungsrecht s " umschreibt somit lediglich die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG . Dass di e Gläubigerin ein darüber hinaus gehendes Recht hätte, Urkunden zu schaffen, die - ohne Vollstreckungsantrag zu sein - einen vollstreckbaren Titel 19 20 - 9 - darste llen bzw. ersetzen, lässt sich weder § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG noch de m sich auf diese Regelung beziehenden Begriff "Selbsttitulierungsrecht" en t- nehmen. ( 2 ) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsg e- richt die formelle Verfassungsm äßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Mö g- lichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rn. 12, 40, 43). Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das Bundesverfassungsgericht (lediglich) den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40 a.E. ( 3 ) Die Auffassung der Rechts beschwerde , die vom Bundesverfassung s- gericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 17 und Rn. 68 ) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigk eit ausl ö- sende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu . Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL - LSpkG, derzufolge der Vol l- streckungsantrag (und s omit der Auftrag an die Vollstreckungsorgane) den Titel ersetzt. Angesichts dieser Ersetzung ist der gesetzlichen Regelung gerade nicht zu entnehmen, da ss es über den Vollstreckungsantrag hinaus einen Titel geben müsse . ( 4 ) Nicht richtig ist überdies di e Behauptung der Rechtsbeschwerde, dem Bundesverfassungsgericht sei bei seiner Entscheidung das von der Gläubigerin praktizierte "zweistufige Verfahren" - bei dem zunächst ein "Beitreibungsb e- schluss" erlassen und dem Schuldner zugestellt und später aufgrun d d e s " Be i- 21 22 23 - 10 - treibungsbeschlusses " die Zwangsvollstreckung beantragt wurde - bekannt g e- wesen , und das Bundesverfassungsgericht habe "diese konkrete Anwendung s- praxis" schützen wollen. In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsg e- richtlichen Entscheidung bezü glich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des Bundesverfassungsgerichts "in e i- nem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den z u- ständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung ein es Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rn. 18). Das Bundesverfassungsg e- richt ging danach gerade nicht von einem von der Gläubigerin praktizierten "zweistufigen Verfahren" aus, sondern von einer Identität des " Beitreibungsb e- schlusses " mit dem Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan . ( 5 ) Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Entscheidung des Bundesve r- fassungsgericht s die Formulierung zitiert, "die Berechtigung eines Kreditinst i- tuts, einen Anspruch eigenständig für vollstreckbar zu erklären, genüge recht s- staatlichen Grundsätzen nicht" , ist bereits der Ausgangspunkt der Argumentat i- on nicht nachvollziehbar. Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Lande s- bank b etriebene Zwangsversteigerung zur Wehr ge setzt hatt e ( BVe r fGE 132, 372 Rn. 17). Dass sich das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Stan d- punkt dieses Schuldners zu eigen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich . c ) Die vom Bundesverfassungsgericht getrof fene Übergangsregelung führt nicht zur Anwendba rkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL LSpkG, da ein Vol l- streckungsantrag der Gläubigerin nicht bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wurde. 24 25 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab s. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 02.09.2014 - 95 M 5487/14 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 6 T 712/14 - 26
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