ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB63.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 63 /1 4 vom 12. April 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer - teilweise abgewiesenen - Klage gerichtet auf Zahlung ein es bestimmten Betrages nebst Zinsen abzüglich bereits e r- folgter Zahlungen. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14 - LG Hannover AG Neustadt am Rübenberge - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vo r- sitzen den Richter Galke, d en Richter Wellner , die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6 . Zivi l- kammer des Landgerichts Hannover vom 15 . September 201 4 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Beschwerdewert: 63 7 Gründe: I. Der Kläger nimmt de n Beklagte n wegen einer vorsätzlichen Körperve r- letzung in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten - soweit im Rechtsbeschwerdeve r- fahren noch von Interesse - verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von nebst Zinsen in Höhe vo n fünf Prozentpunkten über dem B a s iszinssatz seit dem 6. Juni 2012 abzüglich am 6. Mai 2013, 3. Juni 2013 und 24. Juli 2013 1 2 - 3 - jeweils gele is t e zu zahlen. Es hat damit nur tei lweise dem Antrag des Klägers entsprochen , der ein Schmerzensgeld von (mindestens) bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urtei l des Amtsgerichts , mit der dieser ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 637 als unzulässig verworfen. Der . Der Kläger sei nur wert, da dies die Differenz zwischen dem vom Kläger beantragten und dem ihm vom Amtsgericht zugesprochenen Schmerzensgeld sei. Die vom Kläger nu n mehr errechnete hö here H auptforderung beruhe darauf, dass er i n der Berufungs b egründung erst Zinsen ab dem 28. August 2013 und nicht ab dem 6. Juni 2012 begehre. D ie zuvor angefallenen, vom Kläger jetzt ausgerechneten Zinsen stellten eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO dar und seien daher bei der Berufungsbeschwer nicht zu berücksichtigen . Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. I I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S atz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschw erdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung un zumutbar erschwert, da es den Umfang der Verurteilung des Beklagten sowie den dieser Verurte i- lung zugrunde liegenden Antrag des Klägers im entscheidenden Punkt verkannt 3 4 - 4 - hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 8). 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben , weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Ei ne Sachdarstellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben ( Senat sb eschlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11 , VersR 2012, 1272 Rn. 3; jeweils mwN ). So liegt der Fall hier. Der angefochtene Beschluss lässt - jedenfalls in der Zusammenschau mit dem in den Beschlussgründen teilweise in Bezug g e- nommenen amtsgerichtlichen Urteil und der Berufungsbegründung des Kl ä- gers - de s sen Rechtsschutzziel und die für die Berechnung des Wertes des B e- schwerdegegenstandes entscheidende Schadensposition erkennen, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht noch in ausreichendem Maße ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat allerdings in der Sache Erfolg, weil die B e- rufun g de s Kläger s nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden kann. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgre n- a) Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 5 6 7 8 9 - 5 - übersteigt. Für die Beurteilung d er Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, b e- schwert (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 58/10, Ver sR 2011, 816 Rn. 6 ; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 6 46 Rn. 5 mwN). a a) Der Kläger hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld von ( minde s- tens) , wovon erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 250 werden sollten . Für die Auslegung von Prozesserklärungen , die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vor nehmen kann, ist - ebenso wie bei materiell - rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. En t- s cheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung e i- nes Klageantrags ist daher auch de ssen B egründung heranzuziehen. Im Zwe i- fel gilt, was nach den Maßstäben d er Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 11 mwN). Danach ist der Klageantrag im Streitfall mangels gegenteiliger Anhalt s- punkte so zu ver stehen, dass die dort in Abzug gebrachten Zahlungen des B e- klagten zunächst auf die Zinsen und erst danach auf die geltend gemachte Hauptforderung auf Schmerzensgeld angerechnet werden soll t en. Dafür spricht be reits dessen Wortlaut, der die anzurechnenden Z ahlungen nicht unmittelbar nach der geltend gemachten Hauptforderung aufführt oder d ie Zahlungen schlicht hiervon in Abzug bringt , sondern diese vielmehr erst nach den aus der Schmerzensgeldforderung verlangten Zinsen nennt . Darüber hinaus entspricht ein d erartiges Verständnis auch der Interessenlage des Klägers; dieser hat aus 10 11 12 - 6 - finanziellen Gründen ein schutzwürdiges Interesse daran, die verzinsliche Hauptforderung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten. Ein solches Ve r- ständnis steht nicht zuletzt im Ein klang mit der (dispositiven) gesetzlichen R e- g e lung des § 367 Abs. 1 BGB , wonach eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung vor der Hauptleistung zunächst auf die Zinsen a n- gerechnet wird (vgl. zu dessen Normzweck BeckOGK/Looschelders BGB § 367 Rn. 2 (Stand: 01.10.2015) ; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 367 Rn. 1) . Somit entfielen nach dem Klageantrag von den in Abzug gebrachten Za h lungen des Beklagten auf die bis zum 28. August 2013 aufgelauf e- nen Zinsen Hau p tforderung ; die mit dem Klageantrag ge l- tend gemachte Schmerzensgeld forderung umfasste danach . Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst mit der Berufungsb e- gründung Zinsen ab dem 28. August 2013 geltend gemacht , ist daher unzut re f- fend. Vielmehr hat sein Schmerzensgeldantrag bei zutreffendem Verständnis schon in erster Instanz nur noch Zinsen ab diesem Datum umfasst. b b) Die vorstehenden Erwägungen lassen sich weitestgehend auf die Ausle g ung des a mtsgerichtlichen Urteils übert ragen . Nach dessen Tenor ist der Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Grundsätzlich ist für den Inhalt der Entscheidung d er Wortlaut de r Urteil s- formel maßgebend. Gibt die se zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Ausl e- gung auch Tatbestand , Entscheidungsgründe und das dort in Bezug geno m- mene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist j e- doch nur begrenzt mö glich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat ( st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929; 13 14 15 - 7 - vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83, VersR 1985, 663 , 664 ; vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, VersR 1982, 877 , 878 ; BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW - RR 2010, 19 Rn. 15; vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 ; jeweils mwN ). Aus dem Wortlaut der Urteilsformel g eht im Streitfall nicht zweifelsfrei hervor, ob die in Abzug zu bringenden Zahlungen des Beklagten zunächst auf das ausgeworfene Schmerzensgeld oder die hierauf entfallenden Zinsen anz u- rechnen sind. Allerdings deutet auch hier bereits die Formulierung der Verurte i- lung des Beklagten darauf hin, dass die anzurechn enden Zahlungen primär von den Zinsen in Abzug zu bringen sein sollen; entsprechend dem Klag e antrag sind die se Zahlungen erst nach der tenorierten Zinsforderung und nicht bereits im Anschluss an die Hauptforderung genannt oder schlicht von ihr abgezogen wo rden. Zudem kann kaum angenommen werden, dass das Amtsgericht trotz der von ihm übernommenen Formulierung des Klageantrags seiner Urteilsfo r- mel einen anderen Inhalt zu Lasten des Klägers geben wollte , ohne dies in se i- ner Entscheidung anzusprechen . Da sich dem a mtsgerichtlichen Urteil auch im Übrigen keine weiteren Umstände entnehmen lassen , die für eine n vorrangigen Abzug der Zahlungen des Beklagten vom tenorierten Schmerzensgeld selbst sprechen , ist die Urteilsformel dahingehend auszulegen, dass die geleisteten Zahlungen zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen sind . Dementsprechend sind von diesen Zahlu n- ist nur der übrig e Betrag in Höhe von 214,48 auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen, weshalb die Verurteilung des B eklagten in der Hauptsache 385,5 beträgt. b) Damit weicht die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache jedoch lägers ab. Diesen Betrag verfolgt der Kläger in der Hauptsache mit seinem Berufungsantrag weiter. 16 17 - 8 - 3 . Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 14.05.2014 - 45 C 1390/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 15.09.2014 - 6 S 48/14 - 18
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