ECLI:DE:BGH:2017:280917BV ZB63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 63/16 vom 28. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 6 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlü s- sels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließa n- lage. ZPO §§ 255, 259, 510b § 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vor nahme einer Handlung gerichtet sind. Bei Herausgabeansprüchen richtet sich die Zulä s- sigkeit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO; ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist - anders als in dem Verfahren nach § 510b ZPO - nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 259 ZPO zulä s- sig. - 2 - ZPO §§ 255, 259; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3 Die Rechtsmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fal l des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, bemisst sich nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts. BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16 - LG Aachen AG Aachen - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd everfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechts beschwerdeverfahren beträgt 1.659 Gründe: I. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe eines Wohnungsschlüssels, einer Damenuhr und eines Tresors. Zugleich hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgab 1 - 4 - für den Austausch der zentralen Schließanlage der Wohnungseigentumsanlage, zu d er der Wohnungsschlüssel gehören soll. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi e- sen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgeric ht sieht die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig an. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht 600 selbst habe den Wert des Tresors und der Damenuhr mit insg n- gegeben und einen Beleg vorgelegt, wonach der Ersatz des Wohnungsschlü s- ß- anlage komme es nicht an, da nicht dargelegt worden sei, dass diese erforde r- lich und von der Kläg erin zu zahlen sei. Die auf Fristsetzung und Entschädigung gerichteten Anträge beruhten auf § 510b ZPO und erhöhten die Beschwer der Klägerin nicht. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Sat z 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben. Die Frage nach der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, wenn eine Leistung s- klage wie hier - mit einem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz für den Fall 2 3 4 - 5 - der nicht fristgerech ten Leistung verbunden wird, hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Im Ausgangspunkt ist die Berufung der Klägerin nur zulä ssig, wenn der Umstand, dass sie neben der Herausgabe Schadensersatz in Höhe von r- (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Die mit der Abweisung der Herausgabeansprüche verbundene Beschwer reicht nämlich für sich genommen nicht aus. aa) Die Schätzung des Berufungsgerichts, wonach der (gemäß § 6 Satz 1 ZPO maßgebliche) Wert der herauszugebenden Gegenstände unter 600 nicht erkennen. Die auf die Bewertung der D a- menuhr und des T resors bezogene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 5 Satz 2, § 563 Abs. 4 ZPO). bb) Die Beschwer, die sich aus der Abweisung des Antrags auf Herau s- gabe des Wohnungsschlüssels ergibt, erhöht sich auch nicht dadurch, dass eine Erneuerung der zugehörigen Schließanlage nach dem Vortrag der Klägerin 1.409,97 . Allerdings entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das Interesse an der Hera usgabe eines Schlüssels anhand der Kosten der Erneu e- rung der zugehörigen Schließanlage bemessen werden könne (vgl. OLG Dü s- seldorf, OLGR 1993, 79; LAG Kiel, AE 2007, 275 f.; Zöller/Herget, ZPO, 31. ; BeckOK ZPO/Wendtland, 25. Edition, § 3 Rn. 21; B aumbach/Lauterbach/Albers/Hart - 5 6 7 8 - 6 - mann , ZPO, 75. Aufl., Anh. § 3 Rn. 68; Monschau in Schneider/Herget, Strei t- wertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3017). Dieser Auffassung ist das Berufungsg e- richt zu Recht nicht gefolgt. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche I n- teresse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Kl a- geantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel - und auch hier - nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und n i cht nach den Kosten einer E r- neuerung der gesamten Schließanlage . Zwar kann ein Austausch der Schlie ß- anlage nach dem Verlust eines Schlüssels aus Sicherheitsgründen geboten sein. Solche mittelbaren wirtschaftlichen Folgen haben bei der Bemessung der Beschwe r aber außer Betracht zu bleiben (v gl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, GE 2015, 1593 Rn. 11; Be schluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). b) Wie sich die Beschwer bemisst, wenn der für den Fall des fruchtlosen F ristablaufs geltend gemachte Schadensersatzanspruch - wie hier - höher zu bewerten ist als der in erster Linie verfolgte Antrag, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. aa) Anders als Beschwerdegericht und Rechtsbeschwerde meinen, h a- ben die zusä tzlich zu dem Herausgabeanspruch gestellten Anträge der Klägerin ihre verfahrensrechtliche Grundlage nicht in § 510b ZPO. Dieser Vorschrift z u- folge kann der Beklagte, der zur Vornahme einer Handlung verurteilt wird, auf Antrag des Klägers zugleich zur Zahl ung einer Entschädigung für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, ve r- urteilt werden. § 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vo r- nahme einer Handlung gerichtet sind, also gemäß §§ 887, 888 ZPO vollstreckt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut von § 510b ZPO, sondern auch aus § 888a ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 510b 9 10 - 7 - Rn. 2). Bei Herausgabeansprüchen, die gemäß §§ 883 bis 885 ZPO vollstreckt werden, richtet sich die Zulässigkeit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO. Ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflöse n- den Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist - anders als in dem Verfahren nach § 510b ZPO - nur unter den zusätzlichen V oraussetzungen von § 259 ZPO zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 23 aE; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 , 955 zu § 283 BGB aF; irreführend insoweit Z öller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort e s- 5 Rn. 8 aE). bb) Dies ändert aber nichts daran, dass sich die von der Rechtsb e- schwerde dargelegte grundsätzliche Rechtsfrage stellt, wie die Beschwer zu bemessen ist , wenn der (nur) für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs geltend gemachte Schadensersatzanspruch höher zu bewerten ist als der in erster Linie verfolgte Herausgabeantrag. (1) Im Ausgangspunkt bemisst sich die Beschwer nach dem Interesse des Berufung sklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abz u- stellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Be schluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4 mwN). (2) Bezogen auf den Streitwert ist umstritten, wie das (auch insoweit maßgebliche) Interesse des Klägers in solchen Fallkonstellationen zu beme s- sen ist. Teils wird vertreten, die Ant räge seien gemäß § 5 ZPO zu addieren (so HK - ZPO /Saenger, 7. Aufl., § 255 Rn. 8 ; wohl auch Zöller/Greger, ZPO, 11 12 13 - 8 - 31. Aufl., § 255 Rn. 5 aE ). Nach anderer Ansicht sind sie wirtschaftlich ide n- tisch, so dass der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem h öheren Schadensersatzanspruch zu bestimmen sei (OLG Jena, OLGR 1999, 100; LG Köln, MDR 1984, 501 ; BeckOK ZPO/Bacher, 25. Edition, § 255 Rn. 20; MüKoZPO /Becker - Eberhard, 5. Aufl., § 255 Rn. 15; MüKoZPO/Deppenkemper, 5. Aufl., § 510b Rn. 27; Baumbach/Lauterb ach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., Anh. § 3 Rn. 68; Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4. Aufl., § 510b Rn. 21 f.). Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf eine weitere Au f- fassung, wonach allein der Herausgabeantrag maßgeblich sein soll (E. Schn e i- der, MDR 1984, 853, 854; so insbesondere die überwiegende Ansicht zu § 510b ZPO, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 510b Rn. 9; Wittschier in: M u- sielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 510b Rn. 3; PG/Schelp, ZPO, 7. Au fl., § 510b Rn. 4; HK - ZPO/Pukall, 7. Aufl. , § 510b Rn. 7 ; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 510b Rn. 7; anders ders. aber offenbar für die Beschwer, aaO Rn. 8 ). (3) Richtigerweise bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für d en Fall des fruchtl o- sen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen - wie hier - insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; wie die Beschwer im Verfahren nach § 510b ZPO zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung. (a) Einerseits er folgt keine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO, da die Anträge wirtschaftlich identisch sind. Dies folgt aus dem Umstand, dass der B e- klagte entweder die Sache herausgeben oder nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz leisten, nicht aber beiden Begehren nach kommen muss (vgl. BeckOK ZPO/Touissant, 25. Edition, § 510b Rn. 9.2; MüKo ZPO/Wöstmann, 14 15 - 9 - 5. Aufl., § 5 Rn. 4; siehe auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 2 3 . Aufl., § 5 Rn. 34); dem Antrag auf Fristsetzung kommt ohnehin kein eigenständiger Wert zu. (b) Anderersei ts ist es nicht richt ig, allein auf den Herausgabeantrag a b- zustellen, wenn der im Wege der echten Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachte , auf Schadensersatz gerichtete A ntrag einen höheren Wert hat. Hie r- zu kommt es nämlich nur dann, wenn zusätzliche Sch adenspositionen ersetzt werden sollen, die über den Wertersatz hinausgehen, den Wert des Herausg a- beantrags also nicht erhöhen. Solche Schadenspositionen begründen ein e i- genständiges wirtschaftliches Interesse des Berufungsklägers an der Abänd e- rung des ange fochtenen Urteils. Dies zeigt sich hier anschaulich: wird die Klage abgewiesen, erhält die Klägerin nicht den Schlüssel und muss deshalb - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - die Schließanlage auf eigene Kosten e r- neuern. Also bemisst sich ihr wirt schaftliches Interesse an der Abänderung des klageabweisenden Urteils nach dem Wert der Schließanlage. Diesen (eige n- ständigen) Folgeschaden kann sie nicht mehr erneut einklagen, wenn die Klage mit allen Anträgen rechtskräftig abgewiesen worden ist. Umgekeh rt bestimmt der höhere Zahlungsantrag auch die Beschwer des in vollen Umfang unterleg e- nen Beklagten. Will er mit der Berufung die Abweisung der Klage erreichen, wendet er sich nicht nur gegen die Herausgabepflicht, sondern zugleich dag e- gen, dass er bei ein er nicht fristgerechten Herausgabe Schadensersatz zahle n muss. Sofern der Herausgabeantrag Erfolg hat und der Zahlungsa ntrag abg e- wiesen wird, be stimmt sich die Beschwer des Klägers ebenfalls nach dem g e- samten Zahlungsantrag ; das gilt auch für den Beklagten , der sich nur gegen die bedingte Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wendet und die Veru r- te ilung zur Herausgabe hinnimmt. 16 - 10 - IV. 1. Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2. De r Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist in anal o- ger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anhand des höheren Zahlungsa n- trags mit zu bemessen. a) Allerdings wird vertreten, dass der Gebühren streitwert wegen der Auswirkungen auf die Kostenentscheidung allein nach dem Herausgabea n- spruch zu bemessen sei. Da dem Beklagten bei einem Obsiegen des Klägers die Kosten auferlegt werden müssten, sei es ungerechtfertigt, diese nach dem höheren Schadenser satzanspruch zu bemessen, wenn die Sache fristgerecht herausgegeben werde (vgl. E. Schneider, MDR 1984, 853, 854). Diese Arg u- mente hält der Senat nicht für stichhaltig. Richtig ist zwar, dass der höhere Za h- lungsantrag die Kosten des unterlegenen Beklagten auch dann erhöht, wenn dieser die Sache fristgerecht herausgibt. Dieses Risiko hat er aber in Kauf g e- nommen, indem er Anlass zur Klage gegeben hat; es realisiert sich nur dann, wenn er einem berechtigten Herausgabeverlangen vorprozessual nicht nachg e- kommen ist (so zutreffend MüKoZPO/Deppenkemper, 5. Aufl., § 510b Rn. 27). b) Maßgeblich ist in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Zahlungsantrag. Dieser stellt zwar keinen Hilfsantrag im Sinne di e- ser Norm dar, da es Ziel der Klage is t, dass sämtliche Anträge nebeneinander Erfolg haben. Es besteht aber eine planwidrige Regelungslücke. Denn der Za h- 17 18 19 20 - 11 - lungsantrag hat gegenüber dem Herausgabeantrag insofern eine untergeordn e- te Funktion, als er unter der Bedingung steht, dass die Herausgabe n icht fris t- u- - V ZR 136/86, NJW - RR 1987, 1148 ). Hat nur der Herausgabeanspruch Erfolg, muss die Kostenqu o- te daher nach einem fikti ven Streitwert, der sich aus der Zusammenrechnung der Anträge ergibt, gebildet werden (vgl. dazu Zöl ler/Herget, 31. Aufl., § 92 Rn. 11). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2015 - 100 C 278/15 - LG Aachen, Entscheidung vom 04.04.2016 - 2 S 290/15 -
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