BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 64/03 vom12. März 2004in der Wohnungseigentumssache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2004 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Erinnerung des Antragstellers zu 1 gegen den Kostenansatzvom 2. Februar 2004 (Kassenzeichen 780041003457) wird zu-rückgewiesen.Gründe: Die zulässige Erinnerung des Antragstellers zu 1 (§ 14 KostO) ist nichtbegründet.Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 liegt mit dem Beschlußdes Senats vom 16. Januar 2004 eine wirksame Entscheidung vor, die denGebührentatbestand des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO verwirklicht. Die Ge-bühr ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Nach § 33 KostO beläuftsich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 10 nrnnnicht unterschritten werden, wenn lediglich ein Bruchteil der vollen Gebühr an-zusetzen ist. - 3 -Gemäß § 14 Abs. 7 KostO ist das Verfahren über die Erinnerung ge-richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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