BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 93, 276, 307 Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend ge-machten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des 247 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enth344lt. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-wie die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: bis 4.000 200 Gr374nde: I. Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstor-benen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Diesen hat er darauf gest374tzt, der Beklagte habe als Betreuer der Erblasserin deren Verm366gen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 200 gesch344digt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom 29. April 2004 rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit verb374337t. 1 - 3 - 2 Der Kl344ger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim Landgericht einge-gangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich ge-gen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wo-chen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verf374gung sind dem Beklagten am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt wor-den. Mit Schriftsatz vom 2. M344rz 2005 haben die Prozessbevollm344chtigten des Beklagten dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom 10. M344rz 2005 hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kl344ger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in H366he von 337,24 200 erkl344rt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschlie337lich Zinsen 374berwies er an den Kl344ger. Der Kl344ger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 200 den Rechts-streit in dieser H366he f374r erledigt erkl344rt und beantragt, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das Landge-richt hat den Parteien hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvor-schlag unterbreitet, wonach der Kl344ger unterstelle, dass der Beklagte f374r seine Betreuungsleistungen 300 200 ansetzen k366nne und er mit Blick darauf die Restfor-derung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt sei und das Gericht 374ber die Kosten insgesamt gem344337 247 91a ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die Parteien schriftlich zugestimmt. Darauf hat das Landgericht durch Beschluss den Abschluss des Vergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kl344ger auferlegt, weil der Beklagte die Forderung im Sinne des 247 93 ZPO sofort anerkannt habe. 3 - 4 - 4 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde des Kl344gers. II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Beklag-te habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klage-forderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte daf374r, dass er bei einer au337ergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht nicht nachgekommen w344re, best374nden nicht und lie337en sich insbesondere nicht aus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der Beklagte habe die Klageforde-rung auch "sofort" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. M344rz 2005 erkl344rte An-erkenntnis sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht k366nne der Beklagte jedenfalls dann, wenn er zun344chst innerhalb der Frist gem344337 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeige, jedoch keinen Sachantrag stelle, noch innerhalb der anschlie337enden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen. Dem sei zu folgen. 6 Dem gegen374ber vertritt der Kl344ger die Auffassung, der Beklagte habe Ver-anlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem k366nne ein sofortiges Anerkennt-nis nur innerhalb der Notfrist des 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erkl344rt werden. 7 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 8 - 5 - 9 a) Seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des festgestellten Sachverhalts. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Kl344gers bei vern374nftiger Betrachtung hinreichenden Anlass f374r die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruch-nahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschl374sse vom 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. M344rz 2005 - VIII ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006). 10 Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass daf374r im Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Kl344ger hat unstreitig vor Klageerhebung keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen, ihn insbesondere nicht au-337ergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verun-treuung von Geldbetr344gen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen Ver-zug gef374hrt haben. Daraus l344sst sich indes nicht, wie die Rechtsbeschwer-de meint, zugleich herleiten, der Kl344ger habe davon ausgehen m374ssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu k366nnen. Die Rechtsbe-schwerde tr344gt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklag-ten wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Gesch344digten auf seiner eige-nen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus resultierenden Anspr374che der Gesch344digten sowie in Anbetracht der Inhaf-tierung des Beklagten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kl344ger habe aus der un-terbliebenen Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht schlie337en d374r-fen, eine au337erprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg blei-ben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen. 11 - 6 - 12 b) Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe den Klageanspruch "sofort" anerkannt, ist frei von Rechtsfehlern. 13 aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die Ansicht vertreten worden, ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne des 247 93 ZPO k366nne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf der Notfrist des 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen (OLG Brandenburg, OLGR 2003, 305, 306; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 126, 127 f.; OLG Hamburg, OLGR 1996, 204; OLG M374nchen, MDR 1989, 267; OLG Naumburg, OLGR 2002, 239, 240; OLG N374rnberg, MDR 1998, 680; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 84 f.; OLG Zweibr374cken, OLGR 2001, 394 f.; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 93 Rn. 102; HK-ZPO/Gierl, 247 93 Rn. 27; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 93 Rn. 5; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl., 247 93 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 93 Rn. 6; Zim-mermann, ZPO, 7. Aufl., 247 93 Rn. 2). Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er inner-halb der Frist gem344337 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zun344chst nur seine Verteidi-gungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ank374ndigt, noch innerhalb der anschlie337enden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG Hamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG N374rn-berg, NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Z366l-ler/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 93 Rn. 4; Z366ller/Greger, aaO, 247 276 Rn. 13; Deich-fu337, MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006, 1034, 1035). 14 bb) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. 15 (1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte ein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen f374r eine Entscheidung 16 - 7 - im schriftlichen Verfahren vorlagen (247 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil nur auf Grund einer m374ndlichen Verhandlung ergehen. 247 307 Abs. 2 ZPO a.F. sah allerdings f374r den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (247 276 ZPO) den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor, wenn der Beklagte nach der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungs-bereitschaft erkl344rte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die Mehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage ergangen. Nach dem Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes (1. JuMoG) bestimmt 247 307 Satz 2 ZPO, dass es f374r den Erlass eines Aner-kenntnisurteils generell keiner m374ndlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr unabh344ngig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende Klage erst 2005 anh344ngig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerecht-fertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben. 17 (2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der Notfrist des 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO k366nne als "sofortiges" gelten, wird damit begr374ndet, dass "sofort" nur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann, meinen k366nne. Dies seien bei der Bestimmung eines fr374hen ersten Termins (247 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist des 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies er-scheint gemessen am Normzweck des 247 93 ZPO als zu eng. 18 Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelm344337ig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, 19 - 8 - hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des 247 93 ZPO, welche die Regelung des 247 91 ZPO aus Billigkeitsgr374nden durchbricht (BGHZ 60, 337, 343). Sie dient damit zugleich dem Schutz des Beklagten vor 374bereilten Klagen und der Vermeidung unn366tiger Prozesse (HK-ZPO/Gierl, aaO, Rn. 1; M374nchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., 247 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, aaO, Rn. 1; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 1). Auch die zweite Voraussetzung der Norm f374r eine Kostenbelastung des Kl344-gers, das Anerkenntnis m374sse ein "sofortiges" sein, ist an diesem Zweck zu messen. (2.1) Bestimmt das Gericht einen fr374hen ersten Termin, so konnte auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in die-sem Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschl374ssigem Kla-gevortrag oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03 - und vom 8. M344rz 2005 - VIII ZB 3/04 - aaO). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des 247 93 ZPO entge-genstand, wenn der Klageanspruch vor dem Termin bestritten, insbesondere Klageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, aaO, Rn. 4 - bejahend - und Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen bei Deichfu337, aaO, S. 191 bei Fn. 12-14). 20 Es ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann, nachdem 247 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines An-erkenntnisurteils einer m374ndlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint er-w344genswert anzunehmen, dass danach ein "sofortiges" Anerkenntnis auch bei der Bestimmung eines fr374hen ersten Termins in der Regel bereits in der Klage-erwiderung abgegeben werden muss (so Vossler, aaO). Selbst wenn man dem nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festh344lt, steht aber im Verfahren mit fr374hem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur 21 - 9 - Verf374gung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen oder den Klageanspruch anerkennen will. 22 (2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vor-verfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der fr374he erste Termin zur um-fassenden Vorbereitung des Haupttermins (247 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im fr374hen ersten Termin anerkannt, er374brigen sich vorbereitende Ma337nahmen. Wird mit der Klageerwiderung in der daf374r gesetzten Frist anerkannt, gilt Glei-ches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach 247 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht davon abh344ngen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidi-gungserkl344rung oder in der anschlie337enden Frist zur Klageerwiderung abgege-ben wird. In beiden F344llen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen An-spruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeit-raum pr374fen konnte. Dazu darf er die - n366tigenfalls verl344ngerte - Klageerwide-rungsfrist in Anspruch nehmen. Dies f374hrt zu keiner Ausweitung des Verfah-rens; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserkl344rung keinen Sachantrag ank374ndigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel weder Ma337nahmen des Gerichts noch des Kl344gers veranlasst. Allein die forma-lisierte und zur Vermeidung eines Vers344umnisurteils (247 331 Abs. 3 ZPO) erfor-derliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enth344lt noch kein Bestreiten der Klageforderung, sondern lediglich die Ank374ndigung, 374berhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt, ergibt sich daraus nicht. Ist der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vern374nftiger Grund daf374r ersichtlich, die Voraussetzungen des 247 93 ZPO allein deshalb zu verneinen, weil der Beklagte das Anerkenntnis noch nicht in der Notfrist abgegeben hat. Die Erkl344rung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung f374hrt dann we-der zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren Verfahrenskos- 23 - 10 - ten, so dass f374r die Kostenbelastung des Beklagten lediglich formal an den Ab-lauf einer Frist angekn374pft w374rde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage f374r die M366glichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, ohne jede Bedeutung ist. (2.3) Die abweichende Ansicht f374hrt danach zu einer am Normzweck gemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten Partei im schriftlichen Vorverfahren. Insbesondere n366tigt sie den Beklagten, der sich den Vorteil des 247 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entschei-dung 374ber das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiw366-chigen Zeitraums, w344hrend der Beklagte bei Bestimmung eines fr374hen ersten Termins auf den Zeitrahmen n366tigenfalls durch Fristverl344ngerungsantr344ge Ein-fluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach 247 277 Abs. 3 ZPO die Frist zur Klageerwiderung nach 247 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach 247 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen betr344gt, dem Beklagten im schriftlichen Vorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verf374gung stehen, dem im Verfahren mit fr374hem ersten Termin im ung374nstigsten Fall aber nur 2 Wo-chen. Die Notfrist des 247 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um ein Vers344umnisurteil nach 247 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders als die Klageerwiderungsfrist, nicht verl344ngert werden (vgl. 247 224 ZPO), gegen ihre Vers344umung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 24 - 11 - in Betracht (247 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom Richter zu setzende Klageerwiderungsfrist vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von vornher-ein gro337z374giger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 13 O 6/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.08.2005 - I-5 W 12/05 -
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