BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/07 vom 8. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 756, 765; BGB 247 797 1. a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aush344ndigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, f344llt grunds344tzlich nicht unter 247247 756, 765 ZPO. b) Deshalb ist zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aush344ndigung der In-haberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist. c) In diesem Fall m374ssen dem Vollstreckungsgericht vor Erlass eines Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses auch die Inhaberschuldverschreibun-gen vorgelegt werden. 2. Ist irrt374mlich der Schuldner zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden, so erfolgt die Vollstre-ckung in Anwendung von 247247 756, 765 ZPO. 3. Ist eine Hauptzahlstelle des Schuldners bei F344lligkeit zur Entgegennahme der In-haberschuldverschreibungen erm344chtigt, so gilt dies grunds344tzlich auch im Falle der Zwangsvollstreckung. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden - unter Zur374ckweisung im 334brigen - die Beschl374sse des 26. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 (26 W 48/07) und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2007 abge-344ndert. Unter Zur374ckweisung der weitergehenden Erinnerung der Schuld-nerin wird der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amts-gerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2005 insoweit aufgeho-ben, als die Pf344ndung von "Inhaberschuldverschreibungen, die ggf. zum Zwecke der anstehenden Umschuldung oder zum Zwe-cke einer anderen Verwertung entweder k366rperlich oder effektive St374cke oder 'elektronisch' in Form von Buchwertanteilen an Glo-balurkunden von anderen Gl344ubigern zum Umtausch f374r neue An-leihen bereitgehalten von C. B. AG f374r den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte bereitgehalten werden223, angeordnet wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Gl344ubi-gers auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und der Rechtsmittel-verfahren tr344gt die Schuldnerin 9/10 und der Gl344ubiger 1/10. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte sp344ter den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 200 dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gl344ubiger he-rauszugeben sind. Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgef374hr-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollm344chtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. M344rz 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin wies zus344tzlich darauf hin, dass f374r die Entgegennahme nicht die Rechtsanw344lte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zust344ndig seien. Der Ge-richtsvollzieher stellte in allen drei F344llen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. 2 Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2005 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in H366he von 123.476,99 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 29.439,57 200 und Vollstreckungskosten angeord- 3 - 4 - net und die Anspr374che an den Gl344ubiger 374berwiesen. In der Anlage zum Be-schluss hei337t es unter anderem: "Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss umfasst s344mtliche Anspr374che gleich welcher Art wie z.B. Guthabenspositionen, Forderungen, Verbindlich-keiten oder auch Inhaberschuldverschreibungen, die ggf. zum Zwecke der anstehenden Umschuldung oder zum Zwecke einer anderen Verwertung entweder k366rperlich oder effektive St374cke oder "elektronisch" in Form von Buchwertanteilen an Globalurkunden von anderen Gl344ubigern zum Um-tausch f374r neue Anleihen bereitgehalten von C. B. AG f374r den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte bereitgehalten werden." Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zur374ckweisung der Erinnerung der Schuldnerin gef374hrt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollm344ch-tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zun344chst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschl374sselt nach 5 - 5 - Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-schlusses in den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss sei unsch344dlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. Schlie337lich sei die Pf344ndung des Herausgabeanspruchs hin-sichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbr344uchlich und der An-spruch nicht unpf344ndbar. III. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat nur einen geringf374gigen Erfolg. 6 1. Zwar h344tte 374ber die in zul344ssiger Weise gem344337 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-habt. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber nicht der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). 7 2. Die Forderung, wegen derer der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist hinreichend bestimmt. 8 Die Forderung des Gl344ubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem gen374gt der Gl344ubiger mit seiner dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss beige-f374gten Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbe-trag in H366he von 123.476,99 200 zuz374glich Verzugszinsen in H366he von 9 - 6 - 29.439,57 200 und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Teilbe-trag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 200 und 10.481,48 200 des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Eine dar374ber hinausgehende Aufschl374sselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtab-rechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaf-fenden Verfahren bereits 374berpr374ft wurde (OLG K366ln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht er-folgt. 3. Unsch344dlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des Vollstreckungstitels nicht erw344hnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler-frei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt wird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschr344nkt. 10 4. Die Voraussetzungen des 247 765 ZPO, der auf Grund der ausdr374ckli-chen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil anwendbar ist, sind erf374llt. 11 a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur ge-gen Aush344ndigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (247 797 BGB), f344llt grunds344tzlich nicht unter 247247 756, 765 ZPO, da die Herausga-be des Papiers kein selbst344ndiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; M374nchKommZPO/He337ler, 3. Aufl., 247 756 Rdn. 9). Das Papier selbst hat keinen eigenen Verm366genswert, sondern ist ein Pr344sentati-ons- und Einl366sepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., 247 797 Rdn. 1). Deshalb ist nach 247 797 BGB grunds344tzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aush344ndigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, womit f374r alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug- 12 - 7 - Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und 247 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aush344ndigung der Inha-berschuldverschreibungen zu leisten hat, m374ssen in diesem Fall dem Vollstre-ckungsgericht f374r den Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt wer-den (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.). Anders verh344lt es sich, wenn - wie hier - ausdr374cklich zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht von den Voraussetzungen der 247247 756, 765 ZPO abh344ngig sei, da allein die Tat-sache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Aus-spruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261, 263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 756 Rdn. 2; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie hier M374nchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., 247 726 Rdn. 21; Wieczorek/ Sch374tze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., 247 756 Rdn. 3; 344hnlich Treysse, DGVZ 1983, 36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des 247 765 ZPO ist rein vollstre-ckungsrechtlich zu verstehen, unabh344ngig davon, ob materiellrechtlich ein sy-nallagmatisches Verh344ltnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvoll-streckungsverfahren ist grunds344tzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels ma337gebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenm344chtiger Ab-weichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abh344ngig zu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu entscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail zu pr374fen und die eigene Entscheidung 374ber diejenige des Prozessgerichts zu stellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrt374mlicherweise eine Zug-um-Zug- 13 - 8 - Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgr374nden ergibt, dass das Gericht die Aush344ndigungspflicht nach 247 797 BGB meinte, k344-me m366glicherweise eine Berichtigung des Urteils nach 247 319 ZPO in Betracht. Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich 247 765 ZPO anzuwen-den. 14 b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Schuldnerin im Annahmeverzug befindet. aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen, dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist f374r das Vollstre-ckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu pr374fen ist (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 765 Rdn. 2; M374nchKommZPO/He337ler, 3. Aufl., 247 765 Rdn. 10 m.w.N.). 15 bb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibun-gen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollm344chtigten Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht erm344chtigt war. Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollm344chtigung nicht aus der Pro-zessvollmacht des Rechtsanwalts (247 81 ZPO). Der Prozessbevollm344chtigte hat keine Befugnis, f374r seine Partei die streitgegenst344ndliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen (Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., 247 81 Rdn. 10; M374nchKommZPO/v.Mettenheim, 3. Aufl., 247 81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 81 Rdn. 22). Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Erm344chtigung durch die Partei. Nichts anderes gilt f374r die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollm344chtigten der 16 - 9 - Schuldnerin. Eine solche besondere Bevollm344chtigung des Prozessbevollm344ch-tigten ist nicht dargetan. 17 cc) Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Ge-sandte war zur Begr374ndung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Erm344ch-tigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte daf374r zust344ndig, den politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden Staates zu vermitteln. dd) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldver-schreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Er-folg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entge-gennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht erm344chtigt gewesen. 18 (1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach 247247 293 ff. BGB vor-aus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen ihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (M374nchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., 247 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls dann in einer den Annahmeverzug begr374ndenden Weise zugegangen, wenn diese den Vertreter durch Erkl344rung gegen374ber dem Gl344ubiger zur Empfang-nahme erm344chtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 247 293 Rdn. 7). 19 (2) Das Beschwerdegericht hat 247 4 der den Inhaberschuldverschreibun-gen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Emp-fangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen. 20 Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem ge344u337erten Willen des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (247247 133, 157 21 - 10 - BGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). Ma337gebend ist, wie der Gl344ubiger das Verhalten der Schuldnerin als Vollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach au337en kundgegebenen oder einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verst344ndnis-m366glichkeit des Erkl344rungsempf344ngers, bei einer Vielzahl von Personen auf die Verst344ndnism366glichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an (Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 167 Rdn. 5). Nach 247 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die Schuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle zu leisten und dieser die f344lligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen Zinsscheinen auszuh344ndigen. Dies durfte der Gl344ubiger so verstehen, dass die Hauptzahlstelle diejenige ist, die f374r die Inhaberschuldverschreibungen und die damit verbundenen Ma337nahmen zust344ndig und insoweit von der Schuldnerin bevollm344chtigt ist. So hat beispielsweise auch die K374ndigung gegen374ber der Hauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (247 8 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zins-scheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen (247 11 Abs. 1); Erf374llungsort soll F. sein (247 11 Abs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen und auf den Einwand der 366rtlichen Unzust344ndigkeit verzichtet (247 11 Abs. 4) und schlie337lich sollen deutsche Gerichte f374r die Kraftloserkl344rung abhandengekom-mener oder vernichteter Schuldverschreibungen zust344ndig sein (247 11 Abs. 6 der Anleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anlei-hegesch344fts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtli-chen Durchsetzung von berechtigten Anspr374chen der Inhaber der Schuldver-schreibungen, weshalb nach dem Verst344ndnis eines durchschnittlichen beteilig- 22 - 11 - ten Gl344ubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle umfassend empfangsberechtigt war. 23 Soweit die Rechtsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Anleihebedin-gungen nur die urspr374ngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regul344ren Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschr344nkung den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei F344llig-keit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen erm344chtigt, muss sie dies erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - 374ber die F344lligkeit hin-aus - ein vollstreckbarer Titel 374ber die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde liegt. (3) Unsch344dlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha-berschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein Versto337 gegen 247 765 ZPO f374hrt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsma337-nahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch Nachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt werden (M374nchKommZPO/He337ler, 3. Aufl., 247 765 Rdn. 12 f.; Walker in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., 247 766 Rdn. 27 m.w.N.). 24 5. Im Ergebnis zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde die Pf344ndung von Herausgabeanspr374chen bez374glich Inhaberschuldverschreibungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Pf344ndung sittenwidrig oder rechtsmissbr344uchlich ist. Sie ist zumindest mangels Bestimmtheit der gepf344ndeten Anspr374che un-wirksam. 25 Der Pf344ndungsbeschluss muss die Anordnung und den Umfang der Pf344ndung klar und bestimmt darstellen (Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 829 26 - 12 - Rdn. 8). Er muss insbesondere die zu pf344ndende Forderung bzw. den zu pf344n-denden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt be-zeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstre-ckung ist (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82). Daran fehlt es vorliegend. Soweit es im Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss hei337t, dass er "s344mtliche Anspr374che gleich welcher Art wie z.B. Gutha-benspositionen, Forderungen, Verbindlichkeiten oder auch Inhaberschuldver-schreibungen, die ggf. zum Zwecke der anstehenden Umschuldung oder zum Zwecke einer anderen Verwertung entweder k366rperlich oder effektive St374cke oder 'elektronisch' in Form von Buchwertanteilen an Globalurkunden von ande-ren Gl344ubigern zum Umtausch f374r neue Anleihen bereitgehalten von C. B. AG f374r den Schuldner oder von ihm beauftragte Dritte be-reitgehalten werden", umfasst, bleibt unklar, welche Art von Anspr374chen im Hinblick auf Inhaberschuldverschreibungen gepf344ndet wird. Es k366nnten sowohl Inhaberschuldverschreibungen selbst als auch diesbez374gliche Herausgabean-spr374che gemeint sein. Dar374ber hinaus bleibt im Hinblick auf die Formulierung unklar, welche Inhaberschuldverschreibungen gemeint sein sollen. Soweit diese Unbestimmtheit reicht, ist der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss unwirk-sam (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 829 Rdn. 41). - 13 - Die Rechtsbeschwerde ist dementsprechend hinsichtlich der Pf344ndung von "Anspr374chen wie Inhaberschuldverschreibungen" begr374ndet; der Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss ist insoweit aufzuheben. Der hierauf ge-richtete Antrag ist zur374ckzuweisen. 27 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 10689/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 48/07 -
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