BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/08 vom 15. Januar 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Der Gl344ubigerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier (Einzelrichter) vom 4. April 2008 gew344hrt. Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin hat f374r die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich und aus einem Vers344umnisurteil des Arbeitsgerichts die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts jedoch abgelehnt, weil die Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich erscheine (247 121 Abs. 2 ZPO). 2 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter des Landgerichts zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 Der Senat hat der Gl344ubigerin mit Beschluss vom 24. Juli 2008, zuge-stellt am 30. Juli 2008, f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskos-tenhilfe bewilligt. Die Gl344ubigerin hat am 30. Juli 2008 Rechtsbeschwerde ein-gelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbe-schwerde am 1. September 2008 begr374ndet. II. 1. Der Gl344ubigerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-s344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da sie bis zur Zustellung des Beschlusses des Senats 374ber die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe verhindert war, die Frist einzuhalten. Sie hat die Rechtsbe-schwerde fristgerecht begr374ndet. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 6 Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich- 7 - 4 - tern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732). III. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzelrich-ter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 8 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Bernkastel-Kues, Entscheidung vom 21.02.2008 - 6 M 30/08 - LG Trier, Entscheidung vom 04.04.2008 - 2 T 36/08 -
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