BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/09 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zur374ckge-ben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. August 2009 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 25.200 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 15.000 200 nebst Zinsen verurteilt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wurde dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 24. Juni 2009 zugestellt. Das anwaltliche Empfangsbekenntnis gelangte am 26. Juni 2009 an das Landgericht zur374ck. Am 30. Juli 2009 legte der Prozess-bevollm344chtigte der Kl344gerin mit Schriftsatz vom selben Tage Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsfrist unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen. Er 1 - 3 - hat hierzu vorgetragen, das Urteil des Landgerichts sei am 24. Juni 2009 ein-gegangen und mit dem Eingangsstempel versehen worden. Die Eintragung der Berufungsfrist sei wegen der Abwesenheit des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts bis Freitag, den 26. Juni 2009, zur374ckgestellt worden. Am 26. Juni 2009 habe der Sachbearbeiter die Weisung erteilt, die Berufungsfrist einzutragen. Die B374rovorsteherin F., die seit 374ber zwei Jahren in der Kanzlei ohne Beanstandungen t344tig sei, habe f344lschlicherweise die Frist nicht nach dem Datum des Eingangsstempels (24.6.2009), sondern nach dem Datum der An-frage beim Sachbearbeiter (26.6.2009) berechnet und ins Fristenbuch eingetra-gen. Da das Ende der Frist danach am Sonntag, dem 26. Juli 2009, gewesen w344re, habe Frau F. den Ablauf auf den darauf folgenden Montag, den 27. Juli 2009, notiert. Bei Erstellung der Berufungsschrift sei die Verfristung dem Sach-bearbeiter erst aufgefallen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 II. 1. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin m374sse sich die schuldhafte Fristvers344umnis ihres Prozessbevollm344chtigten zurechnen lassen. Weisungen des Anwalts, die gew344hrleisteten, dass die zur Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt vorgenommen w374rden, k366nnten nach dem Vortrag des Prozessbevollm344chtigten und den eidesstattlichen Versi-cherungen des Rechtsanwalts und der Rechtsanwaltsfachangestellten nicht festgestellt werden. Die vom Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin vorgetrage-ne Verfahrensweise habe das Risiko einer Fristvers344umung in sich getragen, 3 - 4 - da der zusammengeh366rende einheitliche Vorgang der Fristenberechnung, Fristnotierung und Fristeintragung sofort nach Eingang des Urteils durch die zun344chst vorgenommene Vorlage der Akten an den Rechtsanwalt unterbrochen worden sei. Das berge die Gefahr von Fehlern, Versehen oder Irrt374mern in sich, vor allem dann, wenn sich die R374ckgabe des Schriftst374ckes vom Anwalt an das B374ropersonal verz366gere oder die zust344ndige Angestellte durch 334berlastung be-eintr344chtigt werde. Gegen den ihrem Prozessbevollm344chtigten am 20. August 2009 zuge-stellten Beschluss hat die Kl344gerin am 18. September 2009 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verl344ngerter Frist rechtzeitig begr374ndet. 4 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO), weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergeb-nis zutreffend entschieden hat. 5 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Kl344-gerin hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Das Vers344umnis be-ruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, das sie sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 6 a) Zwar trifft zu, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei f374r die Fristwahrung nicht entscheidend ankommt, wenn der Rechtsanwalt von ih- 7 - 5 - nen abweicht und stattdessen eine genaue Anweisung f374r den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt h344tte (vgl. BGH, Be-schluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - NJW 2009, 3036; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823). In einem solchen Fall ist f374r die Fristvers344umnis nicht die B374roor-ganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters urs344chlich, weil ein Rechtsan-walt grunds344tzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverl344ssigen Mitarbei-ter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; BGH, Beschl374sse vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - NJW-RR 2007, 127, 128). Jedoch kann eine konkrete Einzel-anweisung den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden B374roorgani-sation entlasten, wenn diese die bestehende Organisation nicht au337er Kraft setzt, sondern sich darin einf374gt und nur einzelne Elemente ersetzt, w344hrend andere ihre Bedeutung behalten, die bestimmt sind, der Fristvers344umnis entge-genzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. BGH, Beschl374sse vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - aaO, Rn. 9 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - aaO). So liegt der Fall hier. b) Die Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag des Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin belegt, dass die allgemeinen Organisationsregeln in der Kanzlei ihre Bedeutung durch die Einzelanweisung nicht verloren hatten. Darin wird die Fristvers344umnis darauf zur374ckgef374hrt, dass sich die B374rovorste-herin F. am Datum der Anfrage bei dem die Sache bearbeitenden Rechtsan-walt, ob die Berufungsfrist eingetragen werden solle, orientiert habe, anstatt am Datum des Eingangsstempels. Diese Vorgehensweise l344sst au337er Acht, dass der Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftst374cks nicht zuverl344ssig anhand des Eingangsstempels ermittelt werden kann. 8 - 6 - 9 aa) Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforder-lich, das daf374r ma337gebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459, 1460 m.w.N.). Im Falle der Zustellung eines Schriftst374cks an den Prozessbevollm344chtigten der Partei nach 247 174 ZPO kommt es f374r den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Dementsprechend musste auch dem anwaltlichen Vertreter der Kl344gerin bekannt sein, dass nicht der Eingangsstempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbe-kenntnis unterzeichnet worden war, f374r den Beginn der Rechtsmittelfrist ma337-gebend ist (Senat, Beschluss vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968, 1969; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119). Deshalb bedarf es eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Diesen Vermerk vermag der Ein-gangsstempel des Anwaltsb374ros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen, weil er nur den Eingang des Dokuments in der Kanzlei best344tigt, nicht jedoch die f374r eine Zustellung gem344337 247 174 ZPO erforderliche und f374r den Fristbeginn ma337gebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - aaO). Die Anfertigung eines Vermerks 374ber das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung besteht, eine mit einem Eingangsstempel ver-sehene Urteilsausfertigung zu den Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt f374r den Zeitpunkt der Zustellung nichts. Es besteht die Gefahr, dass das Datum des Eingangsstempels nicht mit dem allein ma337geblichen Da-tum 374bereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterzeich-net hat. Wird ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur m374ndlich vermittelt, m374ssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende or-ganisatorische Vorkehrungen daf374r getroffen sein, dass der m374ndliche Hinweis - 7 - ordnungsgem344337 umgesetzt wird. Um zu gew344hrleisten, dass ein solcher Ver-merk angefertigt wird und das ma337gebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis 374ber eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zur374ck-geben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist fest-gehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senat, Beschl374sse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO und vom 26. M344rz 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZR 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; BGH, Be-schluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO 247 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). bb) Diese Sorgfaltsanforderungen erf374llte die in der Kanzlei des Rechts-anwalts der Kl344gerin ge374bte Fristenkontrolle nicht. Das Empfangsbekenntnis wurde vielmehr am 24. Juni 2009 unterzeichnet und an das Landgericht zu-r374ckgegeben, wo es am 26. Juni 2009 einging, ohne die Notierung der Rechts-mittelfrist, die erst am 26. Juni 2009 erfolgte, sicherzustellen. Ob und ggf. auf welche Weise im B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin die Ausf374h-rung m374ndlich erteilter Anweisungen kontrolliert wurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der B374rofachangestellten w374rden stichproben-artig kontrolliert, reicht hierf374r nicht aus. Es fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsb374ro die Notierung von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - aaO; BGH, Be-schluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574). Ein Anlass, in besonderer Weise sicherzustellen, dass die konkrete Fristeintragung richtig er-folgte, bestand im 334brigen aufgrund der mit der ausdr374cklichen Anweisung des Rechtsanwalts vom 374blichen Ablauf abweichenden Handhabung. 10 - 8 - 11 cc) Das Vers344umnis des anwaltlichen Vertreters der Kl344gerin war f374r die Vers344umung der Berufungsfrist auch urs344chlich. W344re das Empfangsbekennt-nis an das Landgericht erst nach Anfertigung des Vermerks 374ber das Datum der Unterzeichnung und Festhaltung der Rechtsmittelfrist in den Handakten und im Fristenkalender zur374ckgesandt worden, ist davon auszugehen, dass die Beru-fung rechtzeitig eingelegt worden w344re. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 18.06.2009 - 3 O 376/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2009 - 1 U 138/09 -
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