BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 64/09 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 13. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.385 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger begehren von dem Beklagten nach Beendigung des Mietver-trages die R374ckzahlung der von ihnen geleisteten Mietkaution. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die erstinstanzlichen Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344ger Berufung eingelegt. Die mit dem Briefkopf der Rechtsanwaltssoziet344t des Kl344gervertreters versehene Berufungsschrift, der eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Wortlaut: 1 - 3 - " Gesch344ftszeichen: 9 C 669/08 In Sachen S. R. und Herrn K. Bevollm344chtigte RAe: K. und Kollegen gegen J. P. Bevollm344chtigte RAe: B. & H. legen wir hiermit gegen das Urteil vom 10.02.2009 Berufung ein. Eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils haben wir in der Anlage mit beigef374gt." Das Landgericht hat die Berufung der Kl344ger als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, f374r wen - f374r die Kl344gerin zu 1, den Kl344ger zu 2 oder beide - das Rechtsmittel eingelegt werde. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und im 334brigen auch form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 575 ZPO). Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine 3 - 4 - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Be-schluss verletzt das Verfahrensgrundrecht der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-prinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-gr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 77, 275, 284; 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BVerfG, NJW 2003, 281; BVerfG NJW 1991, 3140; Senatsbeschluss vom 27. Septem-ber 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437, unter II 3 b). Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2) davon aus-gegangen ist, dass die Berufungsschrift auch durch Auslegung nicht erkennen lasse, f374r wen das Rechtsmittel eingelegt werde, hat es den Kl344gern den Zu-gang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt verwehrt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen. 4 a) Das Berufungsgericht ist allerdings in 334bereinstimmung mit der st344n-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem344337 247 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe geh366rt, f374r und gegen welche Partei das Rechtsmittel einge-legt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder f374r sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge Anforde-rungen zu stellen; bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl344- 5 - 5 - gers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Berufungskl344gers ausschlie337lich durch dessen ausdr374ckliche Bezeichnung zu erzielen w344re; sie kann auch im Wege der Aus-legung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen ge-wonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozess-erkl344rungen, alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien n366tigen An-gaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht er366ffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gr374nden der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelf374hrers, zweifelsfrei erkennbar sein m374ssen (Senats-beschl374sse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5, und vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7; jeweils m.w.N.). b) Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht zu Un-recht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewe-sen, f374r wen mit dem Schriftsatz vom 19. M344rz 2009 Berufung eingelegt worden sei. 6 aa) Die Auslegung von Prozesshandlungen und damit auch der Beru-fungsschrift unterliegt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs der freien revisionsrechtlichen Nachpr374fung (Senatsbeschluss vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, unter I 2 a; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862, unter II 3 a; jeweils m.w.N.). Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige ge- 7 - 6 - wollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Lediglich theoretisch m366gliche Zweifel, f374r die tats344chliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, k366nnen bei der Ausle-gung der Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO). 8 bb) In der hier zu beurteilenden Berufungsschrift werden zwar die Partei-rollen nicht genannt. Der Berufungsschrift war jedoch eine Abschrift der ange-fochtenen Entscheidung beigef374gt. Diesem vom Berufungsgericht nicht ber374ck-sichtigten Umstand kommt entscheidende Bedeutung zu. Denn die in der Soll-vorschrift des 247 519 Abs. 3 ZPO vorgesehene Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils ist zwar nicht der einzige Um-stand, aufgrund dessen sich eine fehlende Angabe in der Berufungsschrift als unsch344dlich erweisen kann; sie stellt indessen ein geeignetes Mittel und letzt-lich den sichersten Weg dar, um Zweifelsf344lle zu vermeiden (vgl. BGHZ 165, 371, 373; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935, Tz. 8). Im vorliegenden Fall l344sst sich durch einen Abgleich der Be-rufungsschrift mit der beigef374gten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils jeder vern374nftige Zweifel hinsichtlich der Frage, ob f374r beide oder nur f374r einen Kl344ger Berufung eingelegt werden soll, ausr344umen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Zweifel, dass mit der Berufungsschrift das Rechtsmittel f374r beide Kl344ger eingelegt wor-den ist. Im Eingang des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts wird als Pro-zessbevollm344chtigter beider Kl344ger die Rechtsanwaltssoziet344t genannt, zu der der Kl344gervertreter geh366rt und unter deren - auch seinen Namen aufweisen-den - Briefkopf er die Berufungsschrift gefertigt hat. Hinzu kommt, dass die ge-nannte Rechtsanwaltssoziet344t auch im Rubrum der Berufungsschrift als Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344ger aufgef374hrt wird. Ferner ergibt sich aus der Ur- 9 - 7 - teilsformel des Amtsgerichts, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Vern374nftige Zweifel, dass das Rechtsmittel f374r beide Kl344ger einge-legt worden ist, k366nnen bei dieser Sachlage - zumal beide Kl344ger in der Beru-fungsschrift aufgef374hrt sind und sich der Berufungsschrift auch ansonsten keine Anhaltspunkte f374r eine Beschr344nkung der Rechtsmitteleinlegung auf einen der Kl344ger entnehmen lassen - nicht aufkommen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2005 - V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216, unter III 2 b). 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 10 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 10.02.2009 - 9 C 669/08 - LG Verden, Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 S 101/09 -
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