BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/10 vom 10. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4 Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfä n- dungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändb a- re Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetra g gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie A r- beitseinkommen festsetzen. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 - LG Münster AG Münster - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari , den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Okto - ber 2010 (Az.: 5 T 564/10) wird zurückgewiesen. Die Drittschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstr eckung wegen einer Forderung von 181,96 - und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus einem näher bezeichneten Konto gepfändet und ihr zur E inziehung überwiesen worden sind. Das Konto wird seit dem 1. Juli 2010 als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt. Der Schuldner hat beantragt, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrages aufzuheben. Er hat eine Verdienstbescheini gung seines Arbeitgebers und einen Kontoauszug vorgelegt, wo nach ihm im Juli 2010 A r- beitseinkommen in Höhe von 1.705,54 überwiesen wurde . Dazu hat er vorg e- 1 - 3 - tragen: Sein Einkommen schwanke in der Höhe, mindestens werde aber ein Betrag von 1.700 den gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkomm en ebenfalls gepfändet sei. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 die Kontopfändung "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches i- teres aufge eingehenden unpfändbaren Einkommen. Am 1. September 2010 hat der Schuldner beantragt, einen betragsmäßig eindeutig bestimmten pfändungsfre i- en Betrag festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgefü hrt, die Drittschuldnerin akzeptiere den Beschluss vom 12. Juli 2010 nicht, da eine betragsmäßig nicht genau bezeichnete Freigabe unzulässig und nicht umsetzbar sei. Das Amtsg e- richt - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen, da das Recht s- schu t zbedürfnis fehle; d em Begehren des Schuldners sei durch den Beschluss vom 12. Juli 2010 bereits ausreichend nachgekommen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Dri ttschuldnerin, die das Begehren des Schuldners weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft. Sie ist auch zulässig. Die Drittschuldnerin wird durch die angefochtene Entscheidung in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen. Die Ausgestaltung des dem Schuldner gewährten Pfändungsschutzes hat unmittelbare Auswirkungen 2 3 - 4 - auf die die Bank bei der Führung des Pfändungsschutzkontos treffenden Pflic h- ten. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerd egericht, dessen Entscheidung in Juris dokumentiert ist, meint, der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungs - gerichts - vom 12. Juli 2010 sei hinreichend bestimmt und könne von der Drit t- schuldnerin umgesetzt werden. Aufgrund der gegenüber de m Arbeitgeber au s- gebrachten Lohnpfändung werde auf das Konto des Schuldners bei der Drit t- schuldnerin monatlich nur noch der pfändungsfreie Betrag des schuldnerischen Einkommens überwiesen. Eine nochmalige Prüfung der Berechnung des A r- beitgebers durch das V ollstreckungsgericht sei nicht notwendig und nicht vo r- gesehen. Aufgrund der von der Höhe des Einkommens abhängigen unte r- schiedlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO werde dieser vom Arbei t- geber auszuzahlende pfändungsfreie Betrag jeden Monat unterschi edlich hoch sein, da das Arbeitseinkommen schwanken könne, z.B. durch Zahlung von Weihnachtsgeld, Zulagen oder ähnliche m . Es würde daher dem Sinn des effe k- tiven Schuldnerschutzes widersprechen, einen Freibetrag einmalig betragsm ä- ßig festzusetzen. Denn wenn der Betrag anhand des Einkommens zur Zeit der Antragstellung festgesetzt würde, könne es passieren, dass bei einem z.B. durch Weihnachtsgeld erhöhten Einkommen im Monat Dezember gemäß § 850c ZPO unpfändbare Beträge gleichwohl an den Gläubiger ausgezahlt würden. Da das Vollstreckungsgericht im Vorhinein nicht wissen könne, in we l- chem Umfang das Einkommen des Schuldners schwanke, müsste der Schul d- ner, um diesem Problem zu begegnen, gegebenenfalls jeden Monat einen ne u- 4 5 - 5 - en Pfändungsschutzantrag stellen, was ni cht dem Sinn und Zweck des § 850k ZPO, nämlich das Verfahren bei Kontopfändungen zu vereinfachen, entspr e- che. Dadurch würden dem Schuldner auch gravierende Rechtsnachteile dr o- hen. Denn er liefe Gefahr, dass das Kreditinstitut den den Freibetrag übe r- schreit enden Teil des Einkommens bereits vor entsprechender Antragstellung an den Gläubiger abgeführt haben könnte. Eine solche Vorgehensweise sei seitens des Gesetzgebers nicht gewollt. Ebenfalls nicht dem Willen des G e- setzgebers entsprechen dürfte die alternati ve Möglichkeit der Festsetzung eines betragsmäßig bezeichneten, jedoch utopisch hohen Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht, den der jeweils überwiesene Einkommensbetrag vorau s- sichtlich zu keiner Zeit überschreiten werde. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO kön ne das Vollstreckungsgericht abweichende Anordnungen treffen. Die pauschale Anordnung der Freigabe des gesamten, monatlich vom Arbeitgeber des Schuldners auf das gepfändete Konto überwiesenen Arbeitseinkommens, u n- abhängig von dessen tatsächlicher Höhe, sei eine solche abweichend e Anor d- nung. Der angefochtene Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Vor Einfü h- rung des Pfändungsschutzkontos sei stets ein ähnlich lautender Beschluss durch das Amtsgericht erlassen worden, der von der jeweiligen Drittschuldnerin auch umgesetzt worden sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung umfasst. Dieser Sockelbetrag wird dem Schuldner quasi automatisch zur Sicherung se i- nes Existenzminimums gewährt. Ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht; der Pfändungsschutz knüpft nicht an die Art der Einkünfte an (BT - Drucks. 16/7615 S. 18). § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht 6 7 - 6 - die Erhöhung dieses Sockelbetrages um weitere unpfändbare Beträge vor, wenn der Schuldner die Voraussetzungen dem Kreditinstitut im Sinne von § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nach weist. Auf Antrag kann das Vollstreckungsg e- richt einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfä n- dungsfreien Betrag festsetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. b) Die Kreditinstitute haben somit lediglich den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen. Dem Vol l- streckungsgericht bleibt es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag fe stzusetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. Anlass für einen derartigen Antrag des Schuldners kann etwa bestehen, wenn ihm vom Arbeitgeber Urlaubs - oder Weihnachtsgeld (vgl. § 850a Nr. 2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen seines B e- schlusses d en pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu ha l- ten (vgl. BT - Drucks. 16/7615 S. 1). Der Schu ldner und die Vollstreckungsg e- ric h te werden hierdurch nicht unzumutbar belastet. c) Etwas anderes muss dann gelten, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbetr ä- ge n des § 850k ZPO abweicht. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor. In diesen Fällen ist es, wie das Beschwe r- degericht zutreffend sieht, weder dem Schuldner noch den Volls treckungsg e- richt en zumutbar, dass der Schuldner unter Umständen jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Der Schuldner liefe zudem Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den 8 9 - 7 - pfändungsfreien Bet rag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist a uch unter Berücksichtigung der b erechtigten Interessen der Kreditinstitute mit dem Ziel des effektiven Schuldnerschutzes und der En t- lastung der Vollstreckungsgerichte (vgl. BT - Drucks. aaO S. 1, 13, 14) nicht ve r- einbar. Dem ist mit dem Beschwerdegericht dadurch Rechnung zu tragen, dass in dem Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO der monatliche Freibetrag nicht b e- ziffert, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Sch ul d- ners überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wird (vgl. auch Musielak/ Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850k Rn. 5). Der Freibetrag ist auf diese Weise ausre i- chend bestimmbar. Dass der auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende B e- trag dem unpfändbaren Arbeitseink ommen entspricht, wurde durch den Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber gepfändet wurde, festgestellt. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Beschluss nac h § 850k Abs. 4 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss. d) Eine r derartige n Entscheidung steht entgegen der Ansicht der Recht s- beschwerde nicht entgegen, d a s s der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 850k Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht umgesetzt w urde. Darin war vorgesehen, dass an die Stelle der nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge bei der Gutschrift von Arbeitseinkommen oder anderen wiederkehrenden Einkünften der überwiesene Betrag tritt, wenn er den pfändungsfreien Teil des Arbei tsei n- kommens oder der Einkünfte darstellt ( vgl. BT - Drucks. aaO S. 6). Dadurch sol l- te eine mehrfache Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages durch den Arbeitgeber und das Kreditinstitut vermieden werden (aaO S. 19). Der Rechtsausschuss des Deut schen Bundestages befürchtete nicht unerhebl i- che praktische Probleme bei den Kreditinstituten und wollte unnötige Risiken 10 11 - 8 - und Aufwand bei diesen vermeiden (vgl. BT - Drucks. 16/12714 S. 19, 20). Z u- nächst sei nicht ausgeschlossen, dass das Kreditinstitut nich t ohne Weiteres erkennen könne, dass es sich um den unpfändbaren Teil des Arbeitseinko m- mens des Schuldners handele. Es sei auch nicht sicher, dass der erforderliche Nachweis n ach Absatz 5 Satz 2 immer den Anforderungen genüge. Diese Erwägungen greifen nicht, wenn durch gerichtlichen Beschluss angeordnet wird, dass der Freibetrag sich nach dem eingehende n Arbeitsei n- kommen richtet . Das Kreditinstitut muss dann eine Prüfung , ob das Arbeitsei n- kommen unpfändbar ist, nicht mehr vornehmen. Eines Nachweises na ch A b- satz 5 Satz 2 bedarf es insoweit nicht. Sofern Arbeitseinkommen als solches bei der Gutschrift zu erkennen ist, unterliegt das Kreditinstitut keinen besonderen Risiken. Eine solche ohne Weiteres mögliche Erkennbarkeit ist allerdings V o- raussetzung für eine entsprechende Anordnung. Die Kreditinstitute dürfen nicht mit dem Risiko belastet werden, dass sie bei zweifelhaften Überweisungen eine Fehleinschätzung vornehmen. e) Durch einen solchen Beschluss werden die Kreditinstitute nicht unz u- mutbar belast et. Sie müssen zwar im Einzelfall prüfen, in welcher Höhe A r- beitseinkommen eingegangen ist. Insoweit kann da s mit der Gesetzgebung zu § 850 k ZPO verfolgte Ziel, die Kreditinstitute von jeder Prüfung zu entbinden, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschri ft von bestimmten ges ch ützten Ei n- künften herrührt ( BT - Drucks. 16/7615 S. 18) , nicht vollständig umgesetzt we r- den. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach der Einschätzung des Senats möglich ist, die Vorgaben eines gerichtlichen Beschlusse s , na ch dem das eingehende Arbeitseinkommen unpfändbar ist, datentechnisch so zu erfa s- sen, dass eine automatisierte Bearbeitung möglich ist . Dem steht gegenüber , dass ansonsten ein erhöhter Arbeitsaufwand auf die Kreditinstitute zukäme, denn der Schuldner wäre bei ständig schwankenden Freibeträgen genötigt, in 12 13 - 9 - kurzen Abständen Be schlüsse nach § 850 k Abs. 4 ZPO zu er wirken, die dann manuell von den Kreditinstitut en umgesetzt werden müssten. f) Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass die Gutschrif t des unpfändbaren Arbeitseinkommens nicht als solche zu erkennen sei. Das ist ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs au ch nicht der Fall. Vielmehr findet sich dort der im Beschluss bezeichnete Arbeitgeber als Anweisender und die Anweisung enthält die Mi tteilung, dass es sich um die Besoldung handelt. Das ist ausreichend. Es wird jedoch in Zukunft und in vergleichbaren Fällen darauf zu achten sein, dass der Beschluss die genaue Formulierung auf dem Überwe i- sungsträger übernimmt, weil an sonsten die Gefahr v on Verwechs lungen best e- hen könnte. g) Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - nach seinem Wortlaut zu weit g e- fasst ist. Nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben, über das der Schu l d- ner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach Satz 1 pfändung s- freien Betrages verfügt hat , in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - ermöglicht es dem Schuldner nach seinem Wortlaut dagegen, Arbeitseinkommen unbegrenzt a n- zusparen und dem Gläubi gerz ugriff vorzuenthalten. Der Senat stellt daher klar, dass die Kontopfändung bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom A r- beitgeber monatlich auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weit e- res aufgehoben ist und dass die Übertragung nicht verbrauchten Guthabens nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats wirkt. 14 15 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Z PO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 01.09.2010 - 33 M 931/08 - LG Münster, Entscheidung vom 04.10.2010 - 5 T 564/10 - 16
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