BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 6 4 / 10 vom 13 . September 201 1 in dem selbstständigen Beweisverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . September 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Zoll und Wellner , die Ric hterin Di e- derichsen und den Ric h ter Pauge beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 g e- gen den Beschluss de s 7 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Karlsr u he vom 3 . November 20 10 wird auf Kosten de r genannten Antragsgegner als un zulässig verworfen . Beschwerdewert: 100.000 Gründe: I. Der Antragsteller betreibt als Miterbe seiner Ehefrau ein selbstständiges Beweisverfahren zu der Behauptung, die acht Antragsgegner hätten den Tod seiner Ehefrau durch ärztli che Behandlungsfeh ler mitverursacht, weil sie als behandelnde Hausärzte, Radiologen und Neurologen den im März 2006 dia g- nostizierten bö s a rtigen Hirntumor nicht rechtzei tig erkannt hätten. Er hat die Einholung schriftlicher Sachver ständigengutachten zu dreizehn Fragen bea n- tr agt . Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller infolge seiner fehlenden Aktivlegit i- mation als bloßer Miterbe ein rechtliches Interesse an der Beweisau f nahme 1 - 3 - habe . Die Durchführung ein es selb st ständigen Beweisver fahrens sei aber j e- denfalls des halb u n zulässig, weil der Antrag nicht auf die Feststellung der in § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Tatsachen, sondern darauf gerichtet sei, Behandlung s fehler der Antragsgegner fest zustellen und deren Haftung umfassend zu klären. Außerdem seien die auf alle Antragsgegner b e- zogenen Fragen zu allgemein formuliert und auf eine u n zulässige Ausforschung gerichtet . Das Beschwerdegericht hat auf die sofortige Beschwerde de s An tragste l- lers de n Beschluss des Landgerichts im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dem Antrag stattgegeben . Die Bestimmung und Instruktion des Sac h- verständigen hat das B e schwerdegericht dem Landgericht übertragen. Es hat die Rechtsb e schwerde zugelassen. Mit dies er verfolg en die Antragsgegner zu 1 bis 6 und zu 8 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft . Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die Statthaftigkeit ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der zweiten Alternative. Zw ar hat das Beschwe r- degericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht ist aber für das Rechtsbeschwerdeg e- richt nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene En t- scheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare En t- 2 3 4 - 4 - scheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterwo r fen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das B e- schwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässi g keit sfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 , VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 , MDR 2011, 746 ). So liegt der Fall hier. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschlus s, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Dies begegnet - entgegen der Stellungnahme der Antrag s- gegner - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der ungleichmäßigen Gestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensb e- teiligten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Wie die Antragsgegner nicht verkennen, garantiert das Grundgesetz im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG und in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ledigl ich die eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen En t scheidung, während ein Instanzenzug von Verfassungs wegen nicht garantiert ist (BVerfGE 107, 395, 401 ff.). Unbedenklich ist auch, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die A n- fechtun g versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entsche i- dung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im selbstständigen Beweisverfahren von der die Verfahrenseinleitung betreffenden Gericht s entscheidung in unterschiedliche r Weise betroffen. Wird der Antrag auf Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens abgelehnt, wird dem Antra g- steller in diesem Verfahren der Zugang zu Gericht verwehrt. Wird das Verfahren angeordnet, muss der Antragsgegner lediglich hinnehmen, dass der Beweis erhoben wird . E in stattgebender Beschluss begründet keine titulierten Verpflic h- tungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivi l- 5 6 - 5 - prozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15 . März 2001 - 11 W 12/01, NJW - RR 2001, 1727 Rn. 4 ff.). Der Gesetzgeber war deshalb nicht g e hindert, einen Rechtsbehelf gegen eine das selbstständige Beweisverfahren anordnende Entscheidung zu vers a- gen. Die Versagung der Anfechtung liegt bei Anwendung z ivilprozessualer Maßstäbe auch deshalb nahe, weil die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfa h- ren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, aaO Rn. 7 ). Dort findet inde s die Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die and e- re Art der Beweisaufnahme ang e ordnet wird, nicht statt (§ 355 Abs. 2 ZPO). 7 - 6 - Die Ausführungen der Antragsgegner in ihrer ergänzenden Stellungna h- me vom 27. Juli 2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurte i lung. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 28.04.2010 - 1 OH 17/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2010 - 7 W 25/10 - 8
Full & Egal Universal Law Academy