BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 6 4 /1 1 v om 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 4, § 103 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegner i- schen Rechtsanwalt gemäß § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Au f- hebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die o b- siegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rüc k festsetzen lassen. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner , die Richterin Diederic h- sen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2011 wird als unzulässig verworfen. 2. D ie Rechtsbeschwerde de s Antragsgegner s gegen den B e- schluss des 8 . Zivi lsenats des Hanseatischen Oberlandesg e- richts vom 3 1. August 2011 wird zurückgewiesen . 3. Die Kosten de s Rechtsb eschwerde verfahren s ha ben d i e Rechtsbeschwerdeführer zu tragen. Beschwerde wert: 1.032 , 85 Gründe: I. De r Antrags gegner ist dem Kläger auf dessen Prozesskostenhilfeantrag hin vom Landgericht als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Nac h- dem der Kläger in erster Instanz obsiegt hatte, beantragte der Antragsgegner gemäß § 126 Abs. 1 ZP O im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 setzte das 1 - 3 - Landgericht die von der Beklagten an den Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf 1.024,30 fest. D ie Beklagte zahlte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 8 , 55 , an den Antrag s- gegner. Mit Urteil vom 1. Februar 2011 änderte der Bundesgerichtshof das U r- teil des Landge richts ab , wies die Klage ab und erlegte dem Kläger di e Kosten des Rechtsstreits auf. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2011 hat das Landgericht a uf Antrag der Beklagten den von dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2009 gezahlten Betrag gegen den Antragsgegner rück festgesetzt. Mit seiner so fortigen Beschwerde hat der Antragsgegner geltend gemacht, die zurückzuzahlenden Kosten könnten nicht gegen den Prozessbevollmächtigten persönlich festgesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige B e- schwerde mit der klarstellenden Maßgabe zurückg ewiesen, dass die festg e- set z ten Kosten nebst Zinsen vom Antragsgegner zu erstatten seien. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antrag s- gegner sein Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Land gericht habe die Rückfestsetzung der von der Beklagten an den Antragsgegner als beigeordn e- ten Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlten Kosten zu Recht vorg e- nommen. Zwar erfasse § 91 Abs. 4 ZPO nach seinem Wortlaut nicht den Fall, dass die obsiegende P artei an den Prozessbevollmächtigten der unterlegenen Partei, der sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO ausgeübt habe, g e- zahlt habe. Die Anwendbarkeit der Bestimmung müsse aber auf die vorliegende Fallkonstellation ausgedehnt werden. Denn der Sache nach sei es dem G e- 2 3 - 4 - setzgeber bei Einführung der Bestimmung darum gegangen, die Rückfestse t- zung solcher Zahlungen im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren abzus i- chern, die die im Rechtsstreit zunächst unterlegene Partei vor ihrem späteren Obsiegen geleis tet habe, weil diese Kosten zunächst entsprechend festgesetzt worden seien. So liege die Sache hier, da die Zahlung an den Antragsgegner auf die entsprechende Kostenfestsetzung gemäß § 126 ZPO erfolgt sei. Die im Endeffekt obsiegende Partei dürfe nicht sch lechter gestellt werden, als sie stände, wenn ihr Gegner und nicht dessen Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen die Kostenfestsetzung beantragt hätte. III. 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht stat t- haft, da ihre Statthaft igkeit weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in Bezug auf den Kläger zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es fehlt darüber hinaus an der erforderlichen Beschwer des Klägers und einer Begründung der R echtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2, § 577 Abs. 1 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ange n ommen, dass die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2009 ge mäß § 126 Ab s. 1 ZPO zugunsten des Antragsgegners festgesetzten und von der Beklagten an diesen gezahlten Kosten nach der Abänderung des dem Kostenfestsetzung s- beschluss zugrunde liegenden Urteil s des Landgerichts vom 15. Mai 2009 g e- gen den Antragsgegner rückfestgesetzt werden konnten. Dies ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den Bestimmungen in § 91 Abs. 4, § 103 Abs. 1, § 126 4 5 - 5 - Abs. 1 ZPO. Diesen Bestimmungen ist das übergeordnete Prinzi p zu entne h- men, dass aufgrund einer vorläufigen Kostengrundentscheidung im Kostenfes t- setzungsverfahren festgesetzte und von der obsiegenden Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlte Kosten nach Änderung der Kostengrundentscheidung im selben Verfahren ge gen den Titelgläubiger rückfestgesetzt werden können. a) Gemäß § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat. § 91 Abs. 4 ZPO ist durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 15/1508, S. 16) sollte die herrschende Praxis, die eine Rückfestsetzung von im Kostenfestse t- zungsver fahren festgesetzten Kosten unter bestimmten Voraussetzungen z u- ließ, gesetzlich abgesichert werden (vgl. BT - Drucks. 15/1508 , S. 16 f.). Es gebe keinen sachlichen Grund, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsa n- spruch aufgrund eines vorläufigen Titel s im vereinfachten Kostenfestsetzung s- verfahren geltend machen könne, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufh e- bung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. In beiden Fällen handele es sich um prozessuale Ansprüche, die materiell - rechtliche En t- sprechungen hätten. Beide würd en für sich genommen keine Schwierigkeiten auf werfen , die eine Prüfung durch den Richter erforderlich machten (BT - Drucks. 15/1508, S. 16). Mit der Bestimmung des § 91 Abs. 4 ZPO sollte die von der herrschenden Praxis bereit s bewirkte Waffengleichheit der Parteien abgesichert werden. Die Partei, die auf der Grundlage einer vorläufigen Kostengrunden t- scheidung die Festsetzung ihr er Kosten im vereinfachten Kostenfestsetzung s- verfahren erreicht hatte, soll nach Änderung der Kosten grundentscheidung hi n- nehmen müssen, dass der Titel zu gleichen Bedingungen wieder rückgängig gemacht wird (vgl. Schmidt - Räntsch , MDR 2004, 1329, 1331). 6 - 6 - b) B ei der Schaffung des § 91 Abs. 4 ZPO hat der Gesetzgeber ersich t- lich nicht den Fall bedacht, dass die obsiegende Partei - wie im vorliegenden Fall - im Verlaufe des Rechtsstreits Kosten an d e n Prozessbevollmächtigten der unterlegenen Partei gezahlt hat, die dieser gemäß § 126 Abs. 1 ZPO in seinem eigenen Namen hat festsetzen lassen. In dieser Fallkonst ellation ist die Intere s- senlage vergleichbar mit derjenigen, die der Regelung der § 91 Abs. 4, § 103 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt. a a) § 126 Abs. 1 ZPO gibt dem der bedürftigen Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Ergänzung zu den §§ 91 ff . , §§ 103 ff . ZPO ein eigenes Ei n- ziehungsrecht. Er kann von dem unterlegenen Gegner insbesondere auch se i- ne Wahlanwaltsgebühren beitreiben, die er von seiner bedürftigen Partei g e- mäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht verlangen kann , solange ih r Prozess koste n- hilfe gewährt wird ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, NJW - RR 2007, 1147 Rn. 11; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08, NJW 2009, 2962 Rn. 7; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 126 Rn. 1; M u- sielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 1). Der Rechtsanwalt er wirbt eine Ste l- lung, die in derjenigen des Überweisungsgläubigers nach § 835 ZPO eine g e- wisse Parallele findet. Das Beitreibungsrecht des Anwalts nach § 126 ZPO und der Kostenerstattungsanspruch der bedürftigen Partei stehen zwar selbständig nebeneinander. Die Partei kann aber nicht mit Wirkung gegenüber dem Anwalt über den Kostenerstattungsanspruch verfügen ; e ine Zahlung des Gegners an die Partei wirkt nicht gegen über dem Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06, aaO; Bork in Stein/ Jonas, aaO; M u- sielak/Fischer, aaO Rn. 9; Pukall in Hk - ZPO, 4. Aufl., § 126 Rn. 5; vgl. zu § 124 ZPO aF : BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 171/51, BGHZ 5, 251, 253). Ein endgültiges Beitreibungsrecht erwirbt der Rechtsanwalt erst dann , wenn die Verurte ilung de r g egner i s chen Partei in die Kosten Rechtskraft erlangt 7 8 9 - 7 - oder sie durch Vergleich endgültig kostenpflichtig wird . Wird die vorläufig vol l- streckbare Kostengrundentscheidung, auf deren Grundlage der Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO beigetrieben hat, d a- gegen aufgehoben oder abgeändert, so erlischt das Beitreibungsrecht des A n- walts; der gegnerischen Partei erwächst ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO unmi ttelbar gegen den Rechtsanwalt (vgl. OLG Hamburg, JW 1932, 672 f.; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 126 Rn. 7; Bork in Stein/ Jonas, aaO Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 126 Rn. 2; Pukall in Hk - ZPO, aaO Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 33. Aufl., § 126 Rn. 2). Liegen die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZP O nicht vor, so steht der gegnerischen Partei , d i e nach Festsetzung der Kosten auf den Namen des Anwalts an diesen gezahlt hat, bei Aufhebung oder Abänderung der vorläufigen Kostengrunden t- scheidung ein Rückzahlungsanspru ch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BG B zu. Denn durch die Zahlung an den Titelgläubiger hat s ie diesem gegenüber eine Leistung erbracht. Sie hat dessen Vermögen bewusst gemehrt und ihm gege n- über einen eigenen Leistungszweck ver folgt (vgl. zur Leistung an den Pfan d- gläubiger: OLG Bamberg, WM 20 07, 389 , 391 ; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 66 aE). b b) D er der bedürftigen Partei im Prozesskostenhilfeverfahren beigeor d- nete Rechtsanwalt kann seine Anwaltsvergütung gegen die gegnerische Partei aufgrund der vorläufigen Kostengrundentscheid ung im vereinfachten Koste n- festsetzungsverfahren gel tend machen. Es ist kein sachlicher Grund dafür e r- sichtlich, weshalb die gegnerische Partei, die aufgrund des auf den Namen des Anwalts ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an diesen gezahlt hat, ihre n Rückerstattungsanspruch gegen ihn bei Aufhebung oder Abänderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung hingegen in einem anderen Verfahren und zu anderen Bedingungen verfolgen muss . Auch in diesem Fall wirft die Rückerstattung für sich genommen keine Sc hwierigkeiten auf, die eine Prüfung 10 - 8 - durch den Richter erforderlich machen. Zahlt die Partei auf eine n vom gegner i- schen Anwalt gemäß § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbe schluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so ist die Höhe des dann bestehenden Rückerstattungsanspruchs eindeutig feststellbar. I nsoweit ist die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen, die der R egelung des § 91 Abs. 4 ZPO zugrunde liegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2011 - 324 O 587/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2 011 - 8 W 26/11 - 11
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