BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 64/12 vom 9. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr . Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbes chwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die klagende Erbengemeinschaft nimmt den Beklagten, den Sohn der Erblasserin , nach einer Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf Rä u- mung einer Mietwohnung in Anspruch. Die Erblass erin hatte die Kündigung d a- rauf gestützt, dass sie durch das Mietverhältnis an einer Veräußerung ihrer I m- mobilie zu einem vertretbaren Preis gehindert sei und den Erlös zum Bestreiten ihres Le bensunterhalts benö tige. Kurz vor der Verkündung des der Klage s tat t- gebenden Urteils des Amtsgerichts ist die - durch ihre Betreuerin anwaltlich ve r- trete ne - Erblasserin verstorben und vom Beklagten und dessen Schwestern beerbt worden. 1 - 3 - Nach Zustellung des erstinstanzlichen Ur teils am 20. Juli 2012 hat der Beklagte i n einem an das Amtsgericht gerichteten Anwaltss chriftsatz vom 23. Juli 2012 unter anderem mit geteilt , dass er das Urteil für nichtig halte, weil die Klägerin vor Erlass des Urteils verstorben und durch ihre drei Kinder beerbt worden sei; er beantrage " förm liche Bescheidung über die Nichtigkeit " . Mit we i- terem Anwaltss chriftsatz v om 2. August 2012 hat der Beklagte ferner - unter Bezugnahme auf " die Grundzüge vor § 50 ZPO Randnote 20 bei Bau m- bach/Lauterbach " - die Ansicht geäußert , dass die Klage " mangels Best ehen der Klagepartei " als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Ob das gleichwohl ergangene Sachurteil " wirkungslos " oder " nichtig " sei, sei für ihn nicht von Bedeutung, er wolle aber eine Berufung oder ein neues Verfahren aus Kostengründen vermeiden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. August 2012 hat der Beklagte mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts vom 19. Juli 2012 a ufzuheben und die Kl a- ge abzuweisen, Berufung beim zuständigen Landgericht ein gelegt . Dabei hat er Kopien der Schriftsätze vom 23. Juli und 2. August 2012 bei gefügt und auf di e- se zur Begründung seines Rechtsmittels Bezug genommen . Mit Anwaltss chrif t- satz vom 14. September 2012, beim Berufungsgericht am 19. September 2012 eingegangen, hat er weiter vor getragen , dass die Grundlage der o rdentlichen Kündigung, die Sicherung des Lebensunterhalts der Mutter , mit deren Tod en t- fallen sei und der Amtsrichter das Urteil in Kenntnis des Todes der Mutter erla s- sen habe. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen . Zur Begrü n- dung hat es ausgeführt, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderu n- gen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO entspreche, weil der Beklagte nicht da r- gelegt habe, woraus sich eine Rechtsverletzung des angefochtenen Urteils oder eine unrichtige oder unvollständige T atsachenfeststellung ergebe. Die pausch a- 2 3 4 - 4 - le Bezugnahme auf Schriftsätze vor und nach der Verkündung des erstinstan z- l ichen Urteils ersetz e eine wenigstens im Ansatz nachvollziehbare Begründung nicht. II. 1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form - und fristg erecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO z u- lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nac h- stehenden Ausfü hrungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die von dem Beklagten gestellten Berufungsanträge den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügen; denn sie lassen erkennen, in welchem Umfang der Beklagte eine Änderung des erstinstanzli chen Urteils erstrebt. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die Berufungsbegründung nenne keine Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erhe b- lichkeit für die ang efochtene Entscheidung ergebe (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Denn diese Anforderungen sind bereits dann gewahrt, w enn die Berufungsb e- gründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unric htig hält, und zur Darl e- 5 6 7 8 - 5 - gung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen . Ob die von ihm erhobenen Rügen schlü s- sig oder auch nur vertretbar sind, ist ohne Belang (Senatsbe schlü ss e vom 31. A u gust 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 , sowie vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW - RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN; BGH, B e schluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 43/09, BauR 2010, 248 Rn. 5). D i e sen Anforderungen wird die Berufungsbegründung ger echt. Denn der Beklagte hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht , dass die Klage nach seiner Rechtsauffassung als unzulässig hätte abgewiesen werden mü s- sen , weil die Sachurteilsvoraussetzungen wegen des Todes der ursprünglichen Klägerin nicht m ehr vorgelegen hätten . Dass dies im Wesentlichen in dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2. August 2012 geschehen ist, ist unschädlich, denn es handelt sich nicht um eine - unz u- lässige - pauschale Bezugnahme auf den erstinstan zlichen Sachvortrag; vie l- mehr hat der Beklagte in de m in Bezug genommenen Schriftsatz konkret au s- geführt, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach ein Sachurteil nicht hätte ergehen dürfen. Ob die vom Beklagten zur Begründung seines Rechtsmittels vertret ene Auffassung vertretbar ist (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO), ist für die Zulä s- sigkeit der Berufung - wie ausgeführt - ohne Bedeutung. Darüber hinaus hat der Beklagte seine Berufung damit b egründet, dass mit dem Tod der Klägerin auch die Grundlage für die ordentl iche Kündigung entfal len sei. D ies ist dahin zu ve r- stehen, dass der Beklagte die Kündigung aus diesem Grund für unwirksam hält oder zumindest geltend macht, dass sich die Klägerseite nicht mehr auf sie b e- rufen könne, so dass der Räumungsanspruch nicht (meh r) bestehe . A uch hierin liegt eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (noch) genügende 9 - 6 - Berufungsbegründung; auf die Schlüssigkeit der Ausführungen kommt es wi e- derum nicht an. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstan zen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.07.2012 - 91 C 4853/11 (11) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.10.2012 - 3 S 87/12 -
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