BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64 / 1 3 v om 20. März 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 758a Abs. 6; ZVFV §§ 1, 3; AO § 287 Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Ve r- waltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - VII ZB 64/13 - LG Dresden AG Riesa - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabestari , die Ric h- ter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gläubig ers werden der Beschluss der 2. Zivilka mmer d es Landgerichts Dresden vom 11. November 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Riesa vom 10. September 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amt sgericht Vollstreckungs - gericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf den Erlass der ric h- terlichen Durchsuchungsanordnung nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. D er durch das Finanzamt M. ve rtretene Gläubiger betr eibt wegen Steuerrückständen die Verwaltungsvo llstreckung gegen d ie Schuldner in . Nachdem diese von dem Vollziehungsbeamten trotz Terminsetzung wiederholt nicht angetroffen worden war, h at d er Gläubiger bei dem Amtsgericht 1 - 3 - Vollstrec kungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanor d- nung für deren Wohnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsform u- lars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvol l- streckung (Zwangsvollstreckungsformular - Ver ordnung ZVFV , BGBl. 2012 I S. 1822, 182 4 - 18 26 ) bedient . Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als form widrig zurückgewi e- sen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts beschwer de b e- gehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde fü hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe von dem Gläubiger z u Recht die Verwendung der in § 1 ZVFV vorgesehenen Fo r- mulare verl angt. Nach § 287 Abs. 4 AO richte sich der Erlass der Durchs u- chungsanordnung nach den Vorschriften der ZPO. Mithin müssten auch die Voraus setzungen des § 758a ZPO einge halten werden. Nach § 758a Abs. 6 ZPO müsse der Antragsteller s ich der nach § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO eing e- führ ten Formulare bedienen. Nach §§ 1, 3 ZVFV seien Formulare für den A n- trag nach § 758a Abs. 1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich e r- klärt worden. Aus dem Formular sei nicht zu ersehen, dass Behörden oder Finanzämter sich di eses Formulars nicht bedienen sollen. 2 3 4 5 - 4 - 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antrag auf Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingerei cht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein Antrag der Finanzverwaltung ist - wie der Sen at bereits mit B e- schluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 37/13 entschieden hat - , nich t bereits deshalb unzulässig, weil diese sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der ZVFV bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für A nträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsa n- ordnung nach § 287 Abs. 4 AO ( so auch LG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 34 T 134/1 3, juris Rn. 6 ; LG Bochum, BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG Leipzig, BeckRS 2013, 09671; AG Leipzig, Beschluss vom 28. August 2013 - 431 M 12863/13, juris Rn. 9 ff. ; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.) . § 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ei ngefüh r- t en Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen (BT - Drucks. 13/9088, S. 25) . Er b einhaltet eine eigenständige , neben § 758a ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwa l- tungsvollstreckung nach der Abg abenordnung . Einen V erweis auf § 758a ZPO enthält § 287 AO, anders als beispielsweise § 6 JBeitrO, nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgabe n- ordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§ 262 bis 266 AO, §§ 295, 308, 309, 314, 316 AO sowie §§ 319 bis 322 AO, hat er im Rahmen des § 287 AO davon abgesehen . § 287 Abs. 4 Satz 3 AO regelt l ediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durc h- suchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht d as Verfahren s- recht der Zivilprozess ordnung , nicht hingegen d as der Finanzgerichtsordnung 6 7 8 9 - 5 - anzuwenden hat (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44). Daraus ist j e- doch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 AO ni cht abzulei ten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Ve r- waltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung anzuwenden ist. Gegen eine Anwendbarkeit d e r §§ 1, 3 ZVFV auf Finanzbehörden spricht auch der in der Gesetzesbegründung zur Z wangsvollstreckungsformular - Verordnung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst . Die Gesetzesbegründung b e- ne nnt die Durchsuc hungsanordnung nach § 758a ZPO , nicht hingegen diejen i- ge nach § 287 AO (BR - Drucks . 326/12, S. 1). D as Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 ZVFV ist nicht auf einen Antrag de r Finanz behörden zugeschnitten. Auf Seite 1 des Formulars ist ledig lich der Durchsuc hungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt . Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma" , nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vo r- gegebenen Textbaustein: " r zuständige Gerichtsvollzi eher " . Eine Möglichkeit , stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das Fo r- mular nicht vor. 10 - 6 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten richte rlichen Durchsuchungsanordnung vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverwe i- sen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen : AG Riesa, Entscheidung vom 10.09.2013 - 6 M 293/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2013 - 2 T 717/13 - 11
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